OGH 4Ob142/83 (RS0028641)

OGH4Ob142/8329.11.1983

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass die Kündigungserklärung die Anführung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins nicht enthalten muss, kann weder der Schluss gezogen werden, dass eine allfällige Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall eine Willenserklärung sei noch kann daraus gefolgert werden, dass es sich hiebei um eine jederzeit auswechselbare Wissenserklärung handle. Ob die eine oder die andere Form einer Erklärung vorliegt, muss vielmehr im Einzelfall an Hand des Wortlautes der Erklärung und allfälliger näherer Umstände, wie im Zusammenhang stehender Erklärungen und/oder Verhaltensweisen der Beteiligten, geprüft werden.

Angestellte — Auflösung — Dienstverhältnis — Auslegung — Interpretation — Frist — Termin — Zeitpunkt — Wirksamkeit

 

Normen

AngG §20 I1

4 Ob 142/83OGH29.11.1983

Veröff: SZ 56/176 = RdW 1984,149 = JBl 1985,120; hiezu Holzer JBl 1985,82 = Arb 10305

9 ObA 193/92OGH16.09.1992

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

8 ObS 291/00bOGH29.03.2001

Veröff: SZ 74/60

9 ObA 115/01dOGH19.09.2001

Vgl auch

8 ObA 70/01dOGH24.01.2002
9 ObA 122/04pOGH23.02.2005

Vgl auch; nur: Ob die eine oder die andere Form einer Erklärung vorliegt, muss vielmehr im Einzelfall an Hand des Wortlautes der Erklärung und allfälliger näherer Umstände geprüft werden. (T2)

9 ObA 1/10bOGH03.03.2010

Vgl auch; nur T2

8 ObA 28/16zOGH24.05.2016

Vgl auch; Ähnlich nur T2

8 ObA 16/19iOGH29.04.2019

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Eine Willenserklärung liegt dann vor, wenn die Äußerung auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist, also Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Bei einer Wissenserklärung geht es demgegenüber darum, dass die eine Partei der anderen oder beide Parteien übereinstimmend sich bloß ihre Vorstellungen über bestimmte Tatsachen mitteilen, jedoch keinen Willen dahin äußern, mit der Erklärung bestimmte Rechtsfolgen bewirken zu wollen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19831129_OGH0002_0040OB00142_8300000_001

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