Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung - unter Einschluß des in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Teiles sowie des bestätigten Teiles - insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"Einstweilige Verfügung
Den beklagten Parteien wird ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches verboten, nachstehende, in dem von der Erstbeklagten verfaßten Buch 'Friedrich Heer - eine intellektuelle Biographie' enthaltenen und entsprechend den Anmerkungen in diesem Buch (Beilage 1) bezeichneten Stellen von Sprachwerken Friedrich Heers in dieses Buch aufzunehmen oder sonst zu verwerten, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, im Rundfunk zu senden und öffentlich vorzutragen:
1. Das Zitat auf Seite 30 aus 'Heer: Betr.: polit. Betätigung des Dr.Albert Massiczek, 1.3.1947, handschriftlich, 2 S., Archiv Massiczek' (Anmerkung 47); 2. das Zitat auf Seite 364 oben aus 'Heer:
Zukunft braucht Vergangenheit. Juden und Christen im Ringen um ihre Vergangenheit und Zukunft. 7 S., Typoskript aus dem Nachlaß C*****' (Anmerkung 306).
Das Mehrbegehren, den beklagten Parteien jede Verwertung der übrigen Zitate aus Sprachwerken Friedrich Heers im Buch der Erstbeklagten 'Friedrich Heer - eine intellektuelle Biographie' sowie das Herstellen, Verlegen, Veröffentlichen oder sonstige Verbreiten dieses Buches schlechthin zu verbieten, wird abgewiesen."
Die Klägerin ist schuldig, der erst- und zweitbeklagten Partei je die mit je S 22.751,08 bestimmten, auf den abweisenden Teil entfallenden Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen (darin S 3.791,84 Umsatzsteuer) zu zahlen.
Die auf den stattgebenden Teil entfallenden Kosten haben die Beklagten endgültig und die Klägerin vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 18.September 1983 verstorbenen Historikers Publizisten, Wissenschaftlers und Kulturschaffenden Prof.Dr.Friedrich Heer. Aus Feder und Mund Friedrich Heers stammen eine Fülle von Sprachwerken. Diese werden in der Biographie Adolf G*****s ("Friedrich Heer" [1916 bis 1983]) auf mehr als 500 Seiten aufgelistet.
Die Erstbeklagte ist Autorin des Buches "Friedrich Heer (1916 bis 1983) - eine intellektuelle Biographie", dessen Grundlage ihre gleichnamige, mit "sehr gut" beurteilte Dissertation ist, welche am Institut für Philosophie der Universität Wien entstanden ist. Die Zweitbeklagte verlegt dieses Buch.
Die Erstbeklagte erhält für ihr Buch kein Honorar. Die Publikation wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, des Otto Mauer-Fonds, des Bundesministeriums für Äußere Angelegenheiten und des Kulturamts der Stadt Wien gefördert. Die Subventionierung ermöglichte es, das Buch in der Auflage von 1.000 Stück gerade noch kostendeckend erscheinen zu lassen.
Daß sich die Erstbeklagte mit der Klägerin oder deren Tochter Dr.Johanna Heer Mitte August 1992 darauf geeinigt hätte, das Buch nur im Einvernehmen mit der Familie Heer erscheinen zu lassen, trifft nicht zu.
Ende 1991 hatte die Erstbeklagte in der Zweitbeklagten einen Verlag für die Publikation ihrer Dissertation gefunden. Nachdem das Manuskript gesetzt und umgebrochen worden war und Dr.Johanna Heer von der für Anfang Oktober 1992 vorgesehenen Herausgabe des Buches erfahren hatte, stellte ihr die Zweitbeklagte die Umbruchfahnen zur Verfügung. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen, die zu keiner Einigung führte.
Daß Elaine L***** die "Werknutzungsrechte" am Sprachwerk Friedrich Heers mit dem Titel "Zukunft braucht Vergangenheit. Juden und Christen im Ringen um ihre Vergangenheit und Zukunft." hätte und daß es noch andere Stücke dieses Werkes als das Typoskript in der Yale University in New Haven gebe, kann ebensowenig festgestellt werden wie, daß das Sprachwerk Heers "Betr.: polit. Betätigung des Dr.Albert Massiczek, 1.3.1947, handschriftlich" der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden wäre.
Das in der letzten Fassung (Beilage 1) unter Einschluß der Anmerkungen sowie der Bibliographie und des Personenregisters 619 Seiten umfassende Buch der Erstbeklagten besteht neben dem Vorwort aus 6 Teilen. Der erste Teil ("I. Friedrich Heer [1916 bis 1983]") stellt den Werdegang, insbesondere die weltanschauliche und politische Entwicklung Friedrich Heers und seinen Einfluß auf die Umwelt dar; im zweiten Teil ("II. Heer und das Christentum") wird das Verhältnis Heers zur Religion, im dritten Teil ("III. Heer über Judentum und Antisemitismus") dasjenige zum Judentum geschildert; in den übrigen Teilen ("IV. Heers Arbeiten zur Geschichte und Geistesgeschichte"; "V. Heers Auseinandersetzung mit der Philosophie und der schöpferischen Vernunft" und "VI. Friedrich Heers Auseinandersetzung mit Österreich") werden die Ideen Heers dargestellt. Die Erstbeklagte hat in ihre Arbeit laufend mehr oder minder ausführliche Zitate, vor allem auch aus den Werken Friedrich Heers, eingestreut. Das - als Beispiel angeführte - erste Kapitel des I. Teiles lautet wie folgt:
Aus den Teil II (Heer und das Christentum) wird das 22.Kapitel wiedergegeben:
Die Klägerin begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort zu verbieten, das von der Erstbeklagten verfaßte Buch "Friedrich Heer - eine intellektuelle Biographie" ohne Zustimmung der Klägerin herzustellen, zu verlegen und/oder zu veröffentlichen oder auf sonstige Weise zu verbreiten. Die Veröffentlichung des Werkes verstoße gegen eine Mitte August 1992 von den Streitteilen getroffene Vereinbarung. Überdies verletzten die Beklagten das urheberrechtlich geschützte Ausschließungsrecht der Klägerin. Die Beklagten könnten sich nicht mit Erfolg auf das Recht auf Zitierung (§ 46 UrhG) stützen. Der Text der Erstbeklagten sei nicht die Hauptsache, sondern die Nebensache; die Hauptsache bildeten vielmehr die Zitate aus den Werken Friedrich Heers. Dem Manuskript der Erstbeklagten fehle auch die geforderte Unabhängigkeit von benutzten Zitatenstoff; es sei ein unselbständiges Werk, in dessen Rahmen die Werknutzung von Friedrich Heer-Texten nicht frei sei. Im Manuskript würden nicht nur einzelne Sprachwerke, sondern das gesamte Werk Heers verwendet. Lasse man die aus Werken Heers entnommenen Zitate aus dem Buch der Beklagten weg, so verbleibe ein mehr oder minder zusammenhangloses und kaum der Veröffentlichung wertes Wort-, Satz- und Buchstabenkonglomerat. Die Erstbeklagte habe auch unzulässige Kürzungen und sinnentstellende Änderungen an den Zitaten vorgenommen. Die Beklagten verstießen auch gegen die Bestimmungen des UWG, weil sie den wirtschaftlichen Wert des Werkes des Urhebers aushöhlten. Sie beeinträchtigten damit die Marktchancen der verwertungsberechtigten Klägerin. Diese stütze sich auch auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Das Werk der Erstbeklagten sei eine selbständige wissenschaftliche Arbeit, welche die Hauptsache bilde. Die gebrauchten Zitate seien sowohl nach § 46 Z 1 als auch nach § 46 Z 2 UrhG zulässig. Eine wissenschaftlich begründete Biographie könne mit Zitaten in geringerem Umfang nicht das Auslangen finden, weil die umfassende Kenntnis der in die geistige Auseinandersetzung einbezogenen Textstellen notwendig sei, beim Leser aber nicht vorausgesetzt werden könne. Die Erstbeklagte hätte sogar über den gewählten Umfang der Zitate noch hinausgehen können. Durch ihr Werk werde das Interesse an Friedrich Heer erst geweckt, so daß von einer Beeinträchtigung der Klägerin keine Rede sein könne. Die Erstbeklagte habe nur aus veröffentlichten Texten zitiert. Eine Zusage, wonach das Werk nicht ohne Zustimmung des Nachlasses nach Dr.Friedrich Heer oder seiner Familie erscheine, habe sie niemals abgegeben.
Der Erstrichter untersagte den Beklagten die im einzelnen aufgezählten, in dem von der Erstbeklagten verfaßten Buch "Friedrich Heer - eine intellektuelle Biographie" enthaltenen und entsprechend den Anmerkungen in diesem Buch bezeichneten Sprachwerke bzw. Stellen von Sprachwerken Friedrich Heers in dieses Buch aufzunehmen oder sonst zu verwerten, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, im Rundfunk zu senden und öffentlich vorzutragen, und zwar insgesamt 40 Zitate aus dem Teil I (laut den Anmerkungen 3, 5, 6 und 7, 9, 10, 18, 20 21, 35, 38, 43, 44, 47, 48, 49, 56, 57, 58, 65, 83, 96, 97, 98, 105, 144, 157, 160, 161, 169, 171, 189, 205, 210, 215, 216, 217, 218, 223, 226), 4 Zitate aus dem Teil II (Anmerkungen 404, 406, 407, 409), und 4 Zitate aus dem Teil III (Anmerkungen 306, 348, 358 und 404). Den weitergehenden Sicherungsantrag auf das Verbot jeder Verwertung der übrigen Zitate aus Sprachwerken Friedrich Heers im Buch der Erstbeklagten sowie auf das Verbot des Herstellens, Verlegens, Veröffentlichens oder sonstigen Verbreitens dieses Buches schlechthin wies der Erstrichter ab.
Eine vertragliche Selbstbeschränkung der Beklagten, das Buch nur im Einvernehmen mit der Familie Heer zu veröffentlichen, sei nicht zustande gekommen. Auf §§ 16, 43 ABGB könne das Unterlassungsbegehren nicht gestützt werden, da der Name "Friedrich Heer" nicht mißbraucht werde. Soweit das Urheberrecht die Verwendung von Sprachwerken gestatte, verstoße diese Verwendung auch nicht gegen § 1 UWG.
Das Werk der Erstbeklagten sei ein eigenschöpferisches, selbständiges neues wissenschaftliches Sprachwerk. Neben dem Kleinzitat nach § 46 Z 1 UrhG seien daher grundsätzlich auch Großzitate im Sinne des § 46 Z 2 UrhG zulässig. Von der Zitierfreiheit nicht umfaßt seien die Werke laut Anmerkung 47 zum Teil I und laut Anmerkung 306/308 zum Teil III des Buches, weil die zitierten Werke nicht veröffentlicht worden seien. Nach dem Zweck des Zitates dürfte keine unzumutbare Beeinträchtigung des zitierten Werkes eintreten. Die verbotenen Zitate im Teil II und III seien zu lang und in diesem Umfang durch den Zweck nicht gerechtfertigt. Die Darstellung a) der Gründe Friedrich Heers, warum er in der Kirche bleibe, b) seiner Verbindung von Mystik, Intellektualität und des "Mundhaltens über Gott", c) seiner Erfahrung mit Gebeten, d) seiner grundsätzlichen Katholizität und deren Verschwinden in konkreten kritischen Situationen, e) seiner Stellungnahme zu der von Simon Wiesenthal aufgeworfenen Frage, ob ein einzelner Jude einem Mörder seiner Schicksalsgenossen den großen Mord verzeihen dürfe, f) seiner Sicht der Bedingungen und Möglichkeiten einer Überwindung des Antisemitismus und der Ghettoisierungstendenzen der Wiener jüdischen Gemeinde und g) seiner Liebe zu Jerusalem bedürfte keineswegs der von der Erstbeklagten gewählten Länge der Zitate. Bei der Zitierung dieser biographischen Zeugnisse Friedrich Heers werde - wie auch in Teil I - die Darstellung durch die Zitatencollage zur Autobiographie; die zitierten Werke ersetzten eine selbständige Bearbeitung der Vorgänge durch die Autorin.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Insbesondere läge auch kein Verstoß gegen § 405 ZPO vor, weil der Erstrichter der Klägerin weniger, aber nichts anderes zugesprochen habe, als diese begehrt hatte. Daß es sich bei den zitierten Stellen um selbständige Werke (oder Teile daraus) handle, die unter das Urheberrechtsgesetz fallen, unterliege keinem Zweifel. Die Zulässigkeit "kleiner" Zitate oder "wissenschaftlicher Großzitate" sei nicht nach arithmetischen Maßstäben allein zu ermitteln, doch könne der quantitative Vergleich ein Indiz für die (mangelnde) Selbständigkeit des aufnehmenden Werks in Gegenüberstellung mit den aufgenommenen Zitaten sein. Die vom Erstgericht bemängelten und in sich geschlossenen Kapitel des I.Teiles mit den Seiten 16 bis 94 der Umbruchfahnen, enthielten - bei durchschnittlich 43 Zeilen pro Seite allein 966 Zeilen - die Zitate aus den Werken Friedrich Heers; die Zitate machten somit mehr als die Hälfte des in diesem Bereich vorhandenen Gesamtumfanges aus. Ohne die wissenschaftliche Methode anzweifeln zu wollen, müsse dem durchaus rational begründeten Eindruck des Erstrichters beigepflichtet werden, daß speziell im I.Teil die Biographie in Wahrheit zur Selbstbiographie wird, da sich die Erstbeklagte, wie es scheine, ohne Notwendigkeit auf verbindende, den Aussagegehalt der Zitate nur anreißende Ein- und Überleitungen beschränke, während der wesentliche Aussagegehalt ausschließlich aus den Zitaten Friedrich Heers hervorgehe, die die Einschübe der Autorin völlig in den Hintergrund treten lassen. Wenngleich die Besonderheiten des zitierten und des zitierenden Werkes zu berücksichtigen seien, habe die Lösung auf Grund einer Abwägung und Wertung der Interessen nach Maßgabe des Grundgedankens des Gesetzes zu erfolgen. Werde das Zitat als Stilmittel zur Kontrastierung und Anknüpfung eingesetzt, so falle die Interessenabwägung zugunsten des Verwertungsinteresses des zitierten Werkinhabers und nicht des Zitierenden aus. Zwar sei die Absicht der Erstbeklagten, anstelle einer eigenen Wiedergabe die beschriebene Person Friedrich Heer selbst erzählen zu lassen, um seine Entwicklung, seine Geisteshaltung und seine literarischen Grundlagen darzustellen, durchaus einsichtig. Das vermöge jedoch nicht zu rechtfertigen, daß die Zitate zum nahezu ausschließlichen Informationsträger werden. Der Erstbeklagten sei durchaus zuzugestehen, daß sie nach einer mühsamen und anerkennenswerten Quellenforschung bestrebt war, eine möglichst umfassende und authentische Beschreibung des denkerischen Lebenswerkes Friedrich Heers in einer genauen Wiedergabe der die jeweiligen Gedanken zu Ende führenden Zitate bestrebt war und die Besonderheiten der vielschichtigen Persönlichkeit des Beschriebenen und seiner breiten Erzählweise längerer Zitate bedurften. Dennoch komme aber auch in einem solchen Fall dem Begriff "einzelne Werke" eine Beschränkung von selbständiger Bedeutung für die Zitierfreiheit zu. Selbst wenn Art und Umfang des wissenschaftlichen Werkes die Aufnahme zahlreicher Werke wissenschaftlich sachlich rechtfertigten, sei die Aufnahme ohne Erlaubnis des Urhebers nicht gestattet, wenn es sich nicht mehr um "einzelne Werke" handelt. Selbst unter den Blickwinkel des für wissenschaftliche Werke zulässigen "Großzitats" nach § 46 Z 2 UrhG sei daher für die Beklagten nichts zu gewinnen. Die Notwendigkeit des Umfanges der vom Erstgericht verbotenen Zitate im II. und III.Teil des Buches sei keineswegs dargetan. Auch hier lasse die Erstbeklagte den beschriebenen Autor seine Empfindungen und Anschauungen selbst darlegen, ohne sich wirklich mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen in einer Weise auseinanderzusetzen, welche die Zitate als Nebensache, das eigene Werk jedoch als Hauptsache erscheinen ließen. Dem Werk der Erstbeklagten mangle es daher im genannten Umfang notwendigen Selbständigkeit und Unabhängigkeit, so daß eine Beeinträchtigung der Verwertungsinteressen der Klägerin vorliege.
Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist größtenteils berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt freilich nicht vor (§ 510 Abs 3, § 528a ZPO): Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurden, können im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (ÖBl 1978, 146; MietSlg 35.438 ua). Da der Oberste Gerichtshof auch im Rekursverfahren, insbesondere im Provisorialverfahren, nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (ÖBl 1992, 60; BankArch 1992, 167 mwN), hat er der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen, daß eine Veröffentlichung des Manuskripts "Zukunft braucht Vergangenheit" nicht bescheinigt ist. Die Vorinstanzen haben in diesen Belang zum Ausdruck gebracht, daß die Veröffentlichung nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht wurde.
Soweit die Beklagten aber dem Rekursgericht eine Verkennung der Behauptungs- und Bescheinigungslast vorwerfen, ist darauf einzugehen, weil es sich um eine Frage der rechtlichen Beurteilung handelt.
Der Urheber - und seine Erben (§ 10 Abs 2; § 23 Abs 1 UrhG) - haben mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die dem Urheber durch das Urheberrechtsgesetz vorbehaltenen Arten zu verwerten (§ 14 Abs 1 UrhG). Im VII.Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes (§§ 41 ff UrhG) sind die Beschränkungen der Verwertungsrechte geregelt. Die dort ua vorgesehenen freien Werknutzungen - zu denen auch das in § 46 UrhG geregelte Zitierrecht gehört - sind also Ausnahmen vom ausschließlichen Recht des Urhebers.
Sie sind daher nicht nur eng auszulegen (SZ 47/81 = ÖBl 1974, 73 -
Fernsehempfang im Sozialversicherungs-Kurheim; SZ 51/67 = ÖBl 1979,
51 - Betriebsmusik); auch ist es Sache desjenigen, der das Werk eines
Urhebers ganz oder teilweise verwertet, sich auf eine der Ausnahmen zu berufen und deren Voraussetzungen zu beweisen (im Provisorialverfahren: zu bescheinigen). Die Klägerin war daher nicht verpflichtet, ins einzelne gehende Behauptungen darüber aufzustellen, welche Zitate aus den Werken Friedrich Heers unzulässig waren und welche nach § 46 UrhG gestattet seien. Sie mußte daher auch nicht Behauptungen darüber aufstellen, wie weit die einzelnen Werke Friedrich Heers veröffentlicht waren (§ 46 Z 1 UrhG) oder schon erschienen sind (§ 46 Z 2 UrhG).
Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, daß die Beklagten - die die Zulässigkeit der im Buche der Erstbeklagten gebrauchten Zitate darzutun haben - auch das Erscheinen oder sonstige Veröffentlichen der einzelnen zitierten Werke zu bescheinigen hatten. Alle Unklarheiten gingen daher zu ihren Lasten.
Soweit daher Zitate nach den Feststellungen der Vorinstanzen aus nicht veröffentlichten bzw nicht erschienenen (§§ 8, 9 UrhG iVm § 46 Z 1 und 2 UrhG) Werken stammen - das sind die Zitate laut Anmerkung 47 zum I.Teil und laut Anmerkung 306 zum III.Teil - fehlt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Ausnahmetatbestände des § 46 UrhG. Diese Zitate bilden somit jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin. In diesem Umfang war der angefochtene Beschluß zu bestätigen.
Alle übrigen vom Erstgericht verbotenen Zitate sind jedoch nach Meinung des erkennenden Senates zulässig:
Nach § 46 UrhG sind die Vervielfältigung, die Verbreitung, der öffentliche Vortrag und die Rundfunksendung zulässig:
1. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden;
2. wenn - soweit hier allein von Bedeutung - einzelne Sprachwerke nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich bisher nur mit dem Ausnahmetatbestand des § 46 Z 1 UrhG, dem sogenannten "Kleinzitat" zu befassen, noch nicht jedoch mit dem "wissenschaftlichen Großzitat" nach § 46 Z 2 UrhG.
Zu § 46 Z 1 UrhG hat der Oberste Gerichtshof - unter Anführung der Lehrmeinung Peters (Urheberrechtsgesetz 128 ff) der EB zum Urheberrechtsgesetz (Peter aaO 565 ff) sowie mehrerer deutscher Autoren zu dem inhaltlich weitgehend übereinstimmenden § 51 d UrhG - ausgesprochen (SZ 55/110 = ÖBl 1983, 25 - Max Merkel), daß bei der Auslegung des Begriffes der "einzelnen Stellen" eine starre Begrenzung auf "ein bis zwei Sätze im Regelfall" zu eng sei; in Wahrheit ließen sich auch bei Bedachtnahme auf den Umfang des zitierten Werkes streng mathematische Maßstäbe nicht anlegen. Jedenfalls dürften nur kleinere Ausschnitte angeführt werden, deren Umfang weder absolut noch im Verhältnis zum ganzen benützten Werk ins Gewicht falle; letztlich sei der Einzelfall maßgebend. Entscheidende Gesichtspunkte für die Zulässigkeit des sogenannten Kleinzitates im Einzelfall ließen sich aber aus dem Zweck des Zitates sowie aus dem Grundsatz gewinnen, daß das Verhältnis des Zitats zu dem benützten Werk derart sein muß, daß der Autor dadurch wettbewerblich keinen Schaden erleidet. Das Zitat dürfe kein Ersatz und keine Konkurrenz der unmittelbaren Verwertung des benützten fremden Werkes sein.
Weiters vertrat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung die Ansicht, daß die Zulässigkeit des "Kleinzitates" - anders als nach § 51 Z 2 dUrhG - nicht von der Anführung der betreffenden Stellen des zitierten Werkes in einem selbständigen Sprachwerk abhängig sei (so auch Dittrich, Deckt die freie Werknutzung nach § 46 Z 1 UrhG auch die Anführung außerhalb einer eigenen literarischen Arbeit? RfR 1980, 49). In der Entscheidung MR 1988, 13 - Schneefilm meinte allerdings der Oberste Gerichtshof im Zuge der Erörterung der Frage, ob nach österreichischem Recht für ein "Filmzitat" überhaupt Raum sei, daß von einem Zitat nur dann gesprochen werden könne, wenn mit der gänzlichen oder teilweisen Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes in ein anderes Werk erkennbar der Zweck verfolgt werde, sich im Rahmen dieses anderen Werkes auf das übernommene Werk zu berufen. Ob darin - wie Walter aaO 16 ausführt - ein Abgehen von der Entscheidung SZ 55/110 = ÖBl 1983, 25 - Max Merkel in der Frage der erforderlichen Selbständigkeit des zitierenden Werkes zu erblicken ist, bedarf hier keiner Erörterung, weil das Buch der Erstbeklagten ohnehin ein "selbständiges Werk" ist.
Das zitierende Werk muß ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk sein (Schricker in Schricker Rz 20 zu § 51 dUrhG); die Leistung des Zitierenden muß als solche neben dem entnommenen Stoff Anspruch auf selbständige Wertung erheben können (Möhring/Nicolini Anm 6b zu § 51 dUrhG). Das zitierende Werk muß auch dann noch als eigenständige Schöpfung bestehen bleiben, wenn das Zitat hinweggedacht wird (Vinck in Nordemann/Vinck/Hertin Rz 3 zu § 51 dUrhG). Die Selbständigkeit fehlt, wenn unter dem Schein eines Zitats oder einer Mehrheit von Zitaten fremde Werke ohne wesentliche eigene Leistung wiedergegeben werden (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 314).
Das auf ihrer Dissertation beruhende Buch der Erstbeklagten ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht bloß eine Sammlung von Zitaten; vielmehr ist es eine eigene schöpferische Leistung, die auf die Darstellung der Persönlichkeit und der Gedankenwelt Friedrich Heers abzielt und sich dabei nicht mit der Wiedergabe von Ausschnitten aus Schriften Heers begnügt, sondern eigene Gedanken und Wertungen einbringt und auch Reaktionen anderer Persönlichkeiten auf Heers Haltung schildert. Die Selbständigkeit des zitierenden Werkes ist somit nicht nur in bezug auf die einzelnen zitierten Werke Heers, sondern auch in bezug auf die in ihm enthaltenen Zitate insgesamt gegeben. Durch Auswahl und Anordnung von Zitaten, mit oder ohne kurze verbindende Texte, kann zwar ein schutzfähiges Werk geschaffen werden, das auch gegenüber dem einzelnen Zitat an sich selbständig ist, dem jedoch die Unabhängigkeit von benutzten Zitatstoff im ganzen fehlt, so daß ein selbständiges Werk zu verneinen ist (Schricker in Schricker aaO Rz 22; BGH GRUR 1973, 216 - Handbuch moderner Zitate). Im vorliegenden Fall liegt aber der Schwerpunkt auf der eigenen geistigen Leistung der Erstbeklagten.
Bei der Beurteilung des zulässigen Umfangs der Zitate sind auch die Interessenlagen des Zitierten und des Zitierenden gegeneinander abzuwägen. Die Entlehnung darf nicht in einem solchen Umfang Kenntnis vom zitierten Werk verschaffen, daß dadurch ein gewisser Ersatz für den Erwerb eines Exemplares des vollständigen Werkes geboten und damit die Verwertungsmöglichkeit für den Schöpfer des zitierten Werkes geschmälert wird (Möhring/Nicolini aaO Anmerkung 3d; BGHZ 28, 234 - Verkehrskinderlied; BGHZ 50, 147 - Kandinsky I). Es darf - wie sich auch aus Artikel 9 Abs 2 RBÜ ergibt - zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Verwertung des Werkes kommen (Schricker aaO Rz 23; BGH GRUR 1986, 59 - Geistchristentum"). Dies wäre dann der Fall, wenn "ein ernsthafter Interessent davon abgehalten werden könnte, das zitierte Werk selbst heranzuziehen" (BGH GRUR 1986, 59 - Geistchristentum).
Wer an Werk und Persönlichkeit Friedrich Heers wirklich interessiert ist, wird durch die Lektüre des von der Erstbeklagten verfaßten Buches nicht abgehalten, die Werke Heers in ihrer Gesamtheit zu lesen. Die gewiß umfangreichen Zitate aus Heers Schriften bilden nur einen ganz geringen Ausschnitt aus seinem viele 10.000 Seiten umfassenden Gesamtwerk. Die Zitierungen Heers scheinen eher als die Darstellung seiner Gedanken nur mit den eigenen Worten der Erstbeklagten geeignet, das Interesse an seinen Werken - und damit auch an der Anschaffung seiner Bücher oder einer allfälligen künftigen Werkausgabe - zu fördern. Die Klägerin vermag dem Argument der Zweitbeklagten, daß sie die Verwertungsinteressen ihrer Prozeßgegnerin nicht gefährde, auch nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, indem sie dazu nur ausführt, die Frage allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit sei nicht entscheidend; um die Förderung der Absatzchancen für Werke Friedrich Heers hätten sich nicht die Beklagten zu kümmern; die Spekulation mit erhöhten Absatzchancen rechtfertige nicht den rechtswidrigen Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin (S.59).
Letztlich kann hier aber die Frage, ob die Zitate aus Heers Schriften im Werk der Erstbeklagten die Grenzen des § 46 Z 1 UrhG überschreiten, weil der Umfang der Zitate jedenfalls "absolut" zu stark ins Gewicht fällt, hier auf sich beruhen. Die Beklagten können sich nämlich auch auf § 46 Z 2 UrhG berufen:
Während § 46 Z 1 das Zitieren "einzelner Stellen" gestattet, dürfen nach § 46 Z 2 "einzelne Sprachwerke" (oder Werke der in § 2 Z 3 UrhG bezeichneten Art) nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden. Im Gegensatz zu § 51 Z 1 dUrhG dürfen einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk nicht nur zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden (Peter aaO 131, Anmerkung 13 zu § 46; anderes gilt nur für die Werke nach § 2 Z 3 UrhG, also für Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen).
Daß das Werk der Erstbeklagten nicht nur - wie schon dargelegt - selbständig, sondern auch ein wissenschaftliches Werk ist, kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen. Ein Werk ist wissenschaftlich, wenn sich sein Gegenstand zur wissenschaftlichen Behandlung eignet und der Urheber des Werkes durch die Art und Weise der Behandlung des Themas, sei es durch den Inhalt oder durch die Darstellung, die Absicht erkennen läßt, daß sein Werk wissenschaftlichen Zwecken, insbesondere der Belehrung dienen soll;
unerheblich ist es, ob es dem Autor gelungen ist, diese Absicht zu verwirklichen (Möhring-Nicolini aaO Anmerkung 6c; vom Gamm aaO Rz 9;
ähnlich Schricker aaO Rz 31; Vinck aaO Rz 6a).
Wie sich schon aus den Ausführungen zur Frage der Selbständigkeit des Werkes ergibt, ist das eigene Werk der Erstbeklagten die "Hauptsache" ihres Buches; die einzelnen von den Vorinstanzen als unzulässig verbotenen Zitate dienen nur zur Unterstützung der Darlegungen der Erstbeklagten.
Zu untersuchen bleibt nur noch, ob der Umfang der von der Erstbeklagten gebrauchten Zitate "durch den Zweck gerechtfertigt" war. Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Während nach § 51 Z 1 dUrhG der Zweck des Zitates näher bezeichnet wird - nämlich "zur Erläuterung des Inhalts" - fehlt § 46 Z 2 UrhG - wie schon ausgeführt - eine nähere Bestimmung des Zweckes; insoweit entspricht die Rechtslage den Fällen des § 51 Z 2 und 3 dUrhG. Es kommen daher neben dem Erläuterungszweck auch andere Zwecke in Frage, etwa der Zweck, eine Stimmung zu verdeutlichen, oder der Zweck, dem Benutzer des zitierenden Werkes die Orientierung über das behandelte Thema zu erleichtern (Möhring/Nicolini aaO Anm 3 b). Der Zweck muß aber stets mit dem Inhalt des zitierenden Werkes zusammenhängen; das Zitat muß seiner Funktion nach stets den Zweck haben, als Hilfsmittel der eigenen Darstellung des Zitierenden in Bezug genommen zu werden; es darf nicht zu dem Zweck gebraucht werden, das zitierte Werk um seiner selbst willen der Allgemeinheit zur Kenntnis zu bringen (Möhring/Nicolini aaO; Vinck aaO Rz 4; BGHZ 28, 234 - Verkehrskinderlied). Es muß eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden (Schricker aaO Rz 16; BGHZ 28, 234 - Verkehrskinderlied; BGHZ 50, 147 - Kandinsky I; BGH GRUR 1986, 59 - Geistchristentum). Kein zulässiger Zweck wäre es, daß der Zitierende sich nur eigene Ausführungen ersparen und solche durch das Zitat ersetzen möchte (Schricker aaO; KG GRUR 1970, 616 - Eintänzer). Das Zitat darf auch neutral eingesetzt werden, um eine referierende Darstellung oder Interpretation zu belegen (Schricker aaO Rz 17).
Ohne auf jedes einzelne der von den Vorinstanzen verbotenen Zitate (mit Ausnahme der zwei Zitate aus unveröffentlichten Schriften) eingehen zu wollen - wie es die Beklagten in ihrem Rekurs getan haben (ON 14) -, kann gesagt werden, daß jedes dieser Zitate, aber auch die Zitate in ihrer Gesamtheit dem Zweck des Werkes - nämlich Persönlichkeit und Ideenwelt Friedrich Heers dem Leser nahezubringen - durchaus entsprechen. Ob jedes einzelne Zitat, insbesondere ob jedes Zitat in seiner gesamten Länge, zwingend notwendig war, ist nicht erheblich (vgl von Gamm aaO Rz 11); es reicht aus, wenn das Zitat für die Zwecke der Darstellung hilfreich ist. Das trifft hier aber in allen Fällen zu. Der Eindruck von Person und Denken Friedrich Heers wird wesentlich plastischer, wenn er - jeweils zur Erläuterung der von der Erstbeklagten dargestellten Gedanken - selbst zu Wort kommt. Eine wissenschaftliche Biographie über einen Autor, dessen Gedanken bloß mit den eigenen Worten des Biographen referiert und dessen subjektive, ihn formende Erlebnisse nur vom Biographen geschildert werden, erfüllt seinen Zweck im allgemeinen weniger gut als eine Biographie, in der der Beschriebene sich teilweise selbst darstellt. Die Aufnahme der Zitate fördert auch den wissenschaftlichen Charakter des Werkes, weil damit die Belege für die darin aufgestellten Behauptungen geliefert werden. Da die Erstbeklagte die Zitate - die aus einer fast unübersehbaren Fülle verschiedenster Quellen wie Büchern, Zeitungsartikeln, Rundfunkvorträgen udgl zusammengestellt sind - nicht nur mehr oder weniger kommentarlos aneinandergereiht, sondern in gedankliche Verbindung gebracht, erläutert und teilweise auch kritisch kommentiert hat, kann auch nicht gesagt werden, der Umfang sei nicht "entsprechend", sondern überschreite das zulässige Ausmaß.
Die Klägerin hat zwar in erster Instanz auch geltend gemacht, die Erstbeklagte habe sinnentstellende Änderungen an Textstellen aus Werken Friedrich Heers vorgenommen. In welchen Fällen aber ein solcher Verstoß gegen § 21 Abs 1, § 57 Abs 1 UrhG vorläge, hat sie nicht vorgebracht; dies kann auch mangels Vorlage der Quellen, aus denen die Zitate entnommen werden, auf Grund der im Buch der Erstbeklagten wiedergegebenen Textstellen nicht beureilt werden.
Da die Klägerin die Teilabweisung des Erstgerichtes unbekämpft ließ, hat sie offenbar die Rechtsgründe, welche allenfalls ein allgemeines Verbot, das Buch der Erstbeklagten herzustellen, zu verlegen und zu veröffentlichen, rechtfertigen könnten, nicht aufrechterhalten. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß ein vom Urheberrechtsgesetz gestatteter Gebrauch eines fremden Werkes oder Werkteiles - so auch ein Zitat, das sich im Rahmen des § 46 UrhG hält - mangels Rechts- und damit auch Sittenwidrigkeit nicht gegen § 1 UWG verstößt (Schricker aaO Rz 30).
Aus diesen Erwägungen waren die Beschlüsse der Vorinstanzen nur in Ansehung des Verbotes der zwei aus nicht veröffentlichten Texten stammenden Zitate zu bestätigen, im übrigen aber dahin abzuändern, daß der gesamte Sicherungsantrag abgewiesen wird.
Der Ausspruch über die auf den abweisenden Teil entfallenden Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO, jener über die auf den stattgebenden Teil entfallenden Kosten auf Seite der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO auf Seite der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Schon in erster Instanz war ein Mehrbegehren - rechtskräftig - abgewiesen worden, dessen Wert - wie es auch der Erstrichter in seiner Kostenentscheidung zum Ausdruck gebracht hat - mit der Hälfte des gesamten Streitwertes zu veranschlagen ist. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren daher auf der Bemessungsgrundlage von S 200.000,- zu berechnen. Da die Klägerin letztlich nur mit dem Verbot zweier Zitate von insgesamt 48 Zitaten durchgedrungen ist, hat sie den Beklagten 46/48 der Rechtsmittelkosten zu ersetzen. Im Verfahren erster Instanz ist die Klägerin mit insgesamt 47/48 unterlegen und hat daher den beiden Beklagten entsprechend Kostenersatz zu leisten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)