Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Daß die in den AÖSp festgelegten Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung des Spediteurs nur für dessen leichte Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zum Tragen kommen, wird von der Rechtsmittelwerberin selbst nicht in Zweifel gezogen. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu den AÖSp idF vor dem 21.12.1988 (SZ 41/139; SZ 53/80; SZ 63/123 ua); sie kommt nunmehr auch in der entsprechenden Regelung des § 51 lit b AÖSp, zum Ausdruck, welche insbesondere im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin der Klägerin gilt; diese war ja eine sogenannte "Verbotskundin" der Beklagten im Sinne des § 39 lit a AÖSp, weil sie der Beklagten die Eindeckung einer Speditionsversicherung ausdrücklich untersagt hatte (vgl. Csoklich in RdW 1989, 55 f). Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft zwar gemäß § 407 Abs 2 iVm § 390 Abs 1 HGB und § 51 lit a AÖSp den Spediteur, doch erfaßt eine solche Regelung über die Umkehr der Beweislast stets nur das leichte Verschulden; Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschädigten bzw. dem Anspruchswerber behauptet und bewiesen werden (SZ 43/80; JBl 1977, 648 ua; ebenso BGH in VersR 1982, 486; VersR 1986, 1019 ua; siehe auch Thume, Die Haftung des Spediteurs für Kardinalfehler und grobe Organisationsmängel, TranspR 1991, 209 ff [214]).
Ob jedoch die Beklagte an Hand der von ihr behaupteten und auch festgestellten näheren Umstände der Einlagerung ein grobes Verschulden an dem - bezüglich seiner Ursache ungeklärt gebliebenen - Verlust des Gutes trifft, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
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