OGH 4Ob126/01k (RS0115372)

OGH4Ob126/01k17.10.2022

Rechtssatz

Dem über den Sicherungsantrag entscheidenden Gericht bleibt es unbenommen, nach Einlangen der Äußerung des Gegners der gefährdeten Partei allfällige weitere Schriftsätze und mit diesen vorgelegte Bescheinigungsmittel unabhängig davon, ob sie aufgetragen wurden, seiner Entscheidung zugrundezulegen.

Normen

EO §78
ZPO §258

4 Ob 126/01kOGH12.06.2001
4 Ob 93/02hOGH22.04.2002

Beisatz: Die Zurückweisung von Schriftsätzen dient damit dem Zweck des Provisorialverfahrens, möglichst rasch einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Damit steht im Einklang, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, der gefährdeten Partei die Äußerung zu einer Gegenäußerung zuzustellen. (T1)

9 ObA 59/15iOGH28.05.2015

Auch; Beisatz: Im Provisorialverfahren besteht keine Eventualmaxime. (T2)

6 Ob 163/22xOGH17.10.2022

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20010612_OGH0002_0040OB00126_01K0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)