OGH 4Ob223/12s (RS0128822)

OGH4Ob223/12s19.3.2013

Rechtssatz

Nur die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 MSchG Unterlassungsansprüche begründen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Änderung oder Löschung der Firma als solcher besteht nicht.

Normen

MSchG §10 Abs1

4 Ob 223/12SOGH19.03.2013

Veröff: SZ 2013/29

4 Ob 154/14xOGH16.12.2014

Auch

4 Ob 18/22hOGH29.03.2022

nur: Die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 MSchG Unterlassungsansprüche begründen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20130319_OGH0002_0040OB00223_12S0000_001

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