OGH 1Ob610/78

OGH1Ob610/7822.5.1978

SZ 51/67

Normen

ABGB §1438 Abs1
Bürgerliches Gesetzbuch §392 Abs1
EO §294 Abs1
EO §308
ABGB §1438 Abs1
Bürgerliches Gesetzbuch §392 Abs1
EO §294 Abs1
EO §308

 

Spruch:

Ein Aufrechnungsvertrag wird, auch wenn er erst künftig entstehende Forderungen betrifft, durch ein später begrundetes richterliches Pfandrecht nicht berührt

OGH 22. Mai 1978, 1 Ob 610/78 (OLG Innsbruck 2 R 9/78; LG Innsbruck 11 Cg 337/76)

Text

Aus dem Verlassenschaftsverfahren nach seiner am 3, Juli 1974 verstorbenen Mutter Karoline P stand Kurt P gegen die Beklagte, seine Schwester, eine Forderung von 400 000 S zu. Mit 1. August 1974 pachteten Kurt P und seine Ehegattin Gerda P von der Beklagten deren gastgewerbliches Unternehmen in K auf unbestimmte Zeit gegen Bezahlung eines jährlichen Pachtzinses von 175 000 S zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe. Vereinbart war, daß der Pachtzins vorerst mit jenen Forderungen verrechnet werde, die Kurt P aus dem Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter gegen die Beklagte zustehen. Die Hälfte der Kosten der Errichtung des Pachtvertrages von 9450 S hatten die Pächter zu entrichten, bezahlten sie jedoch nicht, sodaß sie, dem Pachtvertrag gemäß, von der Beklagten getragen werden mußten. Das Pachtverhältnis wurde einvernehmlich mit 31. März 1976 aufgelöst. Die Pächter räumten jedoch die im Dachgeschoß innegehabte Wohnung nicht; die zwangsweise Räumung konnte erst im Oktober 1976 vollzogen werden.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 29. Dezember 1975, E 2339/75, wurde der Firma V Gesellschaft m, b. H. zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 22 723.51 S und mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 14. Jänner 1976, E 44/76, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der klagenden Partei von 51 244.47 S die Pfändung und Überweisung der Kurt P gegen die Beklagte aus dem Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter noch zustehenden Forderung bewilligt. Der Beklagten wurden die Beschlüsse am 12. Jänner bzw. 21. Jänner 1976 zugestellt. Damals waren bereits Pachtzinse einschließlich Umsatzsteuer in der Höhe von 301 466.65 S fällig.

Die klagende Partei begehrt von der Beklagten als Drittschuldnerin die Bezahlung von 51 244.77 S samt Anhang. Die Beklagte wendete ein, am 18. Dezember 1975, schriftlich bestätigt am 19. Dezember 1975, sei es zwischen ihrem Bruder und ihr zu einer Zusatzvereinbarung gekommen, mit der der Beklagten das Recht eingeräumt worden sei, im Falle der vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses ein noch gegebenes Guthaben des Kurt P als Kaution zur vorzugsweisen Befriedigung ihrer eigenen Forderungen zu verwenden. Da der, Pachtbetrieb am 31. März 1976 nur teilweise und in völlig verschmutztem Zustand zurückgegeben worden sei und auch verschiedene Maschinen und Einrichtungsgegenstände gefehlt hätten, stunden der Beklagten an Forderungen aus dem Pachtverhältnis insgesamt 432 150.82 S zu, so daß Kurt P keine Forderung gegen die Beklagte aus dem Verlassenschaftsverfahren mehr zugestanden sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte im wesentlichen fest: Während des Pachtverhältnisses seien die Pächter in Schwierigkeiten geraten und nicht mehr in der Lage gewesen, die Lieferantenforderungen zu begleichen. Um allfälligen Forderungen im Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis zu entgehen, habe die Beklagte am 18. Dezember 1975 mit Kurt P vereinbart, daß allfällige weitere Ansprüche der Beklagten aus dem Pachtverhältnis gegen die Pächter mit dem Anspruch des Kurt P auf Bezahlung der 400 000 S verrechnet werden sollten. Nach dieser Vereinbarung hätte Kurt P erst dann Anspruch auf Auszahlung eines allfälligen Guthabens gegen die Beklagte haben sollen, wenn feststand, daß der Beklagten keine Ersatzansprüche mehr aus dem Pachtverhältnis gegen Kurt P zustehen. Die Beklagte habe Kurt und Gerda P für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1976 ein Benützungsentgelt von 12 960 S verrechnet. Für die Reinigung des verwahrlost übergebenen Pachtobjektes, für die Nichtübergabe von Inventargegenständen, für offene Strom- und Telefonrechnungen und von den Pächtern zu bezahlen gewesenen Gemeindeabgaben und Abgaben für den Fremdenverkehrsverband habe die Beklagte insgesamt 92 320 S auslegen müssen, so daß sich nach den Berechnungen der Beklagten für sie eine Gesamtforderung von 432 150.82 S und damit ein Guthaben von 32 150.82 S ergebe. Dies habe die Beklagte auch der klagenden Partei mitgeteilt.

Rechtlich führte das Erstgericht aus: Im Pachtvertrag sei eine Aufrechnungsvereinbarung getroffen worden. Der Drittschuldner könne dem Gläubiger aber nur solche Forderungen gegen dessen Schuldner aufrechnen, die ihm schon vor der Begründung des Pfandrechtes kompensabel zugestanden oder von ihm erworben worden seien; die Gegenforderungen müßten also zur Zeit der Pfändung der Forderung bereits bestanden haben. Am 21. Jänner 1976 habe nur die Forderung der Beklagten gegen Kurt P von 301 466.65 S bestanden. Nur diesen Betrag und die Forderung auf Rückersatz der 9 450 S für die Pachtvertragserrichtung habe die Beklagte am 21. Jänner 1976 von Kurt P fordern können. Bei Berücksichtigung der Forderung des weiteren Gläubigers Firma V Ges. m, b. H. verbleibe noch ein offener Betrag von 66 359.84 S, in dem die Forderung der klagenden Partei Deckung finde.

Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es sei schon richtig, daß die gepfändete Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner und die zur Aufrechnung beanspruchte Gegenforderung des Drittschuldners gegen den Verpflichteten schon im Zeitpunkt der Pfändung aufrechenbar gegenüber gestanden sein müssen, damit der Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger erfolgreich die Aufrechnung einwenden könne. Dieser Grundsatz könne jedoch nur für den Fall der einseitigen Aufrechnung ohne Einschränkung gelten. Anders sei aber die Sachlage, wenn schon vor der Pfändung ein Aufrechnungsvertrag zwischen Drittschuldner und Verpflichtetem abgeschlossen worden sei. In einem solchen könne u. a. insbesondere auch die Aufrechnung mit künftig erst entstehenden Forderungen im voraus vereinbart werden. In einem solchen Falle erfordere es die Schutzwürdigkeit des Drittschuldners, daß ihm durch die Pfändung nicht der Deckungsfonds entzogen werde, der ihm ohne die Pfändung im Zeitpunkt der Pfändung schon zur Verfügung gestanden wäre. Aufrechnungsverträge, die vor Pfändung der Forderung abgeschlossen worden seien, seien daher beachtlich und wirksam und könnten vom Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger auch dann erfolgreich entgegengehalten werden, wenn die Forderung, deren Aufrechnung im Aufrechnungsverfahren vorgesehen sei, allenfalls auch erst nach der Pfändung zustehen sollte. Die Beklagte habe seit 18. Dezember 1975 das vertraglich eingeräumte Recht gehabt, die Zahlung an ihren Bruder aus dem Erbübereinkommen solange zurückzuhalten, bis der Pachtvertrag beendet war, und dann alle aus dem Pachtverhältnis entstandenen Ansprüche zuerst zu kompensieren; es wäre unbillig, wenn ihr dieses Recht nun durch die Pfändung entzogen würde. Auch mit einem anderen Gedankengang komme man zum selben Ergebnis: Durch die Vereinbarung vom 18. Dezember 1975 sei die ursprüngliche Forderung des Kurt P gegen die Beklagte im Sinne eines Neuerungsvertrages dahin umgeändert worden, daß jetzt die Beklagte ihrem Bruder nicht mehr schlechthin 400 000 S schuldete, sondern daß sich der Charakter dieser Forderung in eine Kaution umwandelte. Die Beklagte habe somit überhaupt erst zahlen müssen, wenn sie in bezug auf das Pachtverhältnis mit ihrem Bruder abgerechnet hatte und feststand, daß nach Verrechnung mit allfälligen Gegenforderungen ein Überling zugunsten des Kurt P verblieb. Der klagenden Partei habe es zwar nicht schaden können, daß sie in ihrem Exekutionsantrag die gepfändete Forderung als Forderung "auf Grund des Erbübereinkommens" bezeichnete, weil auch die novierte Forderung von der Exekution umfaßt gewesen sei; sie müsse es aber hinnehmen, daß eine zur Pfändung geeignete Forderung des Verpflichteten gegen die Beklagte nur mehr dann bestanden habe, wenn sich nach Abrechnung aus dem Pachtverhältnis noch ein Guthaben des Kurt P ergab. Da die Abrechnung kein solches Guthaben ergeben habe, sei die Exekution der klagenden Partei ins Leere gegangen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Berufungsgericht ging richtig davon aus, daß durch die Pfändung einer Forderung die Rechtsstellung des Drittschuldners nicht geändert wird; es stehen ihm alle Einwendungen und Gegenansprüche zu, die er vor der Pfändung hatte (Heller - Berger - Stix, Komm. zur EO, 2134). Der Schuldner kann damit jedenfalls Gegenforderungen, die ihm schon vor Begründung des Pfandrechtes aufrechenbar zustanden, dem Erwerber eines richterlichen Pfandrechtes aufrechnen (SZ 42/14; EvBl. 1969/165; SZ 27,/146 u. a.). Dem Gläubiger der gepfändeten Forderung können aber auch solche Gegenforderungen entgegengesetzt werden, die dem Drittschuldner schon vor der Begründung des Pfandrechtes zustanden, aber erst nach diesem Zeitpunkt fällig wurden; wesentlich ist das Bestehen der Gegenforderung im Zeitpunkt der Pfändung, nicht aber wann die Gegenforderung fällig wurde (SZ 46/49; Heller - Berger - Stix a. a. O., 2234; Gschnitzer in Klang[2]VI, 513 und 523; Ehrenzweig[2] II/l, 339). Im vorliegenden Fall bestand zwischen Kurt P und der Beklagten ein Aufrechnungsvertrag, dem grundsätzlich wegen der herrschenden Vertragsfreiheit keine Grenzen gesetzt sind (Koziol - Welser[4] I, 221). Es konnte in diesem, wie das Berufungsgericht ebenfalls bereits ausführte, auch die Aufrechnung künftiger Forderungen im voraus vereinbart werden (Gschnitzer a. a. O., 493). Heller - Berger - Stix a. a. O., 2235 führen dazu aus, niemand könnte daran zweifeln, daß die Rechte des Überweisungsgläubigers denen von Personen nachstehen, welchen der Verpflichtete vor der Pfändung der Exekution unterliegende Ansprüche abgetreten oder daran ein Pfandrecht eingeräumt hat; die Geltendmachung dieser Rechte durch Dritte werde durch das Zahlungsverbot nicht berührt. Es sei aber nicht einzusehen, warum etwas anderes gelten solle, wenn der Drittschuldner selbst an der Forderung seines Gläubigers, des Verpflichteten, Rechte erworben hat; das Recht zur Aufrechnung könne nicht schwächer sein als ein Pfandrecht. Auch ein Aufrechnungsvertrag wirkt also wie ein Pfandrecht und wird daher durch ein später begrundetes richterliches Pfandrecht nicht berührt. Diese Auffassung hält der erkennende Senat für überzeugend, so daß er der von Heller - Berger - Stix a. a. O. abgelehnten Judikatur, auf die sich die Revision zum Teil beruft, nicht folgt. Die Beklagte ist so zu behandeln, als ob Kurt P die fällig gewesenen 400 000 S erhalten und dann der Beklagten als Barkaution zurückgegeben hätte. Eine Barkaution (pignus irregulare) gibt dem Kautionsnehmer aber das Recht, auch erst künftig entstehende Ersatzforderungen mit dem Rückforderungsanspruch des Kautionsgebers zu kompensieren (Rz 1956, 93 u. a.; Ehrenzweig[2] 1/2, 398; Klang in seinem Kommentar[2] II, 398). Die klagende Partei als Überweisungsgläubigerin muß es dann aber gegen sich gelten lassen, daß die Beklagte nach dem vor der gerichtlichen Pfändung der Forderung des Kurt P abgeschlossenen Vertrag berechtigt war, die gesamten 400 000 S vorerst für sich zu behalten, und Kurt P nur dann etwas auszubezahlen hatte, wenn nach Beendigung des Pachtverhältnisses einschließlich der Abrechnung von Ansprüchen, die aus der Vertragsbeendigung entstanden, die 400 000 S nicht durch Verrechnung mit Ansprüchen der Beklagten aufgebraucht waren. Durch den Aufrechnungsvertrag waren die Ansprüche der Beklagten nämlich bereits, durch das spätere Eintreten der im Aufrechnungsvertrag vorgesehenen Fälle bedingt, entstanden.

Nicht anders wird die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland gesehen, wo der § 392 BGB dahin lautet, daß durch die Beschlagnahme (= Pfändung) einer Forderung die Aufrechnung einer dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen wird, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist. Schon das Reichsgericht hat jedoch die Frage, ob § 392 BGB auch auf vor der Beschlagnahme geschlossene Aufrechnungsverträge anwendbar sei, verneint (RGZ 138/45, 252). Der Bundesgerichtshof (NJW 1968, 835) trat dieser Auffassung bei und führte in einem dem nunmehr zu beurteilenden sehr ähnlichen Fall aus, § 392 BGB schließe unter den dort genannten Voraussetzungen nur solche durch Aufrechnung erfolgende Verfügungen über die gepfändete Hauptforderung aus, die zeitlich nach der Beschlagnahme stattfänden. Sei hingegen durch eine Aufrechnungsvereinbarung über eine Forderung, auch soweit sie noch nicht fällig gewesen sei, in der Weise verfügt worden, daß sie erlosch, sobald ihr fällige Forderungen gegenübertraten, hänge das Erlöschen der Hauptforderung allein noch vom Eintritt der vereinbarten Bedingung ab, nicht aber von einer rechtsgeschäftlichen Verfügung nach der Beschlagnahme. Durch die Beschlagnahme könnten nicht mehr Rechte erlangt werden, als vorher dem Schuldner zustanden. Beschlagnahmt aber sei eine Forderung, die bei Eintreten der im Aufrechnungsvertrag verabredeten Bedingung ohne weitere erlosch. Diese Auffassung wird auch von der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Lehre anerkannt (Weber in BGB-RGRK[12] II/1, § 392 Anm. 7; Soergel - Reimer - Schmidt, BGB[10]2, 486 Anm. 3; Heinrichs in Palandt, BGB[37], 381; Bötticher in FS Schima, 108).

Mit Recht wird auch darauf hingewiesen, daß § 19 Abs. 2 KO ausdrücklich die Kompensation zuläßt, wenn die Aufrechnungsvoraussetzungen vor Eröffnung des Konkursverfahrens bestanden, auch wenn die Forderung noch bedingt oder betagt war; was aber für das Konkursverfahren gelten muß, hat umso mehr für die Einzelexekution zu gelten (Hoyer in ZAS 1974, 67). Für das Konkursverfahren hat der OGH bereits ausgesprochen, daß die Aufrechnung zulässig ist, wenn nur der Eintritt der Bedingung nach der Konkurseröffnung ohne jedes Zutun des Gemeinschuldners erfolgt, also z. B. der Rechtsgrund für die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung nach Konkurseröffnung und der sich daraus ergebende Aufrechnungsanspruch noch vor der Konkurseröffnung in unverdächtiger Weise entstanden ist (EvBl. 1977/153). Die klagende. Partei muß dann aber auch die zwischen der Beklagten und Kurt P vor der Pfändung getroffene Vereinbarung gegen sich gelten lassen, daß ein Anspruch Kurt Ps nur dann entstehen sollte, wenn und soweit die Forderungen der Beklagten gegen ihn nach Beendigung des Pachtvertrages den Betrag von 400 000 S nicht überschritten. Im Revisionsverfahren ist es aber nicht strittig, daß die Gesamtforderungen der Beklagten gegen Kurt P aus dem Pachtvertrag den Betrag von 400 000 S übersteigen. Damit ging die Exekution der klagenden Partei, wie das Berufungsgericht richtig darlegte, ins Leere.

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