OGH 4Ob217/00s

OGH4Ob217/00s13.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian J*****, ***** vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei ***** Zeitschriften-VerlagsgmbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren 270.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2000, GZ 2 R 217/99t-9, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn der Kläger durch Zeitungsberichte und eigene Auftritte in der Öffentlichkeit einen überdurchschnittlichen Bekanntheitsgrad erreicht haben sollte, ist sein Aussehen nicht als allgemein bekannt zu betrachten (MR 1995, 145 - Wunderarzt). Bei Beurteilung der hier geltend gemachten Verletzung berechtigter Interessen durch die Bildnisveröffentlichung ist daher der damit zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1999, 215 - Miserabler Verleumder).

Die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes einer Berichterstattung nach dem Verständnis unbefangener Durchschnittsleser ist stets eine Frage des Einzelfalls, die von den jeweiligen konkreten Formulierungen in ihrem Gesamtzusammenhang abhängt, wobei sich der dafür Verantwortliche bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten stets die ungünstigste zurechnen lassen muss. Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach sich die im Artikel geäußerten Vorwürfe auch erkennbar gegen den Kläger als Präsidenten des Vereins richten und in dessen berechtigte Interessen eingreifen, ist angesichts des Inhalts und des Gesamtzusammenhangs der Veröffentlichung keinesfalls eine grobe Fehlbeurteilung. Dass die dem Artikel zu entnehmenden, gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe inhaltlich wahr wären, ist nicht hervorgekommen, die Entscheidung des Rekursgerichts steht somit auch zu 4 Ob 142/99g = MR 1999, 215 - Miserabler Verleumder nicht in Widerspruch, wonach auch ehrverletzende, im Tatsachenkern richtige Äußerungen durch Veröffentlichung eines Fotos illustriert werden dürfen. Der Schutz berechtigter Interessen des Abgebildeten versagt nur insoweit, als der Abgebildete der Veröffentlichung zugestimmt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, für welchen Zweck und in welchem Rahmen diese Zustimmung erteilt wurde (ÖBl 1995, 186-Lebensberater; MR 1996, 67 - leidender Wärter). Die Auffassung des Rekursgerichts, die Zustimmung des Klägers zur Veröffentlichung seines Bildnisses im Rahmen einer Berichterstattung über "Body and Bussness" decke nicht auch die zehn Jahre spätere Veröffentlichung im Zusammenhang mit seiner Position als Präsident eines Tierhilfswerkes, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang.

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