4 Ob 15/93 | OGH | 09.03.1993 |
4 Ob 94/94 | OGH | 08.11.1994 |
4 Ob 1084/95 | OGH | 24.10.1995 |
Auch; Beisatz: Dass gegebenenfalls einem Medienunternehmer verboten werden kann, ein Bild zu veröffentlichen, beim gleichen Sachverhalt aber ein Entschädigungsanspruch nach § 7a MedG zu verneinen ist, steht nicht in logischem Widerspruch. (T1) |
6 Ob 43/08d | OGH | 26.03.2009 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Aus dem Vorliegen der Voraussetzungen für das Nichtbestehen eines Entschädigungsanspruchs nach §§ 6 und 7 MedienG kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass auch die Voraussetzungen für eine Verletzung berechtigter Interessen im Sinn des § 78 UrhG nicht gegeben sind. (T2) |
6 Ob 209/16b | OGH | 22.12.2016 |
Vgl; Beisatz: Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Rechts vom eigenen Bild nach § 78 Abs 2 UrhG können neben medienrechtlichen Ansprüchen nach §§ 6 f MedienG geltend gemacht werden, ohne dass der Klage der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen gehalten werden könnte. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0040OB00015_9300000_001
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