OGH 4Ob158/08a (RS0124258)

OGH4Ob158/08a14.10.2008

Rechtssatz

Das Angebot, es werde beim Erwerb einer vom Kunden aus dem Gesamtsortiment des Verkäufers beliebig auszuwählenden Kombination an einzeln ausgepreisten Waren die billigste gratis abgegeben (Beispiel: „Nimm drei, zahl zwei"), ist nicht als Ankündigung einer Zugabe im Sinn des § 9a Abs1 UWG, sondern als Koppelungsangebot (Abgabe mehrerer Waren zu einem Gesamtpreis) zu qualifizieren. Ein solches Angebot ist lauterkeitsrechtlich unbedenklich, wenn durch dessen Ankündigung weder die Gefahr einer Irreführung durch unrichtige oder unzureichende Information noch einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung oder einer gezielten Behinderung von Mitbewerbern verwirklicht wird.

Normen

UWG §1 Abs1 D1a
UWG §2 Abs1 A4
UWG §9a Abs1

4 Ob 158/08aOGH14.10.2008
4 Ob 38/11hOGH10.05.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Zeitlich befristete Gratisgaben in Abhängigkeit zur Höhe des Einkaufswerts. (T1)

4 Ob 121/11iOGH20.12.2011

Vgl; Beis wie T1; Bem: Zur richtlinienkonformen Interpretation des § 9a Abs 1 UWG idF UWG‑Novelle 2007 siehe RS0126589. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20081014_OGH0002_0040OB00158_08A0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)