Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, den Beklagten die mit S 30.896,74 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 2.941,12 Umsatzsteuer und S 13.250 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagten unterfertigten am 3.Jänner 1986 mit notarieller
Beglaubigung folgende Vereinbarung:
"Schuldschein
welcher am heutigen Tag zwischen Herrn Mag.Johann Georg L*****, als Darlehensnehmer, sowie Robert H*****, sowie dessen Ehegattin, Frau Liselotte H*****, als Darlehensgeber, vereinbart und abgeschlossen wurde, wie folgt:
I.
Herr Mag.Johann Georg L***** anerkennt und bestätigt hiemit, von Herrn Robert und Frau Liselotte H*****, einen Betrag von S 1,101.800 (Schilling eine Million einhunderteintausendachthundert) für den Ankauf von 790/10.000-tel Anteilen der Liegenschaft EZ *****, mit welchem Wohnungseigentum an der Wohnung top. A 8 und dem Stapelgaragenplatz Nr. AS 13 verbunden ist, erhalten zu haben.
Da der diesbezügliche Kaufvertrag die erforderliche Genehmigung seitens der Salzburger Landesgrundverkehrskommission nicht erhalten hat, vereinbaren sämtliche an diesem Schuldschein beteiligte Parteien und anerkennt und bestätigt Herr Mag.Johann Georg L*****, den Betrag von S 1,101.800 (Schilling eine Million einhunderteintausendachthundert) nunmehr als Darlehen Herrn Robert und Frau Liselotte H***** aufrecht schuldig zusein.
II.
Eine Verzinsung und Wertsicherung des Schuldbetrages wird nicht vereinbart. Herr Mag.Johann Georg L***** verzichtet jedoch auf das Recht, das Darlehenskapital jemals aufkündigen zu dürfen.
III.
Die Gläubiger sind berechtigt, das gesamte Darlehenskapital mit einmonatiger Frist zum Ende eines beliebigen Kalendermonates mit eingeschriebenem Brief aufkündigen zu dürfen. Jedoch verzichten hiemit die Gläubiger auf das Recht, das Darlehenskapital vom Darlehensschuldner, bzw. dessen Rechtsnachfolger persönlich zurückzuverlangen, also den Darlehensschuldner, sowie dessen Rechtsnachfolger, persönlich hinsichtlich dieser Darlehensschuld in Anspruch nehmen zu dürfen und verpflichten sich demnach, für ihre ob der eingangs angeführten Eigentumswohnung pfandrechtlich sicherzustellende Darlehensforderung, ausschließlich die 790/10.000-stel Anteile der Liegenschaft EZ *****, mit welchem Wohnungseigentum an der Wohnung top. A 8 und dem Stapelgaragenplatz AS 13 verbunden ist, zur Befriedigung ihrer Darlehensforderung heranzuziehen.
Dagegen verzichtet Herr Mag.Johann Georg L***** für sich und seine Rechtsnachfolger, im Falle eines Versteigerungsverfahrens des Pfandobjektes auf eine allfällige, dem Hypothekarschuldner zukommende Hyperocha, bzw. verpflichtet sich, eine allfällig erzielte Hyperocha den Gläubigern, bzw. deren Rechtsnachfolgern, ohne Gegenleistung abzutreten.
IV.
Herr Mag.Johann Georg L***** verpfändet hiemit 790/10.000-tel Anteilen der Liegenschaft EZ *****, ***** bestehend aus dem Grundstück 490/2 Wiese, mit welchem Wohnungseigentum an der Wohnung top. A 8 und dem Stapelgaragenplatz AS 13 verbunden ist, für die Darlehensforderung im Betrage von S 1,101.800 (Schilling eine Million einhunderteintausendachthundert) und für eine hiemit bestellte Kaution für Nebengebühren aller Art, die nicht denselben gleichen Rang wie das Kapital genießen und sich aus der Geltendmachung der Darlehensforderung ergeben können, im Höchstbetrag von S 100.000 (Schilling einhunderttausend) und erteilt demgemäß seine ausdrückliche Einwilligung, daß auf Grund dieses Schuldscheines das Pfandrecht für die Darlehensforderung von S 1,101.800 (Schilling eine Million einhunderteintausendachthundert) samt einer Nebengebührenkaution im Höchstbetrag von S 100.000 (Schilling einhunderttausend), für
Herrn Robert H***** und
Frau Liselotte *****
ob 790/10.000-stel Anteilen der Liegenschaft EZ *****, mit welchem Wohnungseigentum an der Wohnung top. A 8 und dem Stapelgaragenplatz AS 13 verbunden ist, einverleibt werde.
V.
Der Darlehensnehmer erklärt hiemit ausdrücklich, Deviseninländer zu sein. Die Darlehensgeber erklären hiemit ausdrücklich, Devisenausländer zu sein.
VI.
Sämtliche mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung, jedoch nicht die mit der Geltendmachung der gegenständlichen Darlehensforderung verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art, verpflichten sich die Darlehensgeber zu tragen.
VII.
Die Urschrift dieses Schuldscheines gebührt den Darlehensgebern, der Darlehensnehmer hat Anspruch auf eine beglaubigte Abschrift desselben.
VIII.
Festgestellt wird, daß der Darlehensgeber Robert H***** den akademischen Grad Dipl.-Ing. führt."
Der Erstbeklagte ist nach wie vor bücherlicher Eigentümer von 790/10.000-tel Anteilen an der Liegenschaft EZ *****, mit welchem Wohnungseigentum an der Wohnung top. A 8 verbunden ist. Auf Grund des Schuldscheines wurde am 4.Juli 1986 im Lastenblatt dieser Liegenschaft ob den Anteilen des Erstbeklagten zugunsten des Zweit- und der Drittbeklagten das Pfandrecht für den Betrag von S 1,101.800 sowie eine Nebengebührensicherstellung von S 100.000 einverleibt.
Der Grundverkehrsbeauftragte des Landes Salzburg (§ 37 Salzburger Grundverkehrsgesetz 1993 LGBl Nr. 152 - im folgenden SbgGVG 1993) begehrt, mit Urteil festzustellen, daß der am 3.Jänner 1986 zwischen dem Erstbeklagten als Darlehensnehmer und dem Zweit- sowie der Drittbeklagten als Darlehensgeber abgeschlossene, als Schuldschein bezeichnete Vertrag, auf Grund dessen im Lastenblatt der Liegenschaft EZ ***** ob den im Eigentum des Erstbeklagten stehenden 790/10.000-tel Anteilen, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung top. A 8 verbunden ist, zu COZ ***** das Pfandrecht für den Betrag von S 1,101.800 und eine Nebengebührensicherstellung von S 100.000 für den Zweit- und Drittbeklagten einverleibt wurde, nichtig ist.
Das Pfandrecht sei daher zu löschen und der frühere Grundbuchsstand wiederherzustellen. Die im "Schuldschein" vom 3.Jänner 1986 getroffenen Vereinbarungen seien ein Schein- bzw Umgehungsgeschäft. Nach dem wahren Willen der Beklagten sollte zwischen dem Erstbeklagten als Verkäufer und den übrigen Beklagten als Käufer ein Kaufvertrag über die in Rede stehenden Wohnungseigentumsanteile abgeschlossen werden, dessen Durchführung am Fehlen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung scheiterte. Durch die getroffenen Vereinbarungen sei dem Zweit- und der Drittbeklagten eine eigentümerähnliche Stellung verschafft worden. Tatsächlich bewohnten die beiden die Eigentumswohnung. Es sei daher anzunehmen, daß eine Benützungsvereinbarung getroffen wurde. Die in Punkt II. des Schuldscheines festgehaltene Vereinbarung, daß eine Verzinsung und Wertsicherung des Schuldbetrages nicht erfolge, sei für einen Darlehensvertrag völlig unüblich. Da der Erstbeklagte gemäß Punkt II. der Vertragsurkunde auch auf das Recht verzichtet habe, das Darlehenskapital jemals aufzukündigen, fehle ihm das Recht, das Darlehen jemals zurückzuzahlen. Es liege daher in Wahrheit kein Darlehensvertrag vor. Das ergebe sich auch daraus, daß der Zweit- und die Drittbeklagte auf das Recht verzichtet hätten, das Darlehenskapital vom Erstbeklagten oder dessen Rechtsnachfolger persönlich zurückzuverlangen. Dies zeige auch die weitere Vereinbarung, wonach der Erstbeklagte für den Fall der Versteigerung der Wohnungseigentumsanteile auf eine allfällige Hyperocha verzichte bzw sich zu deren Herausgabe an den Gläubiger, also den Zweitbeklagten, verpflichte. Dieses Rechtsgeschäft sei daher nach dem hier noch anzuwendenden SbgGVG 1974 von einer Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde abhängig; eine solche sei nicht erteilt worden. Es liege sohin ein Schein- oder Umgehungsgeschäft im Sinne des § 41 SbgGVG 1993 vor. Der Kläger sei nach § 42 dieses Gesetzes zur Klageführung berechtigt.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Da das Rechtsgeschäft 1986 abgeschlossen worden sei, finde das SbgGVG 1993 darauf keine Anwendung. Dem Kläger fehle die Aktivlegitmation. Das früher in Geltung gestandene SbgGVG 1986 kenne weder den Begriff des Schein-, noch des Umgehungsgeschäftes und demnach auch kein Klageinteresse auf Feststellung der Nichtigkeit solcher Rechtsgeschäfte. Überdies habe das vom Kläger als nichtig bezeichnete Rechtsgeschäft nicht der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung nach § 8 Abs 1 SbgGVG 1986 bedurft. Dieses Rechtsgeschäft sei auch nicht in Umgehungsabsicht geschlossen worden. Die Vertragsteile hätten vielmehr die Absicht gehabt, ein Kaufanwartschaftsrecht für den späteren, grundverkehrsbehördlich zu genehmigenden Eigentumserwerb sicherzustellen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach § 45 Abs 3 SbgGVG 1993 seien Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1.Juni 1994: § 44 Abs 1 des Gesetzes) abgeschlossen worden sind, nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes - wie hier - durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist. Dem SbgGVG 1986 und dem SbgGVG 1974 seien Funktion und Klagerecht des Grundverkehrsbeauftragten fremd gewesen. Eine Übergansbestimmung, wonach dieses Klagerecht sich auch auf vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgeschlossene Rechtsgeschäfte beziehe, fehle. Demnach habe es bei der allgemeinen Regel des § 45 Abs 3 SbgGVG 1993 zu bleiben. Das Klagerecht des Grundverkehrsbeauftragten sei daher zu verneinen. Bei diesem Recht handle es sich um einen privatrechtlichen Anspruch. Nach § 5 ABGB wirkten Gesetze mangels ausdrücklicher Rückwirkungsanordnung nicht zurück. Dem Kläger mangle daher die Aktivlegitimation.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Aus Punkt I. des Schuldscheines gehe der Beweggrund für das in Rede stehende Rechtsgeschäft hervor. Demnach hätten die Vertragsparteien die Vereinbarung nur deshalb geschlossen, weil der "diesbezügliche Kaufvertrag die erforderliche Genehmigung seitens der Salzburger Landesgrundverkehrskommission nicht erhalten hat". Für ein Umgehungsgeschäft sei es kennzeichnend, daß die Parteien, um den Zweck der Gesetzesumgehung zu erreichen, vielfach rechtliche Wirkungen in Kauf nehmen, die ihren wahren wirtschaftlichen Zwecken nicht entsprechen. Daß die Parteien einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, weil sie die Verschaffung von Eigentum für unerreichbar hielten, stehe sohin der Annahme eines Umgehungsgeschäftes nicht entgegen. Ein Geschäft, wodurch das Erfordernis der behördlichen Genehmigung beim Grunderwerb durch Ausländer umgangen werden soll, sei nicht schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB nichtig, sondern unterliege der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft anzuwenden ist. Sei dieses Geschäft nur genehmigungsbedürftig, dann sei es in seinen rechtlichen Wirkungen so lange in Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wird, daß es keiner Genehmigung bedarf. Wollen aber die Parteien die grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht beantragen, dann sei das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig.
Entscheidend sei hier aber die Frage der Aktivlegitmation. Das SbgGVG 1993 enthalte - anders als das Tiroler Grundverkehrsgesetz - keine ausdrückliche Regelung darüber, ob die Anfechtungsbefugnis des Klägers auch für solche Schein- und Umgehungsgeschäfte bestehe, die vor dem 1.Juni 1994 abgeschlossen wurden. § 42 SbgGVG 1993 treffe aber keine Unterscheidung dahin, ob das Schein- oder Umgehungsgeschäft vor oder nach dem Inkrafttreten des SbgGVG 1993 abgeschlossen wurde. Mit der neu geschaffenen Klagebefugnis des Grundverkehrsbeauftragten sei lediglich eine zeitliche Einschränkung dahin vorgenommen worden, daß die Klage nach Ablauf von zehn Jahren nach Eintragung des Rechtsgeschäftes im Grundbuch nicht mehr zulässig ist. Offenbar habe der Salzburger Landesgesetzgeber allfälligen Bedenken gegen die Einräumung einer zeitlich unbegrenzten Klagemöglichkeit aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit so weit entgegenwirken wollen, daß er eine Frist von zehn Jahren für ausreichend ansah, um jedenfalls nicht dem fundamentalen Prinzip der Rechtssicherheit zu widersprechen. Die Aktivlegitimation des Klägers sei daher zu bejahen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist berechtigt.
Das Gesetz vom 20.Oktober 1993 über den Grundverkehr im Land Salzburg (Grundverkehrsgesetz 1993) LGBl Nr. 152 - welches am 1.Juni 1994 in Kraft getreten ist (§ 44 Abs 1 dieses Gesetzes) -führte die Funktion des Grundverkehrsbeauftragten ein (§ 37 des Gesetzes) der - ohne bei der Besorgung seiner Aufgaben an Weisungen gebunden zu sein (§ 37 Abs 2) - die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes in bezug auf die für die Zulässigkeit des Rechtserwerbes maßgebliche Nutzung der Grundstücke und die Vermeidung und Bekämpfung von Schein- und Umgehungsgeschäften wahrzunehmen hat (§ 37 Abs 3). Ihm kommt im Verfahren vor den Grundverkehrsbehörden Parteistellung zu (§ 37 Abs 4). Nach § 42 Abs 1 SbgGVG 1993 kann er Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem, weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Diese Klage ist nach Ablauf von zehn Jahren nach Eintragung des Rechtsgeschäftes im Grundbuch nicht mehr zulässig.
Die Übergangsbestimmungen regeln die Frage, ob der Grundverkehrsbeauftragte auch auf Feststellung der Nichtigkeit solcher Schein- oder Umgehungsgeschäfte klagen kann, die schon vor dem Inkraftreten des Gesetzes geschlossen worden waren, nicht. Sie legen lediglich fest, daß die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen sind (§ 45 Abs 2 des Gesetzes) und daß Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, dann nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln sind, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen ist (§ 45 Abs 3 des Gesetzes).
Nach § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben deshalb auf vorhergegangene Handlungen und vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Diese Bestimmung legt den zeitlichen Geltungsbereich eines kundgemachten Gesetzes fest. Demnach sind nur die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und (analog) sonstige Sachverhalte sind aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 5 mwN). Der Gesetzgeber kann bei Erlassung eines neuen Gesetzes zwar die Rückwirkung ausdrücklich anordnen; dies muß jedoch aus dem Gesetz selbst zu entnehmen sein (Posch in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Rz 1 zu § 5; EvBl 1977/110; EFSlg 32.691; JBl 1986, 390; 1 Ob 9/96 ua). Der zeitliche Geltungsbereich des § 5 ABGB ist allerdings nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Sonst gelten die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes für den Dauersachverhalt ab seinem Inkrafttreten (Bydlinski aaO; Posch aaO Rz 3 mwN; SSV-NF 3/134; EvBl 1985/34; JBl 1986, 390; SZ 62/34; 1 Ob 1/96).
Verfahrensgesetze sind zwar, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, immer nach dem letzten Stand anzuwenden (Bydlinski aaO; Fasching, LB2, Rz 130; SZ 55/17; SZ 63/223; NZ 1996, 44; 1 Ob 9/96). Das dem Landesgrundverkehrsbeauftragten eingeräumte Klagerecht ist aber keine Verfahrens-, sondern eine materiellrechtliche Regelung. Dem Kläger wurde damit ein Anspruch zuerkannt, den er vorher nicht hatte.
Wollte man dem Kläger das Recht zubilligen, die Nichtigkeit solcher Rechtsgeschäfte geltend zu machen, die schon vor dem Inkrafttreten des SbgGVG 1993 geschlossen wurden, dann würde dies eine Rückwirkung des § 42 dieses Gesetzes bedeuten. Der erkennende Senat hat zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 LGBl Nr. 69 idF 1991/74, womit die Feststellungsklage des Landesgrundverkehrsreferenten eingeführt (§ 16 a des Gesetzes) und gleichzeitig festgesetzt wurde, daß sich dieses Recht auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schein- oder Umgehungsgeschäfte erstreckt (Art II Abs 4 LGBl 1991/74), ausgeführt, daß dagegen keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, weil kein uneingeschränktes verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot bestehe und rückwirkende Gesetze durch den Gleichheitssatz nicht ausgeschlossen sind, aber besonderer, sie rechtfertigender Gründe bedürfen (SZ 68/120 mwN aus der Rechtsprechung des VfGH und dem Schrifttum). Damit wurde klar zum Ausdruck gebracht, daß die erwähnte Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes rückwirkende Kraft hat.
Wie der Kläger selbst einräumt (S. 142), ist die Frage der Klagebefugnis nach § 42 SbgGVG 1993 in den Übergangsbestimmungen nicht geregelt. Darauf folgt aber nach dem oben Gesagten, daß der Kläger sein Klagerecht nicht rückwirkend erlangt hat. Soweit der Kläger meint, mangels entgegenstehender Regelung ordne § 42 SbgGVG 1993 seine Klagebefugnis unabhängig davon an, ob das angefochtene Schein- oder Umgehungsgeschäft vor oder nach Inkrafttreten des SbgGVG 1993 abgeschlossen wurde (S.143), setzt er sich in Widerspruch zur Regel des § 5 ABGB.
Das SbgGVG 1993 enthält nicht nur keine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung; eine solche kann dem Gesetz auch nicht auf dem Wege der Auslegung entnommen werden. Bedenkt man, daß dem Salzburger Landesgesetzgeber zweifellos das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1991 bekannt war, das schon früher einen Landesgrundverkehrsreferenten eingeführt hatte und dabei ausdrücklich festgelegt hatte, daß dieser auch vor dem Inkrafttreten der Novelle abgeschlossene Schein- oder Umgehungsgeschäfte anfechten könne, deutet das Schweigen des Salzburger Gesetzgebers auf den Willen hin, eben eine inhaltlich andere Regelung zu treffen. Damit stehen auch die Gesetzmaterialien im Einklang. Nach dem Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung betreffend ein Gesetz über den Grundverkehr im Land Salzburg (Nr. 37 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages; 6. Session der 10. Gesetzperiode) erwartete der Gesetzgeber von der Möglichkeit einer Klage des Grundverkehrsbeauftragten auf Feststellung der Nichtigkeit "eine nicht gering einzuschätzende abschreckende Wirkung in bezug auf den beabsichtigten Abschluß von Schein- und Umgehungsgeschäften". Daß der Landesgesetzgeber an die Feststellung der Nichtigkeit schon früher abgeschlossener Rechtsgeschäfte gedacht hätte, läßt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen.
Dem Kläger kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß sich seine Klagebefugnis auf vor dem 1.Juni 1994 abgeschlossene Rechtsgeschäfte schon deshalb erstrecke, weil diese einen gesetzwidrigen Zustand schafften und daher ein Dauersachverhalt vorläge. Weder das abgeschlossene Geschäft - ein Pfandbestellungsvertrag - noch das beabsichtigte Geschäft - ein Kaufvertrag - begründet ein Dauerschuldverhältnis. Der Zweit- und die Drittbeklagte haben ihre Leistung - die Zahlung eines Geldbetrages von S 1,101.800 - erbracht; der Erstbeklagte hat keine Verzinsung und Wertsicherung zu leisten und kann auch nicht persönlich in Anspruch genommen werden.
Bei dieser Sachlage hat der Kläger nicht das Recht, auf Feststellung der Nichtigkeit des von den Beklagten im Jahre 1986 abgeschlossenen Rechtsgeschäftes zu klagen.
Aus diesen Erwägungen war der Revision dahin Folge zu geben, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)