Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gegnerinnen der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung beseitigt das Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten und ihm damit all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte, regelmäßig die Wiederholungsgefahr (SZ 67/60 mwN). Auch hier kommt es jedoch darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreites ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die im Einzelfall für oder gegen eine solche Sinnesänderung des Verletzers sprechen (SZ 68/78 mwN). Die Vermutung der ernstlichen Absicht, gleichartige Wettbewerbsverstöße in Hinkunft zu vermeiden, kann deshalb im Einzelfall durch den Nachweis besonderer Umstände widerlegt werden, die ungeachtet des Vergleichsangebotes die Aufrichtigkeit seines Verpflichtungswillens zweifelhaft erscheinen lassen (6 Ob 2297/96d).
Diese Rechtsprechung geht davon aus, daß Erklärungsempfänger des Vergleichsangebotes immer der Verletzte ist, dem es freistehen muß, dieses Angebot unter Hinweis auf die mangelnde Aufrichtigkeit des Verpflichtungswillens des Offerenten abzulehnen, ohne - im Falle des Gelingens der Bescheinigung dieses Umstandes - einen Prozeßverlust zu riskieren. Allein auf die Existenz eines Vergleichangebotes kommt es ebensowenig an wie auf den Zeitpunkt der Abgabe einer solchen Willenserklärung oder ihres Einlangens bei Gericht, handelt es sich doch bei einem Offert um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit Zugang an den Vertragspartner wirksam wird (SZ 53/28; WoBl 1992/47; WoBl 1993/22); Erklärungen an einen Dritten oder eine Behörde reichen hingegen auch dann nicht, wenn der andere von ihnen Kenntnis erlangt (SZ 41/149).
Bei einstweiligen Verfügungen kommt es in Ansehung der Sachverhaltsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung an (ÖBl 1958, 52; SZ 48/45; RdW 1987, 168 ua). Auch für die Beurteilung, ob aus tatsächlichen Gründen Wiederholungsgefahr besteht, ist demnach auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen (SZ 67/161). Die Gegnerinnen der gefährdeten Partei haben sich nach Entgegennahme des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes dazu entschlossen, ihr Vergleichsangebot nicht selbst unmittelbar dem Rechtsvertreter der gefährdeten Partei zu unterbreiten, sondern sich zu dessen Weiterleitung Dritter (hier: des Gerichts und dessen Zustellorgane) zu bedienen; damit haben sie die Möglichkeit weiterer Einflußnahme auf den Zeitpunkt des Zugangs ihres Offerts aus der Hand gegeben und können sich nun nicht dadurch beschwert erachten, daß ihre Willenserklärung im Entscheidungszeitpunkt den Prozeßgegnern noch nicht zugegangen und damit auch noch nicht wirksam war. Im übrigen ist das Provisorialverfahren als summarisches Eilverfahren grundsätzlich einseitig; ein Anspruch des Gegners, vor der Beschlußfassung über den Sicherungsantrag gehört zu werden, besteht nicht (SZ 67/166; ÖBl 1996, 231 - Chargen-Nummer; ecolex 1998, 147 ua).
Der von den Rechtsmittelwerbern behauptete Widerspruch zwischen der Ansicht des Rekursgerichtes und der Entscheidung 2 Ob 1566/94 besteht schon deshalb nicht, weil in letzterem Fall eine außerordentliche Revision vom Obersten Gerichtshof mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ohne weitere Begründung zurückgewiesen worden ist.
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