European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00198.22D.1122.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] In einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Melk machte eine Anwaltskanzlei gegen den Betroffenen eine Honorarforderung von 1.770,48 EUR geltend. Der Klage wurde zum Teil stattgegeben, der Berufung des Betroffenen wurde nicht Folge gegeben. In einem weiteren Zivilverfahren eines dritten Klägers gegen den Betroffenen vor diesem Gericht wegen 667,68 EUR lehnte der Betroffene sämtliche Richter dieses Gerichts als befangen ab. Der Antrag wurde vom Landesgericht St. Pölten zurückgewiesen. In dem sodann eingeleiteten Pflegschaftsverfahren zur Überprüfung der Erforderlichkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters lehnte der Betroffene den Pflegschaftsrichter als befangen ab. Der Vorsteher des Bezirksgerichts Melk wies den Antrag zurück, dem Rekurs des Betroffenen gab das Landesgericht St. Pölten nicht Folge. Zur Erstanhörung erschien der Betroffene nicht, aber er lehnte sodann „das Verfahren nach ErwSchVG“ sowie die Richter des Bezirksgerichts Melk und des Landesgerichts St. Pölten ab. Er lehne Verfahren ab, die aufgrund von Falschaussagen von Richtern eingeleitet würden bzw lehne er Richter ab, die Falschaussagen machten oder die die Wahrheit nicht so genau nähmen, wobei er sich sowohl auf die vorgenannten Zivilverfahren als auch auf das Pflegschaftsverfahren bezog.
[2] Das Oberlandesgericht Wien wies den Ablehnungsantrag als unbegründet zurück. Pauschalablehnungen seien nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
[3] Dagegen richtet sich der Rekurs des Betroffenen an den Obersten Gerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Rekurs ist gemäß § 24 Abs 2 JN zulässig und bedarf keiner Anwaltsunterschrift, denn soweit im Ausgangsverfahren kein Anwaltszwang besteht, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (2 Ob 126/17v mwN; 7 Ob 41/17f; RS0006000). Er ist aber nicht berechtigt.
[5] 1. Der Betroffene wiederholt zunächst die Vorwürfe gegen konkret benannte Richter des Bezirksgerichts Melk. Diesbezüglich wurden seine Ablehnungsanträge bereits vom Vorsteher des Bezirksgerichts Melk bzw vom Landesgericht St. Pölten (rechtskräftig) zurückgewiesen, ebenso wie jener gegen sämtliche Mitglieder des Rechtsmittelsenats 23 des Landesgerichts St. Pölten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Betroffenen (soweit überhaupt verständlich) ist daher nicht weiter einzugehen.
[6] 2. Soweit der Betroffene die Gesamtheit aller Richter des Bezirksgerichts Melk und des Landesgerichts St. Pölten ohne konkretes Vorbringen als befangen bezeichnet, weist bereits der angefochtene Beschluss zutreffend darauf hin, dass derartige Pauschalablehnungen unzulässig sind. Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist nur durch die Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe konkreter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person möglich, weil immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution abgelehnt werden kann (RS0046005 [T22]).
[7] Dem setzt der Rekurs keine stichhältigen Argumente entgegen, sodass ihm ein Erfolg zu versagen ist.
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