OGH 4Ob168/25x

OGH4Ob168/25x28.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Hon.‑Prof. Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, hier wegen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. September 2025, GZ 4 R 119/25k-9.2, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 11. August 2025, GZ 14 Cg 84/25b-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00168.25X.0128.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Gewerblicher Rechtsschutz

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei.

[2] Die Beklagte verfügt über Gewerbeberechtigungen für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (IT) sowie das Garagierungsgewerbe. Sie bietet durch Einsatz eines Kennzeichenscanners digitale Parkraumdienstleistungen in Österreich an und verwaltet kostenpflichtige und kostenfreie Parkflächen. Dabei bringt sie an den Einfahrten und auf den jeweiligen Parkflächen Schilder mit ihren „Vertrags- und Entgeltbedingungen“ an. Diese weisen in der Präambel darauf hin, dass der Besitzer der Parkfläche die Beklagte mit der Durchführung automatisierter Kennzeichenerfassungen beauftragt habe, um einer Zweckentfremdung der für Kunden vorgesehenen Parkplätze durch Dauer- und Falschparker vorzubeugen und dadurch die Parkflächennutzung und Kundenzufriedenheit zu verbessern. Weiters nehme der Nutzer mit der Einfahrt in die private Parkeinrichtung das Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Nutzungsvertrags zu den Vertrags- und Einstellbedingungen an. Die Beklagte räume dem Nutzer die Möglichkeit ein, die Parkfläche zu befahren und sein Fahrzeug auf einem freien Stellplatz für die festgelegte Höchstparkdauer abzustellen. Für den Fall, dass der Nutzer unberechtigt die zulässige Höchstparkdauer überschreite oder sein Fahrzeug auf einem reservierten Stellplatz, in einer markierten Halteverbotszone oder außerhalb der Öffnungszeiten abstelle, schulde er eine Vertragsstrafe, die ihm nach Abfrage der Halterdaten bei den Behörden in Rechnung gestellt werde.

[3] Die Eigentümer einer sich vor einem Einkaufszentrum befindlichen Parkfläche übertrugen mit – der bereits von der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen – Vereinbarung zur „Digitalen Parkraumbewirtschaftung“ der Beklagten für eine Vertragslaufzeit von 48 Monaten unentgeltlich die Aufgaben zur Parkraumkontrolle auf dieser Parkfläche. Demnach soll das Kontroll- und Mahnverfahren auf dem Parkplatz während der Vertragslaufzeit durch die Beklagte durchgeführt werden, wofür sie auch die Kosten trägt. Nach der Vereinbarung erhebt die Beklagte bei Verstößen gegen die (in dieser Vereinbarung ebenfalls geregelte) zulässige Höchstparkdauer (inklusive einer „Kulanzzeit“) beim Halter des jeweiligen Kfz eine Vertragsstrafe zzgl der Kosten für die Halterabfrage sowie allenfalls zzgl anfallender Mahn- und Rechtsanwaltsgebühren. Mit der Vertragsstrafenzahlung sollen Verwaltungskosten und sonstige Aufwendungen der Beklagten abgegolten sein.

[4] Zumindest in einem Fall ahndete die Beklagte, die auch auf dieser Parkfläche eine digitale Parkraumüberwachung installiert hat, einen Parkverstoß einer Nutzerin, indem sie von ihr – mit der Erklärung, vom Besitzer der Parkeinrichtung die Überwachung und Verfolgung von Verstößen zu übernehmen – eine „Vertragsstrafe“ forderte, diese nachfolgend mehrfach einmahnte und schließlich ein Inkassounternehmen einschaltete.

[5] Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen, auf § 1 Abs 1 Z 1 UWG (Rechtsbruch) gestützten Unterlassungsanspruchs beantragte die Klägerin im Wesentlichen, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten auszuüben und/oder auf ihrer Homepage zu bewerben. Die Beklagte setze zumindest außergerichtliche Vertretungshandlungen und greife damit in das Berufsmonopol der Rechtsanwälte ein.

[6] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsbegehrens; in eventu, den Vollzug der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

[7] Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab.

[8] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge und erließ die einstweilige Verfügung im beantragten Umfang, ohne der Klägerin eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen.

[9] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Das zugrundeliegende Geschäftsmodell werde österreichweit betrieben und im Sinne der Rechtssicherheit bestehe ein Interesse an der Beurteilung der zugrundeliegenden Rechtsfragen.

[10] Die Beklagte strebt mit ihrem Revisionsrekurs an, die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[11] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, das Rechtsmittel zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[12] Der Revisionsrekurs zeigt keine erheblichen Rechtsfragen auf und ist daher unzulässig.

[13] 1. Lässt sich ein vom Obersten Gerichtshof noch nicht ausdrücklich behandelter Fall mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung lösen, und wurden diese auch auf den konkreten Sachverhalt ohne grobe Subsumtionsfehler angewendet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl RS0042656 [T48]; RS0042742 [T13]; RS0107773 [T3]).

[14] 2.1 Ein Eingriff in die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung nach § 8 Abs 2 RAO liegt nicht nur bei prozessualen Vertretungshandlungen für andere in einem konkreten Verfahren vor. Vielmehr genügt es, dass einzelne oder auch nur eine einzige Tätigkeit aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten – etwa die Vertretung Dritter zur außergerichtlichen Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche im Zuge einer vor- oder nachprozessualen Korrespondenz – gewerbsmäßig ausgeübt wird (4 Ob 45/23f Rz 7 und 4 Ob 5/24z Rz 16, 17, 25 je mwN).

[15] 2.2 In der Entscheidung 4 Ob 5/24z (Rz 19–25) bejahte der erkennende Fachsenat jüngst für das Geschäftsmodell der dortigen Beklagten, im geschäftlichen Verkehr über Auftrag von Personen, deren Besitz durch Handlungen Dritter gestört wurde, die Störer abzumahnen und ihre Kunden durch eine Unterlassungserklärung der Störer und einen von diesen mit einer Zahlung abzulösenden „Verzicht auf die Klagsführung“ vor weiteren Besitzstörungshandlungen zu schützen, zusammengefasst aus nachstehenden Erwägungen einen Eingriff in § 8 Abs 2 RAO (zustimmend Holzweber, EvBl 2024/231; Klein, immolex 2024/93):

[16] Das Geschäftsmodell der Beklagten zielt zentral darauf ab, die Interessen des besitzenden Kunden gegenüber dem Besitzstörer zu vertreten und die sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Ansprüche des Kunden außerprozessual durchzusetzen.

[17] Die Argumentation, ihre Kunden hätten ihr „Mitbesitz“ an den jeweiligen Liegenschaften eingeräumt, weshalb sie daher nur eigene Ansprüche geltend mache, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen § 8 Abs 2 RAO zu verneinen.

[18] Rechtsbesitz setzt voraus, dass die Ausübung des Rechtsinhalts als Recht in Anspruch genommen wird, was hier nicht vorliegt. Zudem scheitert ein Rechtsbesitz im Anlassfall schon daran, dass kein Gebrauch im eigenen Namen (§ 312 ABGB) vorliegt. Darüber hinaus steht dem bloßen Bewacher einer Sache weder Sach- noch Rechtsbesitz zu, weil dieser keinen Willen hat, die Sache für sich zu haben. Der Überwachungsauftrag kann allenfalls zu einer (bloßen) Innehabung an den Liegenschaften führen. Selbst bei Setzen einer Überwachungshandlung würde die Beklagte keine Rechtsausübung vornehmen, weil darunter keine Handlungen fallen, die nur zur Erfüllung einer Pflicht unternommen werden.

[19] Abgesehen davon dient die Konstruktion des angegriffenen Geschäftsmodells primär (nur) dazu, um nach außen zu verschleiern, dass die Interessen der von der Beklagten betreuten Kunden durchgesetzt werden sollen.

[20] Ungeachtet dessen, dass die Beklagte gegenüber den störenden Dritten formal nicht als Vertreterin der Kunden auftritt, liegt im Anlassfall ein Eingriff in das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte vor, weil die Beklagte ihre Kunden außergerichtlich dahin unterstützt, dass deren verletzte Rechte durchgesetzt werden.

[21] 3. Das Rekursgericht wendete diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall an und gelangte zum Ergebnis, dass die Beklagte mit den über die bloße Überwachung und Kontrolle der Parkflächennutzung hinausgehenden Aufforderungs- und Betreibungsmaßnahmen für (Besitzstörungs-)Ansprüche der eigentlichen Sach- und/oder Rechtsbesitzer der Parkflächen in die den Rechtsanwälten vorbehaltene Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung nach § 8 Abs 2 RAO eingreift, weil sie damit Ansprüche Dritter außergerichtlich durchsetzt. Einen groben Subsumtionsfehler zeigt der Revisionsrekurs dabei nicht auf:

[22] 3.1 Auch die hier gegenständliche Konstruktion der Übernahme der Parkraumüberwachung und der Durchführung des Kontroll- und Mahnverfahrens durch die Beklagte zielt zentral darauf ab, die Interessen der Verfügungsberechtigten der Parkflächen, eine Parkordnung einzuhalten und die Parkplätze für ihre Kunden freizuhalten, zu vertreten, indem die Ansprüche der Eigentümer und/oder (Rechts-)Besitzer der Parkflächen außergerichtlich durchgesetzt werden. Das folgt schon aus dem Hinweis der Beklagten in der „Präambel“ ihrer „Vertrags- und Einstellbedingungen“, wonach der „Besitzer der Parkfläche […] [die Beklagte] mit der Durchführung automatisierter Kennzeichenerfassungen beauftragt [habe], um einer Zweckentfremdung der für Kunden vorgesehenen Parkplätze durch Dauer- und Falschparker vorzubeugen und dadurch die Parkflächennutzung und Kundenzufriedenheit zu verbessern“. Im Wesentlichen geht die Beklagte gegen Dritte vor, wenn diese das Eigentum oder den (Rechts-)Besitz der Verfügungsberechtigten der Parkfläche dadurch stören, dass sie ihr Fahrzeug dort länger abstellen, als von den Verfügungsberechtigten zugestanden wird. Ihre Dienstleistungen erhält die Beklagte im Ergebnis dadurch abgegolten, dass sie von den Störern „Vertragsstrafen“ vereinnahmt.

[23] 3.2 Die Beklagte argumentiert, sie mache nur eigene vertragliche Ansprüche auf Zahlung einer „Vertragsstrafe“ aus den zwischen ihr und den jeweiligen Nutzern der Parkfläche geschlossenen „Kurzzeitparkverträgen“ geltend. Ihre Berechtigung dazu leitet sie aus der mit den Verfügungsberechtigten der Parkflächen getroffenen Vereinbarung ab, wonach ihr die Parkfläche überlassen worden sei, um diese im eigenen Namen zur Nutzung anzubieten.

[24] Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern – wie hier – keine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RS0112106 [T6]). Im vorliegenden Fall ist der mit den Verfügungsberechtigten getroffenen Vereinbarung – entgegen dem Revisionsrekurs – nicht zu entnehmen, dass der Beklagten die Stellung einer Nutzungsberechtigten an der Parkfläche (etwa eines Bestand- oder Unterbestandnehmers) eingeräumt werden soll, und ihr daher das Recht zukommt, aufgrund dieser Rechtsposition Dritten eine bestimmte Benutzung der Flächen verbindlich vorzuschreiben sowie bei einem Verstoß dagegen eine „Vertragsstrafe“ zu verlangen. Dass die „Vertrags- und Einstellbedingungen“, bei deren Verletzung von der Beklagten eine Vertragsstrafe „verfolgt“ werden soll, gerade von ihr vorgegeben werden, ist nicht ersichtlich. Die zulässige Höchstparkdauer und die Höhe der „Vertragsstrafe“ für die Nutzer der Parkfläche kann nach der Vereinbarung von der Beklagten auch nicht eigenmächtig festgesetzt werden, sondern bedarf einer gemeinsamen Festlegung mit dem Verfügungsberechtigten und kann auch später „nur in gemeinsamer Abstimmung geändert werden“. Vielmehr kommen der Beklagten lediglich die Aufgaben der „Parkraumkontrolle“ und des „Kontroll- und Mahnverfahrens“ für die Verfügungsberechtigten zu. Die Verkehrssicherungspflicht und die Versicherung des Grundstücks obliegen dagegen weiterhin ihrem Vertragspartner. Die mehrfache Verwendung des Begriffs „Parkraumbewirtschaftung“ ändert somit nichts daran, dass der Beklagten im Wesentlichen bloß Überwachungstätigkeiten übertragen werden. Weitere Umstände, aus denen sie berechtigt wäre, eigenständige Nutzungsverträge mit Dritten über die Parkflächen abzuschließen, hat die Beklagte im bisherigen Verfahren nicht aufgezeigt. Soweit das Argument, es entspreche dem „tatsächlichen Willen“ der Beklagten und der Verfügungsberechtigten, dass erstere die Fläche zur Nutzung im eigenen Namen anbieten könne, auf eine vom Inhalt der Vertragsurkunde abweichende (übereinstimmende) Parteienabsicht abstellt (vgl RS0017834), verstößt diese erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung gegen das auch im Sicherungsverfahren geltende Neuerungsverbot (vgl RS0017834 [T4]; RS0041965 [T5]).

[25] Insofern kann sich die Beklagte für die Zulässigkeit ihrer außergerichtlichen Durchsetzungsmaßnahmen nicht auf die Stellung eines typischen Parkgaragen- oder Parkflächenbetreibers berufen. Die im Revisionsrekurs in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung ist somit nicht einschlägig.

[26] 3.3 Abgesehen davon dient die Konstruktion eines eigenen Vertragsabschlusses mit den Nutzern der Parkfläche und die Geltendmachung einer in diesem Vertrag vorgesehenen „Vertragsstrafe“ – ähnlich wie zu 4 Ob 4/25z – (bloß) dazu, das Geschäftsmodell der Beklagten zu verschleiern, das in Wahrheit darin besteht, die eigentumsrechtlichen oder besitzrechtlichen Ansprüche ihrer Kunden im Zusammenhang mit der unerlaubten Benützung der Parkflächen durch Dritte außergerichtlich zu verfolgen, indem sie von den Dritten „Vertragsstrafen“ kassiert und dadurch für ihre Dienstleistungen entlohnt wird.

[27] 3.4 § 8 Abs 3 RAO definiert jenen Kreis der „berufsfremden“ Personen, welche zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung berechtigt sind. Die Besonderheiten bestimmter Unternehmenszweige können es rechtfertigen, dass auch anderen Berufsgruppen mittels genereller Norm eine (Annex-)Befugnis zur Parteienvertretung eingeräumt wird (4 Ob 45/23f Rz 8 mwN). Es geht also um die ausnahmsweise erlaubte Geltendmachung fremder Rechtspositionen. Mit der allein erhobenen Behauptung, eigene Ansprüche außergerichtlich zu verfolgen, kann sich die Beklagte daher nicht auf § 8 Abs 3 RAO stützen.

[28] 3.5 Darauf, dass § 8 Abs 2 RAO auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden könnte, dass die Bestimmung dem beanstandeten Verhalten nicht entgegenstehe (vgl RS0123239), stützt sich die Revision nicht.

[29] 4. Die Beklagte erachtet den Spruch der einstweiligen Verfügung in Ansehung des untersagten Bewerbens der ihr verbotenen Tätigkeiten als nicht ausreichend bestimmt, weil weder von der Klägerin vorgebracht noch vom Erstgericht festgestellt worden sei, worin die konkrete Bewerbung auf der Website der Beklagten erfolgt sein soll.

[30] 4.1 Es ist zwar zutreffend, dass der Beklagten nicht ganz generell aufgetragen werden kann, sich rechtmäßig zu verhalten (vgl RS0119807 [T3]; vgl auch RS0037607 [T27, T37]). Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein.

[31] Das Rekursgericht wertete das nicht substantiierte Bestreiten des Bewerbens der Tätigkeit der Beklagten im geschäftlichen Verkehr auf ihrer Website als schlüssiges Zugeständnis dieser Tatsache iSd § 267 ZPO. Dass und warum es sich dabei um eine grobe Fehlbeurteilung im Einzelfall (vgl RS0040078 [T3, T4]) handeln sollte, zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Das Rekursgericht hat daher zu Recht dem Verfahren zugrunde gelegt, dass die Beklagte mit ihren Leistungen auf ihrer Website wirbt (vgl RS0040101 [T1, T2]; RS0039941 [T6] ua). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Erstgericht zur Frage „inwiefern“ die Beklagte ihre Dienstleistung – etwa auf ihrer Website – bewirbt oder erklärt, eine Negativfeststellung getroffen hat. Abgesehen davon, dass eine vom Erstgericht zu einer relevanten Frage getroffene Negativfeststellung einer Zugrundelegung der zugestandenen Tatsache nicht entgegensteht (RS0040118 [T2, T3]), hat das Rekursgericht diese Negativfeststellung ohnehin vertretbar (vgl RS0118891 [T4, T5]) dahin ausgelegt, dass sie nur die Frage betrifft, wie konkret die Bewerbung erfolgt und welchen Inhalt sie genau aufweist, nicht dagegen, ob die Beklagte ihre Dienstleistungen bewirbt.

[32] 4.2 Ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall zu weit oder zu eng gefasst wurde, bildet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RS0037671 [T4, T5]). Konkretes Vorbringen dazu, dass und warum die begehrte (nicht auf bestimmte Werbemaßnahmen beschränkte) Unterlassung überschießend sein soll, hat die Beklagte im gesamten Verfahren nicht erstattet. Warum vor diesem Hintergrund die Fassung des Werbeverbots im konkreten Fall durch eine nähere Beschreibung des Werbeauftritts der Beklagten zu konkretisieren gewesen wäre, legt der Revisionsrekurs – insbesondere mit Blick auf die bereits erwähnte Entscheidung 4 Ob 5/24z – nicht schlüssig dar. Dass die vom Werbeverbot erfassten, der Beklagten untersagten Tätigkeiten selbst im Spruch nicht konkret genug beschrieben wurden, behauptet sie nicht.

[33] 5. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Sicherheit aufzuerlegen ist, erfordert eine Abwägung zwischen dem Sicherungsbedürfnis der gefährdeten Partei und der Schwere des Eingriffs in die Sphäre des Gegners (4 Ob 271/16f [Pkt 1.1.]). In die Interessenabwägung ist auch die Möglichkeit einzubeziehen, dass sich der zu sichernde Unterlassungsanspruch letztlich als unberechtigt erweisen könnte; dies insbesondere dann, wenn ein Einwand des Gegners der gefährdeten Partei mit den Mitteln des Sicherungsverfahrens nicht oder jedenfalls nicht sicher erledigt werden kann. Je höher diese Wahrscheinlichkeit ist, umso eher ist eine Sicherheit aufzuerlegen, je geringer, umso eher nicht (RS0005711 [T7, T11]). Ist die Sachverhaltsgrundlage unstrittig oder aufgrund des Bescheinigungsverfahrens in einer Weise geklärt, dass abweichende Feststellungen im Hauptverfahren praktisch ausgeschlossen sind, so kann – jedenfalls im gewerblichen Rechtsschutz mit der dort typischen Parallelität der Unterlassungsbegehren im Sicherungs- und im Hauptverfahren – der Anspruch im Allgemeinen schon im Sicherungsverfahren abschließend beurteilt werden. Das wird die Auferlegung einer Sicherheit jedenfalls bei eindeutiger oder bereits in Parallelverfahren geklärter Rechtslage regelmäßig ausschließen (RS0005711 [T9]).

[34] Das Rekursgericht ging vom Fehlen der Voraussetzungen für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung aus, weil die entscheidungsrelevanten Tatsachen zum konkreten Geschäftsmodell der Beklagten von den Streitteilen (zumindest schlüssig) zugestanden worden seien. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch werde somit praktisch bereits im Sicherungsverfahren abschließend beurteilt. Eine den Unterlassungsanspruch verneinende Entscheidung im Hauptverfahren sei daher nahezu auszuschließen. Mit dieser Begründung setzt sich der Revisionsrekurs aber gar nicht näher auseinander. Er behauptet vielmehr bloß allgemein, das Rekursgericht habe in seine Interessenabwägung nicht die Möglichkeit einbezogen, dass ein Einwand der Beklagten mit den Mitteln des Sicherungsverfahrens nicht (sicher) erledigt werden könne, und es sei nicht auszuschließen, dass sich im Hauptverfahren auf Tatsachenebene ausreichende Gründe für eine rechtskonforme Ausgestaltung der von ihr vorgenommenen Parkraumbewirtschaftung ergäben. Um welche möglichen rechtlichen Einwände oder tatsächlichen Umstände es sich dabei allerdings handeln solle, bleibt offen. Damit wird die Rechtsrüge aber nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodass darauf nicht näher einzugehen ist (vgl RS0043605 ua). Daran ändert auch die bloße Behauptung nichts, dass das von der Beklagten umgesetzte Geschäftsmodell in anderen europäischen Ländern „erprobt“ sei und „als völlig rechtskonform befunden“ worden sei.

[35] 6. Zusammengefasst war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.

[36] 7. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des Revisionsrekurses auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO und hinsichtlich der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.

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