Spruch:
Den mit mindestens einem Drittel der für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Wochendienstleistung beschäftigten "stundenweise honorierten Musiklehrern" am Konservatorium des Landes Steiermark stehen - soweit mit diesen Personen nicht Sonderverträge (Einzelsonderdienstverträge) iS des § 36 VBG 1948 oder des Punktes 6.14 der Anlage 2 zur Steiermärkischen LVBG-Novelle, LGBl. 34/1984, bestehen - alle sich aus dem Steiermärkischen LVBG in der jeweiligen Fassung ergebenden Rechte, insbesondere auf Entgeltfortzahlung gemäß § 24 VBG 1948, Kündigungsschutz gemäß den §§ 30 ff VBG 1948 und Entlohnung in mindestens in der sich aus dem § 39 ff VBG 1948 ergebenden Höhe, jeweils iVm § 2 Stmk. LVBG, LGBl. 125/1974 idF der Steiermärkischen Landesgesetze LGBl. 34/1984, 89/1986 und 88/1989, zu.
Das auf Feststellung der genannten Rechte für alle "stundenweise honorierten Musiklehrer" am Konservatorium des Landes Steiermark gerichtete Hauptbegehren sowie das Mehrbegehren des Eventualantrages auf Feststellung der genannten Rechte für alle mit mindestens einem Drittel der für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Wochendienstleistung beschäftigten, "stundenweise honorierten Musiklehrer" am Konservatorium des Landes Steiermark werden abgewiesen.
Text
Begründung
Der Antragsteller führt zur Begründung seines aus dem Spruch ersichtlichen Feststellungsantrages (und des Eventualantrages) aus, in seinen Organisationsbereich fielen sämtliche Bedienstete des Landes Steiermark, darunter auch die am Konservatorium des Landes Steiermark beschäftigten Musiklehrer. Ein Teil dieser Musiklehrer sei vom Antragsgegner in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen worden, mit anderen habe der Antragsgegner einen Dienstvertrag auf der Grundlage des Steiermärkischen LVBG abgeschlossen; schließlich werde eine weit mehr als drei Personen umfassende Gruppe als "stundenweise honorierte Musiklehrer" auf Grund von teils befristeten, teils unbefristeten Dienstverträgen nach dem Angestelltengesetz - ausgenommen den Anspruch auf Bezugsfortzahlung im Krankheitsfall - und diversen Zusatzbestimmungen beschäftigt. Die Musiklehrer stünden in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Antragsgegner und seien in seinen Dienstbetrieb eingeordnet; sie seien weisungsgebunden; weiters seien ihnen Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsinhalt vorgegeben. Es bestehe persönliche Arbeitspflicht und es würden vom Antragsgegner beigestellte Unterrichtsmittel in dessen Räumen verwendet.
Der Antragsteller vertritt die Rechtsansicht, daß seit der LVBG-Novelle 1984, Stmk. LGBl. 34/1984, das Stmk. LVBG auf sämtliche Vertragsbedienstete des Landes Steiermark anzuwenden sei. Dieses Gesetz habe auch die Bestimmungen über den Anwendungsbereich des VBG 1948 verdrängt, so daß die dort vorgesehenen
Beschränkungen - insbesondere § 1 Abs. 3 lit. c VBG - nicht gälten. Als Vertragsbedienstete iS des Stmk. LVBG seien sämtliche in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Personen anzusehen. Seit der LVBG-Novelle 1984 fielen daher die Dienstverhältnisse sämtlicher am Landeskonservatorium beschäftigter Lehrer in den gesetzlichen Anwendungsbereich des Stmk. LVBG. Daraus folge aber, daß diesen Personen die im VBG 1948 vorgesehenen Rechte, insbesondere auf Entlohnung gemäß den §§ 40 ff VBG, auf Kündigungsschutz gemäß den §§ 30 ff VBG und auf Entgeltfortzahlung gemäß dem § 24 VBG zustünden. Auch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sei der Antragsgegner verpflichtet, sämtlichen am Landeskonservatorium beschäftigten Arbeitnehmern gleiche Rechte einzuräumen. Hingegen sei der Antragsgegner nicht gehindert, über die Regelungen des Stmk. LVBG hinausgehende Ansprüche einzuräumen. § 36 VBG sei im Landesbereich eine einseitig zum Schutz der Arbeitnehmer geltende Norm.
Soweit die vereinbarten Stundenlöhne die nach dem VBG zustehende Entgelthöhe überstiegen, blieben die Vertragsbestimmungen insoweit aufrecht. In eventu wurde die Feststellung der nach dem Steiermärkischen LVBG zustehenden Rechte für alle mit mindestens einem Drittel der für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Wochendienstleistung beschäftigten Musiklehrer begehrt. Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Feststellungsantrages. Am Konservatorium seien laut Dienstpostenplan 87 Dienstposten systemisiert. 57 Lehrer seien in einem öffentlich-rechtlichen und 31 Lehrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach dem VBG tätig. Eine generelle und sofortige Übernahme sämtlicher stundenweise honorierten Musiklehrer lasse der Dienstpostenplan nicht zu. Auf Grund der oft sehr schwankenden Nachfrage für den Unterricht an einem bestimmten Instrument seien auch Dienstverhältnisse auf der Grundlage des Angestelltengesetzes mit sogenannten "stundenweise honorierten Musiklehrern" abgeschlossen worden. Nach Gesprächen mit Vertretern der Dienststellenpersonalvertretung "Konservatorium" habe die Steiermärkische Landesregierung am 18. Dezember 1989 beschlossen, daß stundenweise honorierte Musiklehrer bei Freiwerden eines Dienstpostens auf Grund einer internen Nachbesetzung in ein Dienstverhältnis nach dem VBG übernommen werden, sofern geeignete Interessenten dafür vorhanden seien. Eine nicht unbeträchtliche Anzahl der stundenweise honorierten Musiklehrer habe anderweitige Vertragsverpflichtungen, wie zB zum Opernorchester, zum Philharmonischen Orchester oder anderen, nicht vom Antragsgegner betriebenen Musikschulen. Nach dem Beschluß der Landesregierung würden nunmehr die Stundenhonorare unter Zugrundelegung einheitlicher Entlohnungsstufen berechnet. Die Stundenhonorarsätze errechneten sich aus dem Ansatz für I L/1 2 b 1/4, I L/1 2 a 2/4 und I L/1 3/4; nach achtjähriger Dienstzeit erfolge eine Erhöhung auf die siebente Entlohnungsstufe. Bereits am 29. Oktober 1962 sei von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossen worden, § 24 VBG idF des LVBG auch auf die stundenweise honorierten Musiklehrer anzuwenden. Mit der vom Antragsteller bekämpften Anstellungspraxis könnten künstlerisch hochwertige Personen, deren Haupttätigkeit nicht im Lehren bestehe, für den Unterricht am Konservatorium gewonnen werden und andererseits eine größere Flexibilität des Angebotes im Hinblick auf die schwankende Nachfrage erreicht werden. Als Voraussetzung für die Übernahme in ein Vertragsbedienstetenverhältnis sei ein Mindestausmaß von 50 v.H. der Vollbeschäftigung erforderlich. Habe ein teilbeschäftigter, stundenweise honorierter Musiklehrer, der mangels verfügbarer Unterrichtsstunden nicht mit dem vollen Beschäftigungsausmaß verwendet werden könne, zusätzlich eine Nebenbeschäftigung angenommen, so dürften im Falle seiner Übernahme als Vertragslehrer beide Tätigkeiten zusammen die im Konservatorium des Landes Steiermark geltende Grenze der Vollbeschäftigung von 22 Wochenstunden nicht überschreiten. Aus keiner gesetzlichen Bestimmung lasse sich die Verpflichtung des Landes Steiermark ableiten, nur öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse oder privatrechtliche Dienstverhältnisse nach den Bestimmungen des Stmk. LVBG einzugehen. Vielmehr sei es dem Antragsgegner unbenommen und entspreche auch seiner Praxis, je nach Bedarf auch Dienst-, Werk- oder Konsulentenverträge nach den allgemein gültigen Bestimmungen des ABGB oder des AngG abzuschließen. Da für Musiklehrer, die in Österreich an Konservatorien tätig seien, kein eigenes Dienstrecht gelte, bleibe es dem jeweiligen Dienstgeber überlassen, welche der gesetzlich möglichen Dienstverträge abgeschlossen werden. Den stundenweise honorierten Musiklehrern könnten nicht neben den Vergünstigungen, die sich aus dem Angestelltengesetz ergeben - wie z.B. Abfertigung bei befristeten Dienstverhältnissen -, auch die Begünstigungen nach dem LVBG - wie freiwillige Weihnachtszuwendung, Bildungszulage - gewährt werden; die im Antrag erhobene Forderung führe zu einer Vermengung verschiedener dienstrechtlicher Bestimmungen.
Rechtliche Beurteilung
Der Feststellungsantrag ist teilweise berechtigt.
Mit der LVBG-Nov. 1984, Stmk. LGBl. 34/1984, wurde bestimmt, daß das Stmk. LVBG auf die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark anzuwenden ist; ausgenommen sind gemäß § 1 Abs. 2 LVBG nur Personen, für die das Landes-Vertragslehrergesetz, BGBl. 172/1966 idF BGBl. 249/1970, sowie das Land- und Forstwirtschaftliche Landes-Vertragslehrergesetz, BGBl. 244/1969 idF BGBl. 250/1970, gilt. Gemäß § 2 Abs. 1 LVBG sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist - auf die Landesvertragsbediensteten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungsrechtes der Vertragsbediensteten des Bundes am Tage der Beschlußfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze sinngemäß anzuwenden.
Da das Konservatorium des Landes Steiermark eine Privatschule ist, ist auf die Lehrer dieser Schule das gemäß § 1 Abs. 1 nur für öffentliche Schulen geltende Landesvertragslehrergesetz, BGBl. 172/1966, nicht anzuwenden, so daß sie nicht unter die Ausnahmsbestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. a Stmk. LVBG idF der Novelle 1984 fallen. Da gemäß § 2 Abs. 1 LVBG das VBG 1948 mit den sich aus der Anlage 2 zum LVBG ergebenden Änderungen als Landesgesetz sinngemäß anzuwenden ist, ist auch die - durch die Anlage 2 idF der LVBG-Novelle 1984, 1986 und 1989 nicht berührte - Bestimmung des § 1 Abs. 1 VBG zur Auslegung des in § 1 Abs. 1 LVBG idF der Novelle 1984 mit dem Satz "dieses Gesetz ist auf die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark (Landesvertragsbedienstete) anzuwenden", umschriebenen Geltungsbereiches des LVBG heranzuziehen. Das Stmk. LVBG ist daher grundsätzlich - sofern in Ausnahmsbestimmungen nicht anderes vorgesehen ist - auf alle Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen, unabhängig davon, ob mit ihnen ein Dienstvertrag iS des § 4 VBG abgeschlossen wurde. Andererseits wurde vom Steiermärkischen Landesgesetzgeber auch der Ausnahmskatalog des § 1 Abs. 3 VBG übernommen, und mit Art. I Z 3.1. der LVBG-Novelle 1989, LGBl. 88/1989, sogar noch um eine weitere Ausnahme erweitert. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wurde daher auch die Ausnahmsbestimmung des § 1 Abs. 3 lit. c VBG vom Steiermärkischen Landesgesetzgeber übernommen, so daß das Stmk. LVBG nicht auf Personen anzuwenden ist, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden; hiebei gilt als unverhältnismäßig kurze Zeit eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als einem Drittel der für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Demnach sind das Stmk. LVBG und - soweit darin auf das VBG 1948 verwiesen wird - auch dieses Gesetz auf die privatrechtlichen Dienstverhältnisse der am Konservatorium des Landes Steiermark beschäftigten Musiklehrer anzuwenden, sofern diese mit mindestens einem Drittel der für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Wochenleistung verwendet werden. Soweit der Antragsteller aber einzelne Bestimmungen des VBG 1948 anführt, die auf die Dienstverhältnisse des betreffenden Personenkreises anzuwenden seien, ist ihm zu erwidern, daß gemäß dem durch die LVBG-Novelle 1948 auch für diese Bediensteten übernommenen § 36 VBG 1948 sowie nach Punkt 6.14 der Anlage 2 zur LVBG-Novelle 1984 die Möglichkeit besteht, von den Bestimmungen des LVBG bzw. des darin übernommenen VBG abweichende Sonderverträge abzuschließen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß auch der Antragsteller - für den Fall, daß die vereinbarten Stundenlöhne das nach dem VBG zustehende Entgelt übersteigen - eine von der grundsätzlich geforderten Einstufung nach dem VBG abweichende Entlohnung anstrebt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der eine Sonderregelung für Vertragsbedienstete des Antragsgegners betreffenden Entscheidung 14 Ob 123-125/86 (ebenso JBl. 1990, 56) ausgesprochen hat, sind die laut der LVBG-Novelle 1984 vom 21. Februar 1984 für Sonderverträge vorgesehenen Formvorschriften nur auf nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Sonderverträge anzuwenden und lassen nach altem Recht wirksam zustandegekommene Vereinbarungen unberührt. Andererseits sind - wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl. 1990, 56 ausgesprochen hat - Dauerrechtsverhältnisse bei Gesetzesänderungen grundsätzlich nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, soweit sie in dessen Geltungsbereich hinüberreichen, so daß das rechtliche Schicksal der nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung entstehenden Ansprüche nach dem neuen Gesetz zu beurteilen ist. Das bedeutet, daß für den betroffenen Personenkreis getroffene Ausnahmsregelungen nur soweit wirksam bleiben, als es sich tatsächlich um Ausnahmsfälle iS des § 36 VBG bzw. von Punkt
6.14 der Anlage 2 zur LVBG-Novelle 1984 handelt. Dieses materielle Erfordernis für die Wirksamkeit einer Ausnahmsregelung gilt selbstverständlich auch für nach Inkrafttreten der LVBG-Novelle 1984 abgeschlossene Verträge. Hiebei ist zu beachten, daß die Bestimmung über den Abschluß von Sonderverträgen nach dem Motivenbericht (544 BlgNR V. GP) nur die Möglichkeit schaffen sollte, allen Fällen gerecht zu werden, in denen die Bestimmungen des VBG den besonderen Umständen des Falles nicht entsprechen würden. Ausnahmsfälle iS des § 36 VBG sind daher nur dann anzunehmen, wenn sie infolge der besonderen Lage im Einzelfall nach den zwingenden Normen des VBG nicht ohne weiters eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen, wobei auch eine gegenüber dem VBG ungünstigere Regelung nicht ausgeschlossen ist. Hingegen bietet das Gesetz keine Handhabe, in einem an und für sich normalen Fall, in welchem die Bestimmungen des VBG durchaus entsprechen und die Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften dem Fall angemessen sind, einen auf Grund verlangter und erbrachter Dienstleistung dem Bediensteten bereits erwachsenen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Entlohnungsgruppe eines bestimmten Entlohnungsschemas des VBG auf dem Umweg über Sonderverträge ganz oder zum Teil zu beseitigen (vgl. Arb. 8.160, 9.062, 9.598; DRdA 1981, 228 Äzustimmend WaasÜ; Arb. 10.040).
Da auf Grund des der Entscheidung gemäß § 54 Abs. 4 ASGG zugrundezulegenden Vorbringen des Antragstellers nicht auszuschließen ist, daß mit einigen Musiklehrern aus dem betroffenen Personenkreis wirksam von den Bestimmungen des Stmk. LVBG (und damit des übernommenen VBG) abweichende Sondervereinbarungen getroffen wurden, war dem Eventualbegehren nur mit einer entsprechenden Einschränkung stattzugeben.
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