OGH 4Ob138/65 (RS0081680)

OGH4Ob138/6519.12.2022

Rechtssatz

§ 36 VBG gestattet es keineswegs, zwingende Einstufungsvorschriften und Entlohnungsvorschriften des VBG 1948 hinfällig zu machen. In einem an und für sich normalen Fall, in welchem die Bestimmungen des VBG durchaus entsprechend und die Einstufungsvorschriften und Entlohnungsvorschriften dem Fall angemessen sind, darf nicht ein auf Grund verlangter und erbrachter Dienstverrichtungen dem Bediensteten bereits erwachsener Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Entlohnungsgruppe eines bestimmten Entlohnungsschemas des VBG auf dem Umweg über zusätzliche "Sonderverträge" ganz oder zum Teil beseitigt werden.

Normen

VBG §10
VBG §36

4 Ob 138/65OGH16.11.1965

Veröff: EvBl 1966/166 S 210 = Arb 8160 = SozM ID,523

4 Ob 72/72OGH20.10.1972

Veröff: EvBl 1973/90 S 210 = Arb 9062

4 Ob 88/77OGH28.06.1977

Beisatz: Dieser Grundsatz muss nicht nur dafür gelten, ob in einem bestimmten Fall ein Sondervertrag überhaupt zulässig ist, sondern auch dafür, wie weit dieser von den Bestimmungen des VBG 1948 abgehen kann. Auch die Abweichung muss durch die Besonderheit des bestimmten Falles begründet sein und wird durch diese begrenzt. (T1) <br/>Veröff: SZ 50/95 = Arb 9598 = ZAS 1978/2 S 18 (Anmerkung von Stifter)

4 Ob 115/79OGH27.11.1979

Beisatz: § 4 Abs 2 lit e VBG (T2) <br/>Veröff: DRdA 1981,228 (mit Anmerkung von Waas)

4 Ob 58/81OGH23.06.1981

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 115/79

4 Ob 49/81OGH29.09.1981

Veröff: Arb 10040

4 Ob 49/83OGH26.04.1983

nur: § 36 VBG gestattet es keineswegs, zwingende Einstufungsvorschriften und Entlohnungsvorschriften des VBG 1948 hinfällig zu machen. (T3) <br/>Beisatz: Keine Bedachtnahme auf einen dem Vertragsbediensteten aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zustehenden Ruhegenuss. (T4)

4 Ob 162/83OGH21.02.1984

Auch; Veröff: Arb 10313

9 ObA 606/90OGH29.08.1990

Beisatz: Ausnahmsfälle im Sinne des § 36 VBG sind nur dann anzunehmen, wenn sie infolge der besonderen Lage im Einzelfall nach den zwingenden Normen des VBG nicht ohne weiters eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen, wobei auch eine gegenüber dem VBG ungünstigere Regelung nicht ausgeschlossen ist. Hingegen bietet das Gesetz keine Handhabe, in einem an und für sich normalen Fall, in welchem die Bestimmungen des VBG durchaus entsprechen und die Einstufungsvorschriften und Entlohnungsvorschriften dem Fall angemessen sind, einen auf Grund verlangter und erbrachter Dienstleistung dem Bediensteten bereits erwachsenen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Entlohnungsgruppe eines bestimmten Entlohnungsschemas des VBG auf dem Umweg über Sonderverträge ganz oder zum Teil zu beseitigen. (T5)

9 ObA 109/91OGH29.05.1991
8 ObA 50/99gOGH24.06.1999

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Ausnahmsfälle im Sinne des § 36 VBG sind nur dann anzunehmen, wenn sie infolge der besonderen Lage im Einzelfall nach den zwingenden Normen des VBG nicht ohne weiters eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen, wobei auch eine gegenüber dem VBG ungünstigere Regelung nicht ausgeschlossen ist. (T6)<br/>Beisatz: Es ist nicht zulässig ohne besondere, durch die konkreten Umstände des Einzelfalls bedingte Gründe zwingende Bestimmungen des VBG zum Nachteil des Bediensteten abzudingen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Ausschluss des Abfertigungsanspruches nicht gerechtfertigt. (T8)

8 ObA 82/04yOGH20.10.2004

Auch; nur: § 36 VBG gestattet es keineswegs, zwingende Vorschriften des VBG 1948 hinfällig zu machen. (T9)<br/>Beis wie T6 nur: Ausnahmsfälle im Sinne des § 36 VBG sind nur dann anzunehmen, wenn sie infolge der besonderen Lage im Einzelfall nach den zwingenden Normen des VBG nicht ohne weiters eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen. (T10)<br/>Beisatz: Hier: § 71 Abs 1 Salzburger L-VBG. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer von § 64 Abs 5 Salzburger L-VBG 2000 abweichenden Regelung über den Rückersatz von Ausbildungskosten. (T12)

9 ObA 129/04tOGH25.01.2006

Beis wie T6; Beisatz: Solche Sondervereinbarungen im Sinne des § 36 VBG sind nach der Rechtsprechung auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des VBG nicht unbeschränkt, sondern nur in Ausnahmefällen zulässig, die infolge ihrer besonderen Lage im Einzelfall nach den zwingenden Normen des VBG nicht ohne weiters eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen. (T13)

8 ObA 13/08gOGH03.04.2008

Vgl; Beis wie T13

9 ObA 155/07wOGH05.06.2008

Auch; Beisatz: Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des VBG verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des Vertragsbediensteten diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über "Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten. (T14)

9 ObA 149/07pOGH05.06.2008

Auch; Beisatz: Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des VBG verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des Vertragsbediensteten diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarten, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über „Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten. (T15)

8 ObA 36/13xOGH29.11.2013

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Einzelvertragliche Vereinbarungen, die ohne sachliche Rechtfertigung von den gesetzlichen Vorgaben der Wiener W-VBO 1995 abweichen, sind privatrechtlich unwirksam. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Vertragsbedienstete nach der W-VBO 1995. (T17)

9 ObA 23/14vOGH29.04.2014

Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T14

9 ObA 99/14wOGH18.12.2014

Auch; Beisatz: Der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des VBG besagt aber nicht, dass der Vertragsbedienstete nach Beendigung einer einvernehmlich befristeten, höherwertigen (als dienstvertraglich vereinbarten) Tätigkeit weiterhin einen Anspruch auf diese höherwertige Verwendung und/oder höhere Entlohnung hat. (T18)<br/>

9 ObA 37/15dOGH28.05.2015

Vgl

9 ObA 122/14bOGH28.05.2015

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T14

8 ObA 51/19mOGH25.10.2019

Vgl; Beisatz: Es bedarf stets - gleichgültig, ob zum Nachteil oder zum Vorteil des Dienstnehmers vom Üblichen abgewichen wurde - einer sachlichen Rechtfertigung für einen Sondervertrag. (T19)

9 ObA 112/22vOGH19.12.2022

Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Hier: § 79 Tir LBedG. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Vorliegen eines Sondervertrags nach § 79 Tir LBedG, der für die Dauer einer höherwertigen Verwendung eine vom Gesetz abweichende Entgelthöhe regelt und keine sonstigen Sonderregelungen enthält, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, bietet keine Grundlage für einen Ausschluss von einer Optionsmöglichkeit (§ 81a Tir LBedG) in ein neues Gehaltsschema. (T21)

Dokumentnummer

JJR_19651116_OGH0002_0040OB00138_6500000_001

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