OGH 4Ob155/13t

OGH4Ob155/13t20.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Hausberger und andere Rechtsanwälte in Wörgl, wegen 40.550 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Juni 2013, GZ 4 R 98/13p‑25, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen insbesondere ob zwischen den Prozessparteien eine Vertragsbeziehung anzunehmen ist oder nicht, ist im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (RIS‑Justiz RS0042776 [T11, T37]).

2. Die Tatsacheninstanzen haben festgestellt, die klagende Maklergesellschaft habe am 17. 11. 2009 eine Aussendung mit der Bewerbung der Liegenschaft unter anderem der Beklagten zugesandt und darin sei unter dem Punkt „Nebenkostenübersicht“ auf das Vermittlungshonorar (3 % vom Kaufpreis zuzüglich 20 % USt) hingewiesen worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sich daraufhin am 19. 11. 2009 bei der Klägerin gemeldet und sein Interesse an der Liegenschaft bekundet; die Klägerin habe eine Interessentenmeldung angelegt und diese an den Verkäufer übermittelt. Wenn das Berufungsgericht daraus ableitet, dass zwischen den Streitteilen zumindest konkludent ein provisionspflichtiger Maklervertrag zustandegekommen sei, ist dies zumindest vertretbar und stellt jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung dar, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste.

3. Gemäß § 6 Abs 3 Maklergesetz hat der Makler auch dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustandekommt.

Der mit einem Vermittlungsauftrag angestrebte Geschäftserfolg kann auch im Geschäftsabschluss mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person liegen, in deren Interesse der Auftrag erteilt wird (RIS‑Justiz RS0062777). Erwirbt nicht der Partner des Vermittlungsvertrags, sondern ein Dritter die Liegenschaft, kommt ein Provisionsanspruch gegen ersteren nur dann in Betracht, wenn der Erwerb durch letzteren als für ersteren wirtschaftlich zweckgleichwertig angesehen werden müsste (RIS‑Justiz RS0062634). Ob Zweckgleichwertigkeit vorliegt, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0029698 [T6, T10]).

4. Im vorliegenden Fall wurde die Liegenschaft von einer vom Geschäftsführer der Beklagten und seinen Geschäftspartnern, in deren Interesse die Kontaktaufnahme mit der Klägerin erfolgte, neu gegründeten Kapitalgesellschaft gekauft. Das Berufungsgericht hat dies als zweckgleichwertiges Geschäft mit jenem, das der Klägerin von der Beklagten aufgetragen wurde, qualifiziert. Aufgrund der wirtschaftlichen Verbindungen der Gesellschaften ‑ der Geschäftsführer der Beklagten ist auch Geschäftsführer/Gesellschafter der kaufenden Gesellschaft ‑ liegt auch darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

Die außerordentliche Revision der Beklagten war daher ‑ in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen ‑ als unzulässig zurückzuweisen.

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