OGH 4Ob114/65 (RS0028442)

OGH4Ob114/655.10.1965

Rechtssatz

Bei einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gebührt dem Angestellten unter den Voraussetzungen des § 23 Abs 1 AngG eine Abfertigung.

Beendigung — Ende — einvernehmliche Auflösung — Kündigung — Pensionierung — Frühpension — Alterspension — Interpretation — Auslegung — Entfall — Verfall — Wegfall — Beweispflicht — Scheingeschäft — Umgehungsgeschäft — zwingend — unabdingbar — ius cogens — Irrtumsanfechtung — Anfechtung — Veranlassung

 

Normen

AngG §23 Abs1 IA
AngG §23 Abs7 VII

4 Ob 114/65OGH05.10.1965

Veröff: EvBl 1966/75 S 98 = Arb 8150 = SZ 38/157

4 Ob 65/74OGH22.10.1974

Veröff: Arb 9282 = ZAS 1975,102 (zustimmend Müller) = IndS 1976 2,979

4 Ob 29/78OGH18.04.1978
4 Ob 46/80OGH13.01.1981

Beisatz: Wenn mit einer Selbstkündigung der Verlust der Abfertigung notwendig verbunden ist, kann eine Äußerung des über diese Rechtslage informierten Angestellten "er werde in Pension gehen" im Zweifel nur als Anbot auf einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses verstanden werden. (T1) Veröff: Arb 9930 = DRdA 1982,313 (mit Anmerkung von Iro)

4 Ob 126/80OGH23.06.1981

Veröff: DRdA 1983,283 (Firlei)

4 Ob 63/81OGH07.07.1981
4 Ob 140/83OGH08.11.1983
4 Ob 138/84OGH26.11.1985

Beisatz: Den Arbeitgeber trifft die Beweislast, daß die einverständliche Auflösung geschlossen wurde, um ein anderes, wirklich gewolltes Rechtsgeschäft - hier die einseitige Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer - zu verschleiern. (T2) Veröff: RdW 1986,52 = JBl 1986,602 = DRdA 1988,242 (Migsch)

9 ObA 35/87OGH15.07.1987

Beisatz: § 48 ASGG (T3)

9 ObA 315/90OGH16.01.1991

Beisatz: Dieser Anspruch kann gemäß § 40 AngG durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. (T4) Veröff: SZ 64/5

9 ObA 129/91OGH28.08.1991

Beisatz: Der Irrtum über die Pflicht zur Zahlung einer Abfertigung bei der einvernehmlichen Auflösung zum Unterschied von der Arbeitnehmerkündigung ist kein wesentlicher Geschäftsirrtum, sondern nur ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum (Motivirrtum). Es kommt auch nicht darauf an, von wem letztlich die Initiative zur Auflösung des Dienstvertrages ausging. (§ 48 ASGG) (T5)

8 ObA 40/98kOGH25.06.1998

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Steht dem Angestellten - wie hier - gemäß § 23 AngG iVm Art IX und X des Kollektivvertrages für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten ein Anspruch auf Abfertigung zu, der bei Selbstkündigung verloren ginge, dann kann ein Verzicht auf diesen Anspruch nicht ohneweiteres angenommen werden. (T6)

8 ObA 152/99gOGH21.10.1999
9 ObA 327/99zOGH26.01.2000

Vgl auch

8 ObA 193/01tOGH16.08.2001

Vgl; Beisatz: Hat der Arbeitnehmer einseitig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, ist er für die Zustimmung des Arbeitgebers im Sinne einer einvernehmlichen Auflösung beweispflichtig. (T7)

9 ObA 5/08pOGH17.12.2008

Vgl auch

8 ObA 89/21bOGH25.01.2022

Dokumentnummer

JJR_19651005_OGH0002_0040OB00114_6500000_002

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