Normen
ZPO §19 Abs1 IA
4 Ob 111/07p | OGH | 07.08.2007 |
Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1) |
4 Ob 137/11t | OGH | 20.12.2011 |
Vgl auch |
6 Ob 62/13f | OGH | 30.09.2013 |
Beisatz: Wurde einer Partei des nunmehrigen Verfahrens im Vorverfahren von der damals beklagten Partei der Streit verkündet, trat sie jedoch auf Seiten der damaligen Klägerin bei, so besteht für eine Bindung dieser Partei an das Ergebnis des Vorverfahrens dann kein Raum, wenn sie zurecht auf Seiten der damaligen Klägerin als Nebenintervenient beitrat und deshalb im Vorverfahren weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit hatte, die Höhe der von ihrer Hauptpartei begehrten Schadenersatzforderung zu bestreiten (siehe RS0129019). (T2); Veröff: SZ 2013/88 |
Dokumentnummer
JJR_20070807_OGH0002_0040OB00111_07P0000_001
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