European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00178.15B.1020.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.961,64 EUR (darin 326,94 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Die Vorinstanzen erließen gegen den Beklagten, der in dem seiner Tankstelle angeschlossenen Tankstellenbuffet ‑ ohne Konzession ‑ drei Glücksspiel-automaten betreibt, eine einstweilige Verfügung, mit welcher ihm (zusammengefasst) die konzessionslose Durchführung von Glücksspielen untersagt wurde. Die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung wurde von einer Sicherheitsleistung von 15.000 EUR abhängig gemacht.
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zur Frage zugelassen, ob eine Sicherheitsleistung nach § 390 Abs 2 EO schon dann gerechtfertigt ist, wenn der Vollzug der einstweiligen Verfügung (nur) eine erhebliche Einnahmenseinbuße des Beklagten zur Folge haben wird, ohne aber das vom Beklagten betriebene Geschäftsmodell unmöglich zu machen.
Die Klägerin wendet sich in ihrem Revisionsrekurs gegen die Auferlegung der Sicherheitsleistung, weil die Verfügung hier nicht das Geschäftsmodell des Beklagten vernichte und somit kein sehr erheblicher Eingriff in seine Geschäftstätigkeit vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des rekursgerichtlichen Zulassungsausspruchs ‑ an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist ‑, in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
1. Auch bei ausreichender Bescheinigung des Anspruchs kann das Gericht dann die Bewilligung der einstweiligen Verfügung von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn nach den Umständen des Falls Bedenken wegen tiefgreifender Eingriffe der einstweiligen Verfügung in die Interessen des Gegners der gefährdeten Partei bestehen (§ 390 Abs 2 EO). Durch die Sicherheitsleistung wird in solchen Fällen die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich bewirkt (RIS‑Justiz RS0005711; RS0005595). Auf die Vermögensverhältnisse der gefährdeten Partei kommt es bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen ist, grundsätzlich nicht an (vgl RIS‑Justiz RS0005496).
2. Ob und in welcher Höhe eine nach § 390 Abs 2 EO auferlegte Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, so dass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (RIS‑Justiz RS0113134). Eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.
3. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass das Geschäftsmodell einer Tankstelle mit angeschlossenem Buffet ohne den Betrieb der drei Automaten zwar nicht vernichtet werde, dass sich aber die Einnahmen derartiger Lokale zu einem nicht unerheblichen Teil aus den Spielautomaten speisen, einerseits durch das Entgelt für die Aufstellung, andererseits durch die Konsumation der Spieler. Sie bejahten somit einen gravierenden Eingriff der einstweiligen Verfügung in die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten, welcher ‑ ohne Vernichtung eines Geschäftsmodells ‑ die Auferlegung einer Sicherheitsleistung rechtfertige.
4. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. So hat der Senat mit der Entscheidung 4 Ob 260/14k in einem vergleichbaren Fall (drei Glücksspielautomaten in einem Tankstellencafe ‑ ohne Vernichtung eines Geschäftsmodells) die Auferlegung einer Sicherheitsleistung von 50.000 EUR gebilligt.
Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung von (bloß) 15.000 EUR im vorliegenden Fall überschreitet daher nicht den Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.
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