OGH 4Ob1608/91

OGH4Ob1608/9117.12.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert T*****, vertreten durch Dr.Rudolf Fiebinger und Dr.Peter Polak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Heinrich S*****, vertreten durch Dr.Gerhard Trenker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Teilung (Streitwert S 198.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9.Oktober 1991, GZ 18 R 162/91-29, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Daß "Unzeit" im Sinne des § 830 ABGB nur in einem beide Teile schädigenden Umstand gelegen sein kann (Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 830 mit Nachweisen aus der Rsp), trifft zwar zu, ist aber hier ohne Bedeutung, weil die vom Beklagten geltend gemachte und vom Berufungsgericht angenommene Besteuerung des vom Beklagten im Fall einer Versteigerung vor dem 11.12.1991 erzielten Spekulationsgewinnes (§ 30 EStG) als "Nachteil" (SZ 54/38) gleichfalls der Teilung im Wege steht.

Das Erstgericht hat - ungerügt - festgestellt, daß ein Verkauf derzeit (1990) einen deutlich höheren Preis erbrächte als die Anschaffungs- und Instandhaltungskosten (S. 113), tatsächlich also ein beträchtlicher Gewinn im Sinne des § 30 Abs 4 EStG erzielt würde. Mangels gegenteiliger Behauptungen und sonstiger Anhaltspunkte besteht auch kein Zweifel daran, daß der Beklagte - der als Malermeister gleichfalls ein Einkommen bezieht - einen ins Gewicht fallenden Prozentsatz des Verkaufserlöses als Steuer abzuführen hätte. Feststellungsmängel liegen nicht vor, weil dazu kein Vorbringen erstattet wurde.

Das Berufungsgericht hat mit seinen

Ausführungen - implicit - eine Interessenabwägung vorgenommen; ob diese zu Recht zugunsten des Beklagten ausgefallen ist, hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt ist im Zivilprozeß der Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (§ 406 ZPO; Fasching IV 659 mit Nachweisen aus der Rsp und LB2 Rz 1456); das gilt auch im Teilungsverfahren (MietSlg 32.050 ua). Zu diesem Zeitpunkt - hier also am 5.12.1990 - wäre eine Veräußerung der Liegenschaft für den Beklagten steuerlich von Nachteil gewesen. Das konnte der Kläger auch mit seiner Erklärung, er werde erst nach dem 11.12.1991 Exekution führen, nicht aus der Welt schaffen; vielmehr hat er gerade damit zum Ausdruck gebracht, daß eine Versteigerung derzeit untunlich wäre. Dann war aber seine Klageführung verfrüht, so daß der Beklagte, dessen Einwand sich als berechtigt erwiesen hat, nicht verurteilt werden kann. Erst wenn er nach dem 11.12.1991 - ohne neue Umstände ins Treffen führen zu können - weiterhin eine Feilbietung der Liegenschaft ablehnen sollte, wäre eine (neue) Teilungsklage gegen ihn gerechtfertigt.

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