OGH 8ObA70/01d

OGH8ObA70/01d24.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Drössler und Anton Gabmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Brigitte Stampfer, Rechtsanwältin, 1130 Wien, Stadlergasse 27, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Hans K***** GmbH, vertreten durch Dr. Heinz Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 44.095,54 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 2001, GZ 8 Ra 12/01w-12, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. August 2000, GZ 22 Cga 47/00t-7, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Am 14. 5. 1998 wurde der Konkurs über die Hans K***** GmbH eröffnet und die Beklagte als Masseverwalterin bestellt. Da diese für den Standort der Gemeinschuldnerin keine weiteren Mietzahlungen entstehen lassen wollte, beabsichtigte sie den Betrieb mit 31. 8. 1998 stillzulegen. Dies wurde den Dienstnehmern mitgeteilt. Im Hinblick darauf stellte die Beklagte einen Antrag auf Schließung des gemeinschuldnerischen Betriebes beim Konkursgericht; diese wurde mit Schließungsbeschluss vom 5. 6. 1998, der am 15. 6. 1998 ausgehängt wurde, bewilligt. Nach der Bewilligung verfasste die Masseverwalterin am 1. 7. 1998 Kündigungsschreiben, ua an Regina S***** und Josef H*****, die diesen am 3. 7. 1998 persönlich zugegangen sind.

Die Kündigungsschreiben lauteten:

"Bezugnehmend auf den Schließungsbeschluss des Handelsgerichtes Wien im Verfahren der Hans K***** GmbH (3 S 403/98d), ausgehängt am 15. 6. 1998, kündige ich Sie hiermit gemäß § 25 KO unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31. 8. 1998.

Ihr letzter Arbeitstag ist sohin der 31. 8. 1998, wobei ich davon ausgehe, dass Sie in gewohnter Weise Ihre Arbeitskraft in den Dienst der nunmehrigen Gemeinschuldnerin stellen, damit diese die noch offenen Aufträge bewältigen kann."

Die Masseverwalterin beabsichtigte, eine Kündigung nach § 25 KO auszusprechen, und zwar wollte sie die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten und nur zum Ausdruck bringen, dass der 31. 8. 1998 den letzten Arbeitstag darstellen sollte und ab 1. 9. 1998 Dienstfreistellungen vorgesehen seien.

Die beiden genannten Dienstnehmer waren bei der Gemeinschuldnerin als Angestellte tätig. Aufgrund der Länge der Dienstverhältnisse wäre eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten gewesen. Die Masseverwalterin zahlte an die Dienstnehmer aus der Masse Kündigungsentschädigung bis einschließlich 30. 9. 1998. Die Dienstnehmer meldeten die nunmehr streitgegenständlichen Forderungen in der Gesamthöhe von S 606.767,81 im Konkurs an; diese Forderungen wurden von der Masseverwalterin als Konkursforderungen zur Gänze anerkannt.

Der nunmehr klagende Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erkannte mit Bescheid vom März 1999 Josef H***** Kündigungsentschädigung vom 1. 10 bis 3. 10. 1998 in Höhe von S 2.469,60, aliquote Sonderzahlungen von

S 467,38, Abfertigung von S 169.299,93, Urlaubsentschädigung von S 76.181,84 und Zinsen von S 11.857,-- sowie mit Bescheid vom November 1999 Kündigungsentschädigung vom 4. 10. bis 31. 12. 1998 in Höhe von

S 57.616,-- sowie Zinsen von S 2.449,-- zu. Der Dienstnehmerin Regina S***** erkannte sie mit Bescheid vom März 1999 Kündigungsentschädigung vom 1. 10. bis 3. 10. 1998 in Höhe von S 2.020,83, Sonderzahlungen von S 370,77, Abfertigung von S 135.725,63, Urlaubsentschädigung von S 67.432,83 und Zinsen von S 9.790,-- sowie mit Bescheid vom November 1999 weitere Kündigungsentschädigung vom 4.

10. bis 31. 12. 1998 in Höhe von S 68.218,-- und Zinsen von S 2.899,--, somit Beträge in der Gesamthöhe von S 606.767,81 zu, die diese Dienstnehmer auch ausbezahlt erhielten.

Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds begehrt mit der nun vorliegenden Klage diese - der Höhe nach unstrittigen - Beträge von der Masseverwalterin mit der Begründung, bei der geltend gemachten Forderung handle es sich um durch Legalzession nach § 11 IESG auf die klagende Partei übergegangene ursprüngliche Dienstnehmerforderungen aus der Beendigung der Dienstverhältnisse der beiden Dienstnehmer Josef H***** und Regina S***** im Konkurs der Hans K***** GmbH, die als Masseforderungen zu qualifizieren seien, weil die beklagte Masseverwalterin beim Ausspruch der Kündigungen mit Schreiben vom 1. 7. 1998 die Bestimmung des § 25 KO nicht vollständig eingehalten habe und daher die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 25 KO nicht erfüllt seien.

Die beklagte Masseverwalterin beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass eine Kündigung nach § 25 KO beabsichtigt und auch durchgeführt worden sei. Bei den geltend gemachten Ansprüchen handle es sich um Konkursforderungen; diese seien von den Dienstnehmern im Konkurs angemeldet und von ihr anerkannt worden. Sie habe ausdrücklich eine Kündigung unter Fristeinhaltung nach § 25 KO aussprechen wollen; dies sei von den Erklärungsempfängern auch so verstanden worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Gemäß § 11 IESG seien die den Dienstnehmern ursprünglich zustehenden Beendigungsansprüche mit bescheidmäßiger Zuerkennung auf die nunmehr klagende Partei übergegangen. Diese Forderungen könnten daher nunmehr von dieser gegenüber der Masse geltend gemacht werden. Bei den eingeklagten Forderungen handle es sich um Masseforderungen, weil nur eine ordnungsgemäße Lösung nach § 25 KO durch den Masseverwalter das Entstehen von Masseforderungen hindere. Alle anderen Lösungsarten führten zu Masseforderungen. Die Privilegierung als Konkursforderung komme dem Masseverwalter nur zugute, wenn er die Voraussetzungen des § 25 KO zur Gänze einhalte. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Kündigungsschreiben sei nicht eine Kündigung zum gesetzlichen Endigungstermin, sondern zum "31. 8. 1998" ersichtlich. Der objektive Erklärungswert sei also eine Kündigung zum 31. 8. 1998. Daran ändere auch die Bezugnahme auf die gesetzliche Kündigungsfrist nichts. Gemäß § 46 Abs 1 Z 3 lit a KO seien Beendigungsansprüche dann Masseforderungen, wenn das Dienstverhältnis nicht nach § 25 KO gelöst worden sei, also im gegenständlichen Fall. Es schade nicht, dass diese als Konkursforderungen angemeldet worden seien; seien es nämlich Masseforderungen, so blieben es auch Masseforderungen. Einer Geltendmachung als Masseforderung stehe die Anerkennung als Konkursforderung nicht im Wege. Masseforderungen müssten nicht angemeldet werden; bei diesen sei der Rechtsweg zulässig und der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds könne die richtige Qualifikation geltend machen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil die Regelung des § 25 KO eindeutig sei.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit Antrag auf Abänderung im klagsabweisenden Sinn, hilfsweise auf Aufhebung und Rückverweisung.

Die klagende Partei beantragt der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinn des Eventualantrages auch berechtigt.

Unstrittig ist, dass Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Beendigung

des Arbeitsverhältnisses bei einer Kündigung durch den Masseverwalter

nur dann Konkursforderungen sind, wenn dieser nach § 25 KO gekündigt

hat, und ihm ein solches Kündigungsrecht auch zustand, sonstige

Kündigungen durch den Masseverwalter, wozu auch zeitwidrige

Kündigungen zählen (9 ObA 2014/96h = DRdA 1997/25 [Reissner]; 8 ObS

291/00b = ZIK 2001, 128 = WBl 2001, 436 = DRdA 2001, 453 = RdW 2001,

744), jedoch Masseforderungen sind.

Zur Kündigung nach § 25 KO war die Masseverwalterin unzweifelhaft berechtigt, weil die Kündigung innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens bewilligt worden war (15. 6. 1998), ausgesprochen wurde und den Arbeitnehmern zugekommen ist (3. 7. 1998).

Im Allgemeinen kann aus dem Umstand, dass die Kündigungserklärung die

Anführung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins nicht

enthalten muss, weder der Schluss gezogen werden, dass eine

allfällige Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall eine

Willenserklärung sei, noch kann daraus gefolgert werden, dass es sich

um eine jederzeit auswechselbare Wissenserklärung handelt. Hiebei ist

von Bedeutung, auf welche Weise die Kündigungsfrist und/oder der

Kündigungstermin in die Kündigungserklärung integriert sind, ob also

die Zeitangabe ein Bestandteil der auf die Rechtsgestaltung

(Vertragsauflösung) gerichteten Willenserklärung ist oder ob sie

davon unabhängig lediglich in einer für den Erklärungsempfänger

unmissverständlichen Art nur eine die - erkennbar auf die Anwendung

der dafür maßgeblichen Norm oder Vertragsbestimmung gestützte -

Rechtsgestaltung nicht berührende, unverbindliche Meinungskundgebung

des Erklärenden zum Ausdruck bringen soll. Erklärt der Kündigende, er

löse das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten, datumsmäßig

konkretisierten Termin "unter Einhaltung der gesetzlichen

Kündigungsfrist", ist diese Terminbekanntgabe in die

rechtsgestaltende Willenserklärung voll integriert und lässt nicht

bloß eine davon unabhängige, unverbindliche Meinungskundgebung

erkennen (4 Ob 142/83 = SZ 56/176 = JBl 1985, 120 [hiezu Holzer JBl

1985, 82]; noch strenger 4 Ob 60/74 = ZAS 1975/25, 223 [Mayer-Maly] =

DRdA 1975, 283 [Fitz 241]; 4 Ob 165/82 = Arb 10.155 = JBl 1983, 559).

Ob die eine oder andere Form einer Erklärung vorliegt, muss im Einzelfall an Hand des Wortlautes der Erklärung und allfälliger näherer Umstände, in Zusammenhang stehender Erklärungen und/oder Verhaltensweisen der Beteiligten, geprüft werden, wobei es nicht auf die subjektive Auffassung des Erklärenden ankommt, sondern darauf, wie sie der Empfänger bei objektiver Betrachtungsweise verstehen

musste (4 Ob 142/83 = SZ 56/176; 9 ObA 193/92; 8 ObS 291/00b = ZIK

2001, 128 = WBl 2001, 436 = DRdA 2001, 453 = RdW 2001, 744).

Vorliegendenfalls wäre bei Kündigung der beiden Arbeitnehmer aufgrund der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses unstrittig eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten gewesen. Bei Kündigung gemäß § 25 Abs 1 KO am 3. 7. 1998 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist hätten die Dienstverhältnisse daher am 3. 10. 1998 geendet. Der von der Masseverwalterin genannte Kündigungstermin 31. 8. 1998 ist daher jedenfalls um einen Monat verfrüht, selbst wenn man davon ausgeht, dass diese annahm, dass den Arbeitnehmern die Kündigung noch am 1. 7. 1998 zugehen und dies für eine Kündigung zum 31. 8. 1998 ausreichen würde. Dies erkannte offenbar auch die Masseverwalterin; zahlte sie doch den Arbeitnehmern Kündigungsentschädigung bis 30. 9. 1998 als Masseforderung.

Der erkennende Senat kann dennoch nach näherer Prüfung die Ansicht des Berufungsgerichtes nicht teilen, dass es sich um eine nicht begünstigte Kündigung handelt; dies vor allem deshalb, weil bei einer Kündigung durch den Masseverwalter zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen sind, die im Zweifel gegen eine Willenserklärung des Masseverwalters sprechen, nicht begünstigt kündigen zu wollen. Einem Masseverwalter stehen häufig nur mangelhafte Unterlagen über die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse zur Verfügung. Andererseits steht er im Zugzwang, zur Vermeidung weiterer Kosten unmittelbar nach Beschlussfassung auf Schließung des Unternehmens die Arbeitnehmer zu kündigen, sodass ihm weitergehende Nachforschungen nicht zugemutet werden können. Unter diesen Umständen scheidet aus, aus der freiwilligen, offensichtlich nur der Information des Arbeitnehmers dienenden Anführung einer (unrichtigen) Kündigungsfrist oder eines (unrichtigen) Kündigungstermins den Schluss zu ziehen, der Masseverwalter habe nicht begünstigt kündigen wollen, wenn er seine Kündigung ausdrücklich auf § 25 KO stützt; es ist davon auszugehen, dass ein Masseverwalter, der seine Kündigung auf § 25 KO stützt, die Absicht hat, möglichst masseschonend zu kündigen und er den unrichtigen Termin nur irrtümlich genannt hat. Im Übrigen vertritt auch Grießer (Wesentliche arbeitsrechtliche Änderungen des IRÄG 1997, ZAS 1998, 1 [8]) die Auffassung, dass nur dann, wenn der Masseverwalter zum Ausdruck bringt, dass seine Lösungserklärung nicht gemäß § 25 KO erfolge, eine nicht nach dieser Bestimmung beabsichtigte Arbeitsvertragsbeendigung angenommen werden kann. Das ist hier der Fall. Die Masseverwalterin wies in ihrem Kündigungsschreiben auf den Schließungsbeschluss des Konkursgerichtes hin und erklärte ausdrücklich nach § 25 KO zu kündigen, mag sie auch das Ende der Kündigungsfrist unrichtig mit 31. 8. 1998 angegeben haben. Ob die Masseverwalterin irrtümlich oder mangels Kenntnis der Beschäftigungsdauer der Arbeitnehmer von einer zweimonatigen Kündigungsfrist ausgegangen ist, oder ob sie dieses Datum nur deshalb irrtümlich genannt hat, weil der 31. 8. 1998 der letzte effektive Arbeitstag der Dienstnehmer sein sollte, weil das Unternehmen an diesem Tag geschlossen wurde, ist unerheblich. Die Kündigungserklärung der Masseverwalterin ist daher dahin zu verstehen, dass sie nach § 25 KO gekündigt hat.

Zu den geltend gemachten Forderungen ist im Einzelnen zu bemerken:

Bei ordnungsgemäßer Kündigung nach § 25 Abs 1 KO wäre - wie erwähnt - das Ende der Kündigungsfrist der 3. 10. 1998 gewesen und das bis dahin laufende Entgelt gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO als Masseforderung zu qualifizieren gewesen, mag auch der letzte effektive Arbeitstag infolge Schließung des Unternehmens der 31. 8. 1998 gewesen und die Arbeitnehmer danach dienstfrei gestellt worden sein. Die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 1. 10. bis 3. 10. 1998 samt aliquoten Sonderzahlungen und Zinsen (siehe Aufstellung auf S 4 der Klage) ist daher, stellt man die Beklagte so wie bei der beabsichtigten ordnungsgemäßen Kündigung nach § 25 Abs 1 KO, eine Masseforderung.

Hingegen wäre die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 4. 10. bis 31. 12. 1998 (siehe gleichfalls Aufstellung S 4 der Klage) auch bei ordnungsgemäßer Kündigung nach § 25 Abs 1 KO gemäß § 25 Abs 2 KO eine Konkursforderung, allerdings wäre zum Unterschied von der Kündigungsentschädigung iSd § 1162b ABGB bzw § 29 AngG das Verdiente oder Ersparte voll anzurechnen (SZ 69/196).

Die Abfertigung und die Urlaubsentschädigung sind gemäß § 25 Abs 2 KO ebenfalls nur Konkursforderungen.

Wegen der Notwendigkeit eingehender Berechnungen (§ 510 Abs 1 letzter Satz ZPO) werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und wird die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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