European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00019.16X.0127.000
Spruch:
1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über ein Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. August 2015 zu 60 Cg 44/15y wird abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu Punkt 2:
Der Europäische Gerichtshof hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des GSpG bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt (ua EuGH C‑390/12, Pfleger ; EuGH C-347/09 , Dickinger/Ömer ; EuGH C‑64/08, Engelmann ), woran sich die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert (vgl die zu RIS‑Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen). Die Klärung der Rechtsfragen im Anlassverfahren hängen nicht vom Ergebnis des Vorabentscheidungsersuchens des Landesgerichts Wiener Neustadt ab, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag der beklagten Parteien unbegründet ist.
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