4 Ob 166/93 | OGH | 22.03.1994 |
3 Ob 544/95 | OGH | 14.06.1995 |
nur: Der Verwendungsanspruch besteht auch dann, wenn vertragliche Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritten wurden. (T1) Veröff: SZ 68/115 |
7 Ob 102/99x | OGH | 28.04.1999 |
Vgl auch; nur T1 |
6 Ob 144/03z | OGH | 11.09.2003 |
nur T1 |
4 Ob 149/06z | OGH | 21.11.2006 |
Beisatz: Hier: Anspruch des Garantieauftraggebers gegen die Bank auf gesetzliche Zinsen bei unberechtigter Auszahlung einer Bankgarantie. (T2); Veröff: SZ 2006/168 |
6 Ob 138/14h | OGH | 17.09.2014 |
Auch; Beisatz: Die Vermietung entgegen der vertraglichen Konkurrenzklausel an Mitbewerber der Kläger stellt zwar eine Vertragsverletzung, aber selbst bei weitester noch denkbarer Auslegung gerade keine „Verwendung“ dieses Rechts durch die Beklagte darf. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Korrelation zwischen Rechtsverletzung und „verwendetem“ Rechtsgut. (T3)<br/>Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der von Vonkilch vertretenen Meinung. (T4)<br/>Beisatz: Die Beklagte hat kein fremdes Gut verwendet, sondern vielmehr ihr Eigentum ohne Zustimmung der Klägerin in Bestand gegeben. Damit hat sie zwar ihre vertragliche Verpflichtung (Konkurrenzklausel) verletzt, jedoch nicht einen der Klägerin ausschließlich zugewiesenen Vermögenswert verwendet. (T5) |
10 Ob 15/17d | OGH | 18.07.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Räumung. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00166_9300000_002
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