OGH 4Ob160/06t (RS0121475)

OGH4Ob160/06t22.9.2021

Rechtssatz

Ein Sicherungsbegehren hält sich dann im Rahmen des Begehrens in der Hauptsache, wenn es letzteres weder quantitativ überschreitet, noch qualitativ ein anderer Anspruch als das Klagebegehren ist. Dazu genügt es nicht, dass die Zahl der vom Sicherungsbegehren umfassten möglichen Eingriffsgegenstände die Menge von möglichen Eingriffsgegenständen, die unter das Hauptbegehren fallen, nicht überschreitet; zusätzlich müssen die Ansprüche im Haupt- und Sicherungsverfahren ihrer Art nach deckungsgleich sein.

Normen

EO §378 Abs1

4 Ob 160/06tOGH17.10.2006

Beisatz: Unterlassungsbegehren zu durch fünf Merkmale gekennzeichnete als Geschmacksmuster geschützte Präsentationsvorrichtungen qualitativ etwas Anderes als mit einem zusätzlichen sechsten Unterscheidungsmerkmal. (T1)

4 Ob 243/08aOGH24.02.2009

Auch; nur: Ein Sicherungsbegehren hält sich dann im Rahmen des Begehrens in der Hauptsache, wenn es letzteres weder quantitativ überschreitet, noch qualitativ ein anderer Anspruch als das Klagebegehren ist. Die Ansprüche im Haupt- und Sicherungsverfahren müssen ihrer Art nach deckungsgleich sein. (T2)

4 Ob 62/09kOGH14.07.2009

Auch; nur T2; Beisatz: Unter dieser Bedingung steht der Bewilligung der einstweiligen Verfügung nicht entgegen, dass der Sicherungsantrag einen Anspruch betrifft, um den das Klagebegehren gemäß § 235 Abs 1 ZPO erweitert worden ist, und zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung über die Zulässigkeit der Klageänderung noch nicht entschieden worden ist. (T3)

1 Ob 117/09aOGH08.09.2009

Auch; nur: Ein Sicherungsbegehren hält sich dann im Rahmen des Begehrens in der Hauptsache, wenn es letzteres weder quantitativ überschreitet, noch qualitativ ein anderer Anspruch als das Klagebegehren ist. (T4)

1 Ob 66/11dOGH21.07.2011

Vgl auch; nur T2

4 Ob 137/21gOGH22.09.2021

Vgl; nur T4

Dokumentnummer

JJR_20061017_OGH0002_0040OB00160_06T0000_001

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