OGH 4Ob142/08y

OGH4Ob142/08y26.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Schenk und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerold R*****, vertreten durch Achammer Mennel Welter Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Revisionsverfahren 1.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 29. Mai 2008, GZ 2 R 87/08y-14, womit das mit Beschluss vom 14. Februar 2008, GZ 38 Cg 102/07h-9, berichtigte Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30. Jänner 2008, GZ 38 Cg 102/07h-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Unterlassungsgebots wie folgt zu lauten hat:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Kunden neue Staubsauger oder Staubsaugerzubehör anzubieten oder diese zu bewerben, wenn dies mit tatsachenwidrigen Angaben zur Reparaturmöglichkeit und/oder unter Angabe eines tatsachenwidrigen, weil überhöhten Reparaturaufwands bzw Reparaturumfangs in Bezug auf den beim Kunden vorhandenen, gebrauchten Staubsauger (dessen Staubsaugerzubehör) erfolgt;

2. die klagende Partei wird ermächtigt, den Spruch des stattgebenden Urteils auf Kosten der beklagten Partei, welche diese Kosten der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen zu ersetzen hat, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils in einer Samstagausgabe der Tageszeitung „Vorarlberger Nachrichten" veröffentlichen zu lassen, und zwar die klagestattgebenden Teile des Urteilsspruchs (ausgenommen die Kostenentscheidung) und den Urteilskopf einschließlich Gerichtskopf und Geschäftszahl, Datum und Richterstampiglie samt vorangehender Überschrift „Im Namen der Republik" jeweils im Textteil mit Platzierung nach Wahl der klagenden Partei, jeweils mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt geschriebenen sowie fettgedruckten Prozessparteien und unterstrichenem und gesperrt geschriebenem Wort „unterlassen" in jeweiliger Schriftform, Type und Größe wie im Textteil des Printmediums üblich.

Das Mehrbegehren, die klagende Partei zur Urteilsveröffentlichung wie Punkt 2 auch in den Tageszeitungen „Kronen-Zeitung" und „Tiroler Tageszeitung" auf Kosten der beklagten Partei zu ermächtigen, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.449,78 EUR (darin 1.541 EUR Barauslagen und 1.484,79 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz und die mit 58,33 EUR bestimmten anteiligen Barauslagen des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 111,55 EUR (darin 18,59 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger handelt mit Elektrogeräten, insbesondere Staubsaugern und deren Ersatzteilen. Er führt auch Reparaturen an derartigen Geräten durch und bietet seine Leistungen über den stationären Handel, auf Märkten, über das Internet und über Hausbesuche an. Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Haushalts-Elektrogeräten, insbesondere Staubsaugern und anderen Geräten zur Teppichreinigung. Sie vertreibt ihre Geräte nicht über den stationären Handel, sondern ausschließlich im Wege des sogenannten „Direktvertriebs". Sie setzt dabei Handelsvertreter ein, die im Wege von Hausbesuchen bei Kunden Geschäfte zwischen den Endabnehmern (zumeist Privatpersonen) und der Beklagten vermitteln. Der Unternehmenssitz beider Streitteile befindet sich in Vorarlberg. Der Kläger begehrt, 1. der Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu untersagen, Kunden neue Staubsauger oder Staubsaugerzubehör anzubieten oder diese zu bewerben unter tatsachenwidrigen Angaben zur Reparaturmöglichkeit und/oder unter Angabe eines tatsachenwidrigen, weil überhöhten Reparaturaufwands bzw -umfangs in Bezug auf den beim Kunden vorhandenen gebrauchten Staubsauger (dessen Staubsaugerzubehör), 2. die klagende Partei zu ermächtigen, den Spruch des stattgebenden Urteils auf Kosten der beklagten Partei, die diese Kosten der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen zu ersetzen habe, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils jeweils in einer Samstagausgabe der Tageszeitungen Kronen-Zeitung, VN (Vorarlberger Nachrichten) und Tiroler Tageszeitung in der in Punkt 2 dieses Urteils näher beschriebenen Ausgestaltung veröffentlichen zu lassen. Die Handelsvertreter der Beklagten bedienten sich unlauterer Methoden im Wettbewerb zur Umsatzsteigerung. Sie hätten Kunden gegenüber unrichtige Angaben zum technischen Zustand und zur Reparaturbedürftigkeit vorhandener Altgeräte, wie auch zu den Kosten einer Reparatur gemacht, um Kunden zum Ankauf von Neugeräten zu bewegen. Eine Urteilsveröffentlichung sei notwendig, sie diene dazu, eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigzustellen und zu verhindern, dass diese Meinung weiter um sich greife. Das Publikum müsse über einen bestimmten Gesetzesverstoß aufgeklärt werden, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lasse. Im Übrigen liege es im Interesse der Allgemeinheit, unlautere Wettbewerbshandlungen in der Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Die Beklagte bestritt das ihren Vertretern vorgeworfene Verhalten. Das Veröffentlichungsbegehren sei überdies exzessiv. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, die für die Beklagte tätigen Handelsvertreter würden deren Kunden jährlich besuchen, um ein „jährliches Gratisservice" anzubieten. Dabei würden die vorhandenen Geräte oberflächlich geprüft und gereinigt, erforderlichenfalls auch Bestandteile ausgetauscht. Bei dieser Gelegenheit würden auch Neugeräte vorgestellt. Anlässlich eines derartigen Besuchs habe die Handelsvertreterin der Beklagten Stefanie F***** im Frühjahr 2007 die Kundin Manuela K***** aufgesucht und über deren Wunsch eine Teppichbürste überprüft, weil sich deren Rollen nicht gedreht hätten. Die Handelsvertreterin habe die Bürste als alt und kaputt bezeichnet und eine neue Teppichbürste um einen Kaufpreis von 228 EUR angeboten. Der Kläger habe dieses Gerät schließlich durch Austausch der Rollen repariert. Die Rundbürsten seien abgenutzt und die Bodenplatte sei falsch montiert gewesen, im Übrigen habe das Gerät keine Mängel aufgewiesen. Der Gesamtreparaturaufwand an Material und Arbeit habe 83 EUR betragen.

Der selbständige Handelsvertreter der Beklagten Markus M***** habe im Frühjahr 2007 die Teppichbürste der Kundin Roswitha M***** überprüft und geäußert, diese sei durchgebrannt und kaputt; zugleich habe er eine neue Bürste zu einem Preis von 270 bis 300 EUR angeboten. Tatsächlich sei die als kaputt bezeichnete Bürste funktionstüchtig gewesen. Markus M***** habe Ende des Jahres 2006 auch die Kundin Doris L***** über deren Ersuchen aufgesucht. Er habe ihren Staubsauger besichtigt und die Meinung geäußert, er sei kaputt, eine Reparatur würde zwischen 200 und 300 EUR kosten und sich nicht mehr rentieren. Eine Überprüfung durch den Kläger habe ergeben, dass lediglich eine Platine defekt gewesen sei. Der Reparaturaufwand einschließlich Material und Arbeit habe etwa 125 EUR betragen. Über telefonisches Ersuchen, Staubsäcke zu schicken oder vorbeizubringen habe der selbständige Handelsvertreter der Beklagten Alois G***** die Kundin Theresa S***** Ende Mai 2007 aufgesucht. Er habe den Staubsauger, der nur im Zuge des Vorfahrens saugte, nicht aber beim Zurückfahren, kurz untersucht und der Kundin mitgeteilt, das etwa zehn Jahre alte Gerät sei kaputt, die deutlich jüngere Bürste jedoch noch in Ordnung. Er habe der Kundin einen neuen Staubsauger vorgeführt und um 369 EUR angeboten. Ursache des Defekts sei ein kaputter Adapter zwischen Staubsauger und Elektrobürste gewesen, dessen Austausch einen Reparaturaufwand von 18 EUR erfordert habe. Der Staubsauger selbst sei voll funktionstüchtig gewesen. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht ein der Beklagten zurechenbares sittenwidriges Verhalten ihrer Handelsvertreter. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass „grundsätzlich Handelsvertreter der Beklagten routinemäßig Kunden besuchen, um einen jährlichen Gratisservice anzubieten". Offenkundiger Zweck dieses Besuchs sei es, den Kunden Neugeräte anzupreisen, zumal die Handelsvertreter ihr Einkommen ausschließlich aus der Vermittlung des Verkaufs von Neugeräten bezögen. Bei lebensnaher Betrachtung ergebe sich daher, dass das „jährliche Gratisservice" dazu diene, den Kunden Neugeräte vorzuführen, um diese zum Kauf der Produkte zu bewegen. Dieser Vorgang sei jedoch nicht sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG oder irreführend im Sinn des § 2 UWG.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und erließ das beantragte, im Spruch dieses Urteils, wiedergegebene Unterlassungsgebot. Das Urteilsveröffentlichungsbegehren wies es zur Gänze ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil zur Anwendbarkeit der UWG-Novelle 2007 auf bereits vorher vollendete Sachverhalte eine einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung vorhanden und die lauterkeitsrechtliche Beurteilung einzelfallbezogen sei.

Die wahrheitswidrige Behauptung, das untersuchte Gerät sei defekt und könne mit wirtschaftlichen Mitteln nicht mehr repariert werden, sei - verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot auf Kauf eines neuen Geräts - eine Täuschungshandlung. Sie sei geeignet, einen Entschluss des Kunden, von einer Reparatur aus wirtschaftlichen Gründen Abstand zu nehmen und ein neues Gerät anzuschaffen, herbeizuführen. Die Vorgangsweise der der Beklagten zurechenbaren Handelsvertreter verstoße sowohl gegen § 2 UWG idF vor der UWG-Novelle 2007 als auch gegen § 1 Abs 1 Z 2 UWG idgF iVm § 2 Abs 1 UWG idgF. Hingegen sei das Urteilsveröffentlichungsbegehren nicht berechtigt. Die unlautere Geschäftspraktik der Beklagten habe sich auf einen äußerst kleinen Personenkreis beschränkt, ein Aufklärungsbedürfnis der Allgemeinheit bestehe nicht. Auch sei den Behauptungen des Klägers selbst nicht zu entnehmen, inwieweit sich der Wettbewerbsverstoß künftig noch auswirken könne.

Das Unterlassungsgebot des Berufungsgerichts ist in Rechtskraft erwachsen.

Die außerordentliche Revision des Klägers richtet sich gegen die Abweisung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens. Die Urteilsveröffentlichung diene der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lasse; sie sei auch als Vorbeugungsmaßnahme erforderlich. Wie die vier durch das Erstgericht festgestellten Fälle zeigten, sei es nämlich offenbar gängige Praxis der Handelsvertreter, derartige (irreführende) Geschäftspraktiken anzuwenden. Es könne daher keine Rede davon sein, dass derartige Gesetzesverstöße in Zukunft keine nachteiligen Wirkungen besorgen ließen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist berechtigt, weil das Rekursgericht von den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Urteilsveröffentlichung abgewichen ist. Das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.

1.1. Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, unlautere Wettbewerbshandlungen in der Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären (stRsp

4 Ob 96/97i = ÖBl 1998, 53 - Ramtha; 4 Ob 312/99g = SZ 72/206; 4 Ob

149/03w = SZ 2003/79); dabei soll der Weiterverbreitung unwahrer

Ansichten entgegengewirkt werden (RIS-Justiz RS0079764 [T15]; 4 Ob 312/99g; 4 Ob 18/08p). Die beteiligten Verkehrskreise sollen sich entsprechend informieren können, um vor Nachteilen geschützt zu sein (4 Ob 221/06p = ÖBA 2007, 981; 4 Ob 18/08p).

1.2. Im vorliegenden Fall dient die Veröffentlichung insbesondere dazu, Vertragspartner der Beklagten, die deren (Alt-)Geräte in Verwendung haben und anlässlich des vereinbarten „jährlichen Gratisservice" von Handelsvertretern der Beklagten besucht werden, über die irreführenden Geschäftspraktiken aufzuklären, um sie vor Nachteilen zu schützen, die ihnen dadurch entstünden, wenn sie sich zu einem nicht erforderlichen Kauf eines Neugeräts entschlössen statt das Altgerät reparieren zu lassen.

Die übereinstimmende Vorgangsweise der in den festgestellten Fällen jeweils tätig gewordenen Handelsvertreter und die zeitliche Häufung dieser Fälle zwischen Ende 2006 und Frühjahr 2007 legen nahe, dass es sich dabei keineswegs um Einzelfälle handelte, sondern um eine Praxis, die dazu dienen sollte, den Umsatz an Neugeräten zu Lasten der Konsumenten wie auch zu Lasten von Mitbewerbern zu fördern. Es ist daher anzunehmen, dass die Praktik, unrichtige Auskünfte über die Möglichkeit einer Reparatur und/oder deren Aufwand zu geben, um den Umsatz an Neugeräten zu fördern, auch in anderen - in diesem Verfahren nicht festgestellten - Fällen zu Lasten von Kunden und Konkurrenten der Beklagten angewendet wurde und noch angewendet wird. Auch diese anderen Kunden gilt es über die Unlauterkeit dieser Geschäftspraktik aufzuklären. In diesem Sinn reichte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - das Vorbringen des Klägers aus, um erkennen zu lassen, inwieweit sich die unlautere Praktik auch noch in Zukunft auswirken könnte.

2.1. Der Kläger strebt die Veröffentlichung in den Samstagausgaben dreier Tageszeitungen (Kronen-Zeitung, Vorarlberger Nachrichten und Tiroler Nachrichten) an.

2.2. Die Urteilsveröffentlichung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung der beanstandeten Aussage stehen (4 Ob 159/03s = MR 2003, 399 - Markenküchen). Die Befugnis zur Veröffentlichung ist in einem solchen Umfang zu erteilen, dass diejenigen Personen, die von der betroffenen Praktik Kenntnis erlangt haben, jetzt auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns und den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden (4 Ob 114/91 = SZ 65/23).

2.3. Nach diesen Grundsätzen ist die Veröffentlichung in der Samstagausgabe lediglich einer Tageszeitung, und zwar in den Vorarlberger Nachrichten ausreichend, um die von der Geschäftspraktik Betroffenen entsprechend aufzuklären. Die Unternehmen beider Streitteile befinden sich nämlich in Vorarlberg. Auch die bekannt gewordenen und von den Vorinstanzen festgestellten Vorfälle betrafen jeweils Kunden in Vorarlberg. Dass die Geschäftspraktik auch bei Kunden in anderen Bundesländern angewendet worden wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

3. Die Beklagte macht in ihrer Revisionsbeantwortung noch geltend, der Kläger habe selbst eine Veröffentlichung in den Vorarlberger Nachrichten vorgenommen, ein weitergehendes Veröffentlichungsinteresse bestehe nicht mehr. Die von ihr beigebrachte Kopie stammt aus dem redaktionellen Teil der Vorarlberger Nachrichten vom 17. 7. 2008. Sie enthält einen Beitrag des Journalisten Erich O*****, der unter der Überschrift „Urteil wirbelt viel Staub auf" über das Verfahren zwischen den Streitteilen sowie darüber berichtet, dass das Oberlandesgericht Innsbruck ein Unterlassungsgebot erlassen, das Urteilsveröffentlichungsbegehren aber abgewiesen habe. Der Leser entnimmt diesem Bericht, dass noch ein Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof anhängig ist, er kann aber nicht erkennen, ob das nur stark verkürzte zitierte Unterlassungsgebot rechtskräftig wurde. Er erfährt auch nur stark verkürzt, was der Beklagten konkret verboten wurde. Jenes Vorbringen der Beklagten ist als eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung unbeachtlich. Es muss daher nicht beurteilt werden, ob der erwähnte redaktionelle Pressebericht das Interesse des Klägers an einer Urteilsveröffentlichung beseitigt haben könnte.

4. Der Revision des Klägers ist teilweise Folge zu geben und das Urteilsveröffentlichungsbegehren im Ausmaß einer Einschaltung in einer Samstagausgabe der Vorarlberger Nachrichten stattzugeben. Das darüber hinausgehende Veröffentlichungsbegehren ist abzuweisen.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beruht auf §§ 43 Abs 2 und 50 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auf §§ 43 Abs 2 und 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist mit einem bloß geringfügigen Teil seines Begehrens unterlegen, sodass ihm die gesamten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zugesprochen werden konnten. Sie sind jedoch auf Basis des tatsächlichen Erfolgs (Unterlassung 34.500 EUR, Urteilsveröffentlichung 500 EUR) zu berechnen. Das Revisionsverfahren betraf nur mehr den mit 1.500 EUR bewerteten Anspruch auf Urteilsveröffentlichung. Der Kläger ist mit einem Drittel dieses Anspruchs durchgedrungen und mit zwei Drittel unterlegen; er hat somit ein Drittel der Verfahrenskosten der Beklagten zu ersetzen und erhält selbst ein Drittel seiner Barauslagen von der Beklagten ersetzt.

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