OGH 4Ob140/83 (RS0031638)

OGH4Ob140/838.11.1983

Rechtssatz

Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Es besteht darin, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Der auf eine solche Rechtsgestaltung gerichtete Wille beider Parteien muß sich auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erstrecken, wobei dieser gemeinsame Wille auch den Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, umfassen muß.

SW: Ende — Beendigung — Gestaltung — Vertragsgestaltung — Angestellte — Willensübereinstimmung — Endigung — Endtermin — vorzeitige Auflösung

 

Normen

ABGB §861
AngG §19 I2c
AngG §20

4 Ob 140/83OGH08.11.1983
4 Ob 44/85OGH23.04.1985

Auch

9 ObA 35/87OGH15.07.1987

Auch; nur: Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Es besteht darin, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)

2 Ob 655/87OGH12.07.1988

nur T1

9 ObA 129/91OGH28.08.1991

Auch; Beis wie T2

9 ObA 261/91OGH12.02.1992

Vgl auch; Veröff: WBl 1992,231

9 ObA 295/93OGH10.11.1993

Auch; Veröff: DRdA 1994,412 (Riedler) = WBl 1994,310

9 ObA 32/01yOGH05.09.2001

Dokumentnummer

JJR_19831108_OGH0002_0040OB00140_8300000_002

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