OGH 4Ob178/09v

OGH4Ob178/09v16.12.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlagshaus H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Obholzer, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, gegen die beklagte Partei G***** S*****, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen 53.260 EUR sA, Rechnungslegung und Unterlassung (Streitwert im Sicherungsverfahren 10.000 EUR), über den Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27. August 2009, GZ 2 R 154/09b-15, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 4. Juni 2009, GZ 59 Cg 88/09f-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet:

„Der Antrag der Klägerin, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen,

die unter seinem Künstlernamen 'G*****' in Verkehr gebrachten Schallträger mit dem Titel 'J*****' weiterhin zu vertreiben;

hilfsweise

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die unter seinem Künstlernamen 'G*****' in Verkehr gebrachten Schallträger mit dem Titel 'J*****' weiterhin zu vertreiben;

hilfsweise

die unter seinem Künstlernamen 'G*****' in Verkehr gebrachte Produktion, welche auf Schallträgern mit dem Titel 'J*****' verbreitet wird, über den Verlag 'G*****' zu vertreiben,

wird abgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 497,17 EUR (darin 82,86 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Äußerung zum Sicherungsantrag zu ersetzen."

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 1.263,25 EUR (darin 227,21 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Beklagte schloss mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 28. September 2005 einen „Künstler-Produktions-Vertrag", der unter anderem folgende Bestimmungen enthielt:

„§ 1 Vertragsgegenstand.

1. Gegenstand dieses Vertrags ist das Recht, Bild- und Schallaufnahmen mit Darbietungen des Künstlers auszuwerten. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Künstler, während der Vertragsdauer Titel zur Herstellung von Schallaufnahmen vorzutragen. [...]

§ 2 Vertragsdauer:

1. Dieser Vertrag gilt vom 2005.01.01 bis 2008.12.31.

2. Die Vertragsdauer verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht sechs Monate vor dem jeweiligen Vertragsende von einem der beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt wird. Der Produzent hat jedoch das einmalige Optionsrecht für zwei weitere Vertragsjahre, wenn er diese drei Monate vor Vertragsende ausspricht.

§ 3 Rechtsübertragung und Ausschließlichkeit:

1. Der Künstler überträgt [der Klägerin] hinsichtlich der in § 1 Z 1 genannten Darbietungen/Leistungen (Bild- und Schallaufnahmen) und hergestellten Ton- und/oder Bildtonträger (im Folgenden Vertragsaufnahmen genannt) folgende Rechte:

a. Leistungsschutzrechte aus § 66 Abs 1 UrhG;

[...]

Die in § 3 genannten Rechte und Befugnisse werden [der Klägerin] ausschließlich, inhaltlich unbeschränkt, für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist übertragen. [...]

2. Bei Beendigung der persönlichen Exklusivität beschränken sich die vom Künstler dem Produzenten eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte auf die unter diesem Vertrag aufgenommenen Titel. Diese wird der Künstler bis 10 Jahre nach Vertragsende durch keinen Dritten als Schallaufnahmen fixieren lassen. [...]

§ 4 Umfang und Durchführung der Aufnahmen:

1. Die vertragsbezogenen Titel sollen im beiderseitigen Einvernehmen gewählt werden. Sollte ein beiderseitiges Einvernehmen nicht hergestellt werden können, entscheidet [die Klägerin] [...].

Im Dezember 2007 begann der Beklagte bei der Klägerin mit Aufnahmen für eine Longplay-CD. Er sang aber nur zwei Titel ein; dann lehnte er weitere Aufnahmen ab.

Mit Schreiben vom 10. März 2008 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten der Klägerin mit, dass der Produzentenvertrag seiner Ansicht nach sittenwidrig sei. Er strebe eine einvernehmliche Auflösung samt finanzieller Abgeltung an. Der Vertreter der Klägerin bestritt mit Schreiben vom 17. März 2008 die Sittenwidrigkeit und erklärte für den Fall des Scheiterns einer außergerichtlichen Einigung die Ausübung der Option. Eine vergleichbare Erklärung gab er auch mit einem Schreiben vom 29. April 2008 ab. Mit Schreiben vom 13. Mai 2008 kündigte der Vertreter des Beklagten den Vertrag „fristlos mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 31. Dezember 2008". Der Vertreter der Klägerin erklärte daraufhin mit einer E-Mail von 29. Mai 2009 die Ausübung der Option; dass diese E-Mail dem Beklagten oder dessen Vertreter zugekommen wäre, steht nicht fest. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 wies der Vertreter der Klägerin den Vertreter des Beklagten darauf hin, dass er bereits mehrmals namens seiner Mandantin die Option ausgeübt habe, und wiederholte dies noch einmal ausdrücklich. Diese Erklärung wies der Vertreter des Beklagten als verspätet zurück. Zu einer einvernehmlichen Lösung kam es nicht.

Zu einem von den Vorinstanzen nicht festgestellten Zeitpunkt gründete der Beklagte einen eigenen Verlag und veröffentlichte dort selbst eine von ihm eingesungene Single-CD mit dem Titel „J*****". Diese CD wurde am 19. Mai 2009 auf der Website des Beklagten als „ab 22. Mai im Handel" beworben.

Zur Sicherung ihres mit Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs begehrt die Klägerin, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen,

„die unter seinem Künstlernamen 'G*****' in Verkehr gebrachten Schallträger mit dem Titel 'J*****' weiterhin zu vertreiben."

Hilfsweise begehrt sie das Verbot dieses Verhaltens „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" sowie den Vertrieb der CD über den Musikverlag des Beklagten. Dieser habe sich trotz aufrechter Vertragsbindung geweigert, Musiktitel für die Klägerin aufzunehmen, sondern einen eigenen Verlag gegründet und über diesen und seine eigene Produktionsfirma eine Single-CD veröffentlicht. Die Kündigung habe nicht zum Erlöschen des Vertrags geführt, weil die Klägerin die Verlängerungsoption mehrfach ausgeübt habe.

Der Beklagte wendet ein, er habe den Vertrag am 13. Mai 2008 gekündigt; dieser habe daher jedenfalls mit 31. Dezember 2008 geendet. Die Klägerin habe die Option erst mit Schreiben vom 15. Oktober 2008, somit außerhalb der dafür vorgesehenen Frist, ausgeübt; dies sei wegen Verspätung unwirksam. Darüber hinaus sei der Vertrag unter anderem deswegen sittenwidrig, weil die Vertragsdauer unüblich lang sei. Nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit verlängere sich der Vertrag jeweils automatisch um ein Jahr, wenn keine fristgerechte Kündigung erfolge; zudem stehe der Klägerin nach erfolgter Kündigung eine einseitige Option zur Verlängerung um weitere zwei Jahre zu. Daher betrage die Vertragsdauer mehr als fünf Jahre. Dadurch werde der Beklagte in seiner künstlerischen Freiheit beeinträchtigt.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Zwar habe der Beklagte den Produktionsvertrag mit Schreiben vom 13. Mai 2008 gekündigt. Die Klägerin habe aber bereits am 17. März 2008 für diesen Fall die Option ausgeübt. Sittenwidrigkeit liege nicht vor. Durch den Vertrieb der von ihm selbst verlegten CD habe der Beklagte gegen den Vertrag verstoßen. Die Klägerin mache aus diesem Grund zu Recht urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000, nicht aber 30.000 EUR übersteige. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es zunächst nicht zu.

Die Klägerin habe die Option wirksam ausgeübt. § 31 Abs 2 UrhG sehe zwar eine Kündigungsmöglichkeit des Urhebers vor. Diese Bestimmung sei jedoch nur anwendbar, wenn der Vertrag für einen Zeitraum von über fünf Jahren abgeschlossen worden sei und danach zumindest fünf Jahre vergangen seien. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, da die Vertragsdauer vier Jahre betragen habe und ein „jährliches Kündigungsrecht" für beide Seiten vorgesehen gewesen sei. „Es wäre dem Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, den Vertrag bereits deutlich früher zu kündigen."

Nachträglich ließ das Rekursgericht den Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass die in § 67 Abs 2 UrhG vorgesehene Erweiterung des Kündigungsrechts nach § 31 Abs 2 UrhG allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte.

Rechtliche Beurteilung

Der ordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und berechtigt.

1. Mit dem Künstler-Produktions-Vertrag räumte der Beklagte der Klägerin die ausschließlichen Rechte an seinen künstlerischen Darbietungen ein. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass davon alle während der Vertragslaufzeit erbrachten Darbietungen erfasst sein sollten. Diese Laufzeit überstieg ein Jahr. Daher war der Beklagte nach § 31 Abs 2 iVm §§ 66 Abs 1, 67 Abs 2 UrhG berechtigt, den Vertrag zu kündigen, sobald seit dessen Abschluss ein Jahr abgelaufen war; auf dieses Kündigungsrecht konnte er nicht im Voraus verzichten. Diese „wenig bekannte" Regelung (Walter, Österreichisches Urheberrecht I [2009] Rz 1089) dient dem Schutz ausübender Künstler, die durch einen langfristigen Vertrag am Schaffen behindert werden können (EB zur UrhG-Novelle 1972, abgedruckt bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht [1986] 307; vgl dazu auch Walter aaO; Dillenz/Gutman, Praxiskommentar zum Urheberrechtsgesetz2 [2004] § 67 Rz 3; Holeschofsky, Verträge über künftige Werke oder künftige Nutzungen, in Dittrich [Hrsg] Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz [1986] 153 [154 FN 8]).

2. Der Beklagte hatte sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die von ihm am 13. Mai 2008 zum 31. Dezember 2008 erklärte Kündigung des Vertrags berufen. Diese Kündigung ist jedenfalls nach den oben zitierten Bestimmungen wirksam. Denn es ist kein Grund erkennbar, weshalb es dem Beklagten verwehrt sein sollte, der Klägerin eine längere als die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten einzuräumen (vgl in mietrechtlichem Zusammenhang 7 Ob 277/63 = EvBl 1964/167; RIS-Justiz RS0044872 [T1]). Den Rechtsgrund der Kündigung musste der Beklagte im Kündigungsschreiben nicht nennen; auch in der Äußerung zum Sicherungsantrag waren (weitere) Rechtsausführungen zum vorgebrachten Tatsachensubstrat und zur ohnehin aufgestellten Behauptung einer sittenwidrig langen Bindung nicht erforderlich.

3. An der Wirksamkeit der Kündigung kann auch die (mehrfache) Ausübung der Option nichts ändern. Denn Zweck der zwingenden Regelung in § 31 Abs 2 iVm § 67 Abs 2 UrhG ist es, dem Künstler die Möglichkeit einzuräumen, sich von einem mehr als einjährigen Exklusivvertrag mit ordentlicher Kündigung zu lösen. Dieser Zweck würde unterlaufen, gestattete man dem Produzenten die Ausübung einer Option, die ungeachtet der Kündigung zu einer Verlängerung der vertraglichen Bindung führte. Die im Vertrag vorgesehene Verlängerungsoption verstößt daher gegen die zwingende Kündigungsmöglichkeit nach § 31 Abs 2 iVm § 67 Abs 2 UrhG.

4. Auf die Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrags beruft sich der Beklagte im Revisionsrekurs nicht; ebenso nicht darauf, dass seine fristlose Kündigung wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes wirksam gewesen wäre. Seine nun vertretene Auffassung, dass die Kündigung zur Beendigung des Vertrags mit 14. August 2008 (also nach Ablauf der dreimonatigen Frist nach § 31 Abs 2 UrhG) geführt habe, scheitert schon am Wortlaut der Kündigungserklärung. Denn diese war auf die sofortige Beendigung des Vertrags gerichtet; sollte dies nicht möglich sein („hilfsweise"), erklärte der Beklagte ausdrücklich eine Kündigung zum Jahresende. Damit hat er selbst klargestellt, was für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung gelten soll; auf dieser Grundlage bleibt kein Raum für deren Umdeutung in eine solche mit dreimonatiger Kündigungsfrist.

5. Durch die Kündigung wurde der Vertrag mit Ablauf des Jahres 2008 beendet. Nach § 31 Abs 2 UrhG gilt das allerdings nur für jene Werke, die zu diesem Zeitpunkt „noch nicht vollendet" sind.

5.1. Das Leistungsschutzrecht nach § 66 Abs 1 UrhG gewährt dem ausübenden Künstler das ausschließliche Recht, den Vortrag oder die Aufführung eines Werks der Literatur und Tonkunst auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Als „Vollendung des Werks" iSv § 31 Abs 2 UrhG ist daher der Abschluss jener (allenfalls auch Studio-)Aufführung zu verstehen, die auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten wird; erfolgt die Aufnahme in mehreren Terminen, kommt es auf den letzten an. Weitere produktionstechnische Maßnahmen, insbesondere die technische Bearbeitung einer Aufnahme, sind wegen des Abstellens auf die Aufführung durch den Künstler unerheblich. Dies entspricht im Übrigen der ausdrücklichen Regelung dieser Frage im Vertrag. Denn auch nach dessen Punkt 3.2. beschränken sich die Rechte der Klägerin bei „Beendigung der persönlichen Exklusivität" auf „die unter diesem Vertrag aufgenommenen Titel".

Die in der Revisionsrekursbeantwortung vertretene Auffassung der Klägerin, dass statt dessen maßgebend sei, welche Darbietungen der Künstler während der Vertragslaufzeit hätte erbringen müssen, kann nicht überzeugen. Allfällige Vertragsverletzungen können Schadenersatzansprüche begründen; sie können aber nicht dazu führen, dass Werknutzungsrechte an Aufnahmen entstehen, die erst nach Ablauf des Vertrags entstehen.

5.2. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf das ihr mit dem Produktionsvertrag eingeräumte Werknutzungsrecht am Leistungsschutzrecht des Beklagten. Nach Beendigung des Vertrags durch eine wirksame Kündigung muss sie daher behaupten und beweisen (im Sicherungsverfahren bescheinigen), dass eine bestimmte Darbietung während der Laufzeit des Vertrags aufgenommen wurde.

Die Klägerin hat dazu in Punkt 4.a. der Klage vorgebracht, dass der Beklagte „bereits während der regulären Vertragsdauer (bis 31. 12. 2008), aber auch nunmehr danach in der Optionszeit" einen eigenen Verlag gegründet und die strittige CD veröffentlicht habe. Dem kann zwar möglicherweise die Behauptung entnommen werden, dass der Beklagte den strittigen Titel noch vor der Beendigung des Vertrags aufgenommen habe. Beweismittel nannte die Klägerin zu diesem Punkt der Klage allerdings nicht. Im Sicherungsantrag verwies sie lediglich pauschal auf die Ausführungen der Klage und auf die Vorlage von 18 Urkunden. Das Erstgericht nahm auf dieser Grundlage (nur) als bescheinigt an, dass der Beklagte „mittlerweile" einen Verlag gegründet und die strittige CD auf den Markt gebracht habe. Eine Feststellung zum Zeitpunkt der Aufnahme traf es nicht.

Das Fehlen dieser Feststellung fällt der Klägerin zur Last. Im Sicherungsverfahren kommt eine Aufhebung zur Erörterung eines unschlüssigen oder unklaren Vorbringens nicht in Betracht (17 Ob 7/09t = wbl 2009, 470 - Das blaue Wunder; RIS-Justiz RS0005452 [T11]). Gleiches muss für das Unterbleiben von Feststellungen gelten, die die Vorinstanzen wegen des gänzlichen Fehlens von konkret dazu genannten Bescheinigungsmitteln nicht treffen konnten. Hier eine ausdrückliche Negativfeststellung zu fordern und die Entscheidungen der Vorinstanzen mit dieser Begründung aufzuheben, wäre ein reiner Formalismus. Vielmehr ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass der gefährdeten Partei die ihr obliegende Bescheinigung nicht gelungen ist.

6. Der urheberrechtliche Anspruch der Klägerin ist daher nicht bescheinigt. Eine andere - insbesondere lauterkeitsrechtliche - Begründung für den Unterlassungsanspruch ist nicht zu erkennen. Aus diesem Grund ist der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass der Sicherungsantrag samt den dazu gestellten Eventualanträgen abgewiesen wird.

Allgemein gilt: Das Kündigungsrecht des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten nach § 31 Abs 2 UrhG (gegebenenfalls iVm § 67 Abs 2 UrhG) kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Werknutzungsberechtigten für den Fall der Kündigung eine Option zur Verlängerung des Vertrags eingeräumt wird.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat den Sicherungsantrag zur Gänze abgewehrt; daher hat ihm die Klägerin die Kosten des Sicherungsverfahrens zu ersetzen. Bemessungsgrundlage ist allerdings nur der Streitwert des Unterlassungsbegehrens (10.000 EUR).

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