OGH 4Ob175/14k

OGH4Ob175/14k21.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekurs- und Rekursgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde *****, vertreten durch Dr. Reinhard Lachinger, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagten Parteien 1. (bisher) I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Q***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen 127.200 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über (a) den außerordentlichen Revisionsrekurs der (bisher) erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht und (b) den Rekurs der (bisher) erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht jeweils vom 30. Juni 2014, GZ 1 R 98/14k‑46, mit welchem (a) der in das Teilurteil des Landesgerichts Korneuburg vom 16. Jänner 2014, GZ 11 Cg 52/12g‑31, aufgenommene Beschluss über die Berichtigung der Parteienbezeichnung abgeändert und (b) dieses Teilurteil aufgehoben und das mit der erstbeklagten Partei geführte Verfahren für nichtig erklärt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00175.14K.1021.000

 

Spruch:

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Dem Rekurs gegen die Aufhebung des Teilurteils und die Nichtigerklärung des Verfahrens wird nicht Folge gegeben.

Der Rechtsmittelwerber hat die Kosten des erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Klägerin nahm die (bisher) erstbeklagte Gesellschaft auf Zahlung und Feststellung in Anspruch. Diese bestritt ihre Passivlegitimation, was die Klägerin zunächst als Schutzbehauptung abtat. Nach Erörterung durch das Gericht beantragte sie jedoch, die Bezeichnung der erstbeklagten Partei auf den mit deren Firma teilweise übereinstimmenden Namen einer natürlichen Person zu berichtigen.

Das Erstgericht wies den Antrag und (folgerichtig) mangels Passivlegitimation auch die gegen die erstbeklagte Gesellschaft gerichtete Klage ab. Dagegen richteten sich ein Rekurs und eine Berufung der Klägerin.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs Folge und berichtigte die Bezeichnung der erstbeklagten Partei auf den Namen der natürlichen Person. Aus Anlass der Berufung hob es das zugunsten der bisher erstbeklagten Gesellschaft ergangene Teilurteil und das gegen diese geführte Verfahren als nichtig auf.

Gegen diese Entscheidungen richten sich ein außerordentlicher Revisionsrekurs und ein Rekurs der bisher erstbeklagten Partei.

Rechtliche Beurteilung

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Berichtigung der Parteibezeichnung ist unzulässig.

Nach der Rechtsprechung ist - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ‑ eine Berichtigung der Parteibezeichnung nur dann unzulässig, wenn eine Partei trotz Erörterung der Unrichtigkeit auf der von ihr gewählten Bezeichnung beharrt (RIS-Justiz RS0107428 [T3, T5]). Das traf hier nicht zu. Zwar ist richtig, dass die Klägerin zunächst auf der Passivlegitimation der (ursprünglich) erstbeklagten Gesellschaft beharrt hatte; nach Erörterung dieser Problematik beantragte sie jedoch die ‑ faktisch zu einem Wechsel der Person führende ‑ Berichtigung der Parteibezeichnung. Wenn man dies ‑ mit der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0039337, vgl auch RS0039378, RS0039808 [T11]) ‑ grundsätzlich für zulässig hält, ist kein Grund erkennbar, weshalb ein bloß vorläufiges Beharren auf der ursprünglichen Bezeichnung eine spätere Berichtigung, die auch von Amts wegen erfolgen könnte, ausschließen sollte. Denn die Prozessordnung gestattet den Parteien weiteres Vorbringen grundsätzlich bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz (§ 179 ZPO); eine Sonderregelung für den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung besteht nicht. Nur ein endgültiges Beharren stünde ‑ wegen des Dispositionsgrundsatzes ‑ einer amtswegigen Berichtigung entgegen. Die Interessen der durch die Berichtigung aus dem Verfahren ausscheidenden Partei sind ohnehin durch die Möglichkeit einer Kostenentscheidung nach § 51 Abs 1 ZPO gewahrt.

2. Der Rekurs gegen die Aufhebung des Teilurteils und die Nichtigerklärung des Verfahrens ist zulässig, aber nicht berechtigt.

§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse analog anzuwenden, mit denen - ohne Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, sodass sie ihrem Wesen nach einer Klagezurückweisung gleichkommen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass es infolge abändernder Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über die Berichtigung einer Parteibezeichnung zu einem Parteiwechsel kommt (4 Ob 267/00v mwN; Kodek in Rechberger 4, ZPO § 519 Rz 9). Die ausscheidende Partei ist durch die Entscheidung beschwert (1 Ob 68/04p). Der Rekurs ist daher zulässig. Allerdings ist die Nichtigerklärung des Verfahrens mit der Nichtpartei notwendige Folge der Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die nach dem Vorbringen tatsächlich gewollte Partei (RIS-Justiz RS0112754, RS0035342). Der Rekurs muss daher inhaltlich scheitern.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.

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