OGH 4Ob204/17d

OGH4Ob204/17d21.12.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* Privatstiftung, *, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H* H*, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2. August 2017, GZ 39 R 155/17h‑9, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E120515

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob den Mieter am Mietzinsrückstand ein grobes Verschulden trifft, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Dem Rechtsanwender ist daher bei Beurteilung eines bestimmten Verhaltens als grobes Verschulden an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Zulässigkeit der Revision wird nicht begründet, wenn das Berufungsgericht den ihm bei der Beurteilung des groben Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat (RIS‑Justiz RS0042773 [T1–T3]).

Angesichts der nach den Feststellungen seit Jahren regelmäßig verspäteten Mietzinszahlungen hält sich die Beurteilung der Vorinstanzen im Rahmen der Rechtsprechung, wonach häufige Rückstände trotz Mahnung nur im – hier nicht feststehenden – Ausnahmefall eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen können (vgl RIS‑Justiz RS0070310).

Wenn sich die Revision auf eine dem Beklagten erteilte Erlaubnis zur späteren Zahlung bezieht, entfernt sie sich unzulässig von der Tatsachengrundlage; im Übrigen hat der Beklagte regelmäßig und auch in Ansehung der hier klagsgegenständlichen Mietzinstermine nicht einmal den angeblich vereinbarten späteren Zahlungstermin eingehalten.

Soweit die Revision die Nichtbeiziehung eines Dolmetsch ins Treffen führt, wurde dies bereits in der Berufung bemängelt. Ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der im Rechtsmittel geltend gemacht, vom Gericht zweiter Instanz aber verneint wurde, kann im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden (RIS‑Justiz RS0042963).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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