OGH 2Ob126/17v

OGH2Ob126/17v27.7.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter im Ablehnungsverfahren betreffend alle Richterinnen und Richter des Landesgerichts Feldkirch (betreffend die Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. E***** D*****) über den Rekurs des erbantrittserklärten Erben Mag. K***** D*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 24. Mai 2017, GZ 1 Nc 12/16g‑7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00126.17V.0727.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

Mit Beschluss vom 20. 10. 2016, GZ 1 Nc 12/16g‑2, entschied das Oberlandesgericht Innsbruck funktionell als erste Instanz über einen Ablehnungsantrag des nunmehrigen Rekurswerbers. In diesem Beschluss wurde die Befangenheit der Richterinnen des Landesgerichts Feldkirch ***** und ***** anerkannt, im Übrigen wurde der Ablehnungsantrag jedoch zurückgewiesen.

Dieser Beschluss wurde dem im Ablehnungsverfahren unvertretenen Rekurswerber am 15. 11. 2016 elektronisch ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt.

Innerhalb der vierzehntägigen Rekursfrist langte kein Rekurs des nunmehrigen Rekurswerbers ein.

Am 30. 3. 2017 brachte der Rekurswerber beim Landesgericht Feldkirch den Antrag ein, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist zu bewilligen. Er brachte dazu vor, aufgrund der Tatsache, dass ihm der erwähnte Beschluss ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei, sei ihm bis zur ehest möglichen Akteneinsicht in den Verlassenschaftsakt vom 20. 3. 2017 unklar gewesen, ob ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Das Landesgericht Feldkirch verfügte die Weiterleitung des Wiedereinsetzungsantrags an das Oberlandesgericht Innsbruck, wo dieser am 7. 4. 2017 einlangte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck den Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurück. Es führte aus, die fehlende Rechtsmittelbelehrung bilde bei unvertretenen Parteien bei Versäumung der Rechtsmittelfrist einen Wiedereinsetzungsgrund. Gemäß § 148 ZPO sei der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung beim Gericht einzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen gewesen sei. Der Antrag müsse innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginne mit dem Tag, an dem das Hindernis, das die Versäumung verursacht habe, weggefallen sei. Offenbar verspätet eingebrachte Anträge seien ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Nach dem bescheinigten Sachverhalt sei der Irrtum des Wiedereinsetzungswerbers über die Möglichkeit des Rekurses am 20. 3. 2017 beseitigt worden. Mit diesem Tag beginne die vierzehntägige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag. Die Frist habe daher am 3. 4. 2017 geendet. Innerhalb dieser Frist habe der Wiedereinsetzungswerber den Wiedereinsetzungsantrag im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht, allerdings beim unzuständigen Gericht. Das Oberlandesgericht Innsbruck habe nämlich funktionell in erster Instanz entschieden, sodass der Antrag nach § 148 Abs 1 ZPO bei diesem Gericht einzubringen gewesen wäre. Werde der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, sei er zurückzuweisen. Eine amtswegige Überweisung finde nicht statt. Habe das unzuständige Gericht den Antrag aber an das zuständige Gericht weitergesandt, dann sei er nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn er noch innerhalb der Frist des § 148 Abs 2 ZPO bei letzterem einlangte (RIS-Justiz RS0036569). Dies sei nicht der Fall, weil der Antrag erst am 7. 4. 2017 beim zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck eingelangt sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der ohne Anwaltsunterschrift rechtzeitig eingebrachte Rekurs des Wiedereinsetzungswerbers.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist gemäß § 24 Abs 2 JN zulässig und bedarf keiner Anwaltsunterschrift (3 Ob 229/11i; 2 Ob 106/17b). Er ist aber nicht berechtigt.

Der Rekurswerber meint, wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, wo der Wiedereinsetzungsantrag eingebracht werden könne.

Diese Argumentation übersieht, dass zwar unvertretenen Parteien mit der schriftlichen Ausfertigung einer Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen ist (§ 152 Abs 1 Geo: hier Rekurs gegen den Beschluss vom 20. 10. 2016 binnen 14 Tagen ohne Anwaltszwang), eine zusätzliche (schriftliche oder amtswegig mündliche) Belehrung über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags bei Versäumung der Rekursfrist im Gesetz aber nicht vorgesehen ist.

Soweit der Rekurswerber weiters meint, wenn das Landesgericht Feldkirch seinen Wiedereinsetzungsantrag sogleich an das Oberlandesgericht Innsbruck weitergeleitet hätte, wäre er dort noch rechtzeitig eingelangt, übersieht er, dass nach der vom Oberlandesgericht Innsbruck im angefochtenen Beschluss bereits zutreffend zitierten Rechtsprechung eine amtswegige Überweisung an sich gar nicht vorgesehen ist. Der Rekurswerber kann daher aus einer allenfalls nicht sofortigen Weiterleitung seines Antrags kein Recht ableiten. Daher spielt es auch keine Rolle, ob die Richter des Landesgerichts Feldkirch (erfolgreich) abgelehnt wurden.

Stichworte