OGH 4Ob152/13a

OGH4Ob152/13a23.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R***** S*****, vertreten durch Mag. Ulrike Kargl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Severin Irsigler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 9. Juli 2013, GZ 53 R 146/13x-22, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 27. März 2013, GZ 34 C 140/12v-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das klägerische Unterlassungsbegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der vom Kläger dagegen erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt, nicht aber 30.000 EUR und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig ist.

Dagegen richtet sich die „außerordentliche Revision“, in eventu Antrag auf Zulässigkeit der Revision samt Revision des Klägers mit der er die Klagestattgebung anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte den Akt verfrüht zur Entscheidung vor:

In Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz die Unzulässigkeit der Revision ausgesprochen hat, ist die Revision - vorbehaltlich des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig. Erhebt in den in § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620).

An eine der Vorschrift des § 500 Abs 2 ZPO entsprechende Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht gebunden; es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (RIS-Justiz RS0042410, RS0042437, RS0042450, RS0042385). Die Entscheidung gemäß § 60 Abs 1 JN, dass der Streitwert der vorliegenden Klage 10.000 EUR nicht übersteige, hatte lediglich Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln (6 Ob 131/10y mwN). Die Bewertung des klägerischen Unterlassungsanspruchs durch das Berufungsgericht mit zwar 5.000 EUR übersteigend, nicht aber 30.000 EUR, verletzt weder zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften noch ist darin eine Überschreitung des Ermessensspielraums des Berufungsgerichts zu erkennen. Die ursprüngliche Bewertung des Klagebegehrens durch den Kläger mit 35.000 EUR, ist im Hinblick auf den behaupteten Eingriff (dreimalige Übersendung eines E-Mail-Newsletters, dessen Unterlassung begehrt wird) hingegen nicht nachvollziehbar.

Das Rechtsmittel wäre demnach dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nachzuholen haben, wozu ihm der Akt zurückzustellen ist.

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