OGH 9ObA144/99p (RS0112754)

OGH9ObA144/99p9.7.1999

Rechtssatz

Prozesshandlungen einer in den Prozess einbezogenen, nach dem Vorbringen aber nicht gewollten Partei sind nichtig. Was die Kosten des nichtigen Verfahrens und den von der ausgeschiedenen Partei geltend gemachten Kostenersatzanspruch betrifft, sind diese Kosten gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufzuheben, wenn beide Teile ein Verschulden an der Führung des nichtigen Verfahrens trifft.

Normen

ZPO §51 Abs2
ZPO §235 B1

9 ObA 144/99pOGH09.07.1999
8 ObA 265/01fOGH16.05.2002

Vgl auch; Beisatz: Die in den Prozess einbezogene, aber von der klagenden Partei tatsächlich nach ihrem Vorbringen nicht in Anspruch genommene Partei ist eine "Quasi-Partei". Die ihr gegenüber gesetzten Prozesshandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei, gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen. (T1)

9 ObA 76/04yOGH29.09.2004

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 54/10kOGH20.04.2010

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 2/11zOGH05.05.2011

Vgl; Vgl Beis wie T1

4 Ob 175/14kOGH21.10.2014
2 Ob 100/14sOGH23.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Führt eine Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Personenwechsel auf Seite einer der Parteien, muss die richtige Partei das bis zur Berichtigung durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen. Insoweit die richtige Partei im Verfahren nicht einbezogen wurde, ist dieses vielmehr für nichtig zu erklären. (T2)<br/>Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19990709_OGH0002_009OBA00144_99P0000_001

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