4 Ob 137/98w | OGH | 26.05.1998 |
6 Ob 256/12h | OGH | 27.02.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen des § 171 ZPO iVm § 22 MedienG sind auf die Befundaufnahme durch den Sachverständigen nicht zugeschnitten. Vielmehr bezwecken diese in erster Linie den Persönlichkeitsschutz der Beteiligten, Angeklagte, Zeugen und weitere Verfahrensbeteiligte sollen mit der Berichterstattung verbundenen psychischen Belastungen geschützt werden. Weiters sollen durch diese Bestimmungen Störungen der äußeren Ordnung im Gerichtssaal und mögliche Beeinträchtigungen der Wahrheitsfindung verhindert werden. (T1); Veröff: SZ 2013/25 |
4 Ob 187/14z | OGH | 17.02.2015 |
nur: Der Umstand, dass der Kläger mit Handfesseln abgebildet ist, lässt nur den Schluss zu, dass das Foto noch vor Verhandlungsbeginn aufgenommen worden sein muss. (T2); Veröff: SZ 2015/6 |
Dokumentnummer
JJR_19980526_OGH0002_0040OB00137_98W0000_002
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