OGH 4Ob111/07p (RS0122420)

OGH4Ob111/07p30.9.2013

Rechtssatz

Der Nebenintervenient auf Seiten des Klägers kann die von der Hauptpartei behauptete, vom Beklagten außer Streit gestellte Schadenshöhe nicht wirksam bestreiten; er ist daher in einem Regressprozess, in dem er vom Beklagten des Vorprozesses in Anspruch genommen wird, nicht von Einwendungen gegen die Schadenshöhe ausgeschlossen, die dem im Vorprozess ergangenen materiell rechtskräftigen Urteil zugrunde liegt.

Mehrfache Streitverkündung — Streitverkündung durch beide Parteien

 

Normen

ZPO §19 Abs1 IA

4 Ob 111/07pOGH07.08.2007

Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1)

4 Ob 137/11tOGH20.12.2011

Vgl auch

6 Ob 62/13fOGH30.09.2013

Beisatz: Wurde einer Partei des nunmehrigen Verfahrens im Vorverfahren von der damals beklagten Partei der Streit verkündet, trat sie jedoch auf Seiten der damaligen Klägerin bei, so besteht für eine Bindung dieser Partei an das Ergebnis des Vorverfahrens dann kein Raum, wenn sie zurecht auf Seiten der damaligen Klägerin als Nebenintervenient beitrat und deshalb im Vorverfahren weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit hatte, die Höhe der von ihrer Hauptpartei begehrten Schadenersatzforderung zu bestreiten (siehe RS0129019). (T2); Veröff: SZ 2013/88

Dokumentnummer

JJR_20070807_OGH0002_0040OB00111_07P0000_001

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