OGH 4Ob215/97i (RS0108387)

OGH4Ob215/97i9.9.1997

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof ging in der Entscheidung ÖBA 1994, 807 = ecolex 1994, 385 davon aus, daß eine Forderungsverpfändung dann nicht dem Verbot des § 12 Abs 1 KSchG unterliege, wenn der Gläubiger nach den Vertragsbedingungen erst nach der Ermächtigung der Schuldnerin und nach Fälligkeit des Kredites und Verzug der Schuldnerin die verpfändete Gehaltsforderung vom Dienstgeber einziehen durfte. Das Verbot des § 12 Abs 1 KSchG gilt freilich dann nicht, wenn Lohnansprüche oder Gehaltsansprüche zwar vor Fälligkeit der Unternehmerforderung, aber bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit abgetreten werden; in diesem Fall liegt eine Zession ab Fälligkeit vor.

Normen

KSchG §12

4 Ob 215/97iOGH09.09.1997

Veröff: SZ 70/174

9 ObA 105/99bOGH01.09.1999

Vgl auch; nur:

6 Ob 309/00kOGH16.05.2001

Vgl auch; nur: Der Oberste Gerichtshof ging in der Entscheidung ÖBA 1994, 807 = ecolex 1994, 385 davon aus, daß eine Forderungsverpfändung dann nicht dem Verbot des § 12 Abs 1 KSchG unterliege, wenn der Gläubiger nach den Vertragsbedingungen erst nach der Ermächtigung der Schuldnerin und nach Fälligkeit des Kredites und Verzug der Schuldnerin die verpfändete Gehaltsforderung vom Dienstgeber einziehen durfte. (T1); Veröff: SZ 74/91

8 ObA 5/02xOGH29.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Dem Verbot der Gehaltsabtretung des §12 Abs1 KSchG unterfällt nach dem Willen des Gesetzgebers nur die Zession und nach berichtigender Auslegung durch die Rechtsprechung auch die Verpfändung mit bedingungsloser Ermächtigung zur außergerichtlichen Verwertung. (T2)

7 Ob 68/11tOGH12.10.2011

Auch

6 Ob 228/16xOGH29.08.2017

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0040OB00215_97I0000_001

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