European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0040OB00010.77.0222.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Behauptungen „die Firma G* müsse früher oder später den Konkurs anmelden, es sei ihm schon von mehreren Personen der Tiroler Handelskammer gesagt worden, daß die Firma G* in Konkurs gehe, er selbst sei ebenfalls dieser Meinung wo doch die Firma G* Forderungen ihrer Hausbank dem Raiffeisenverband Salzburg zediere“, zu unterlassen. Diese Äußerungen habe der Beklagte am 15. April 1975 in Anwesenheit mehrerer Personen gemacht; sie seien geeignet, den Erwerb oder das Fortkommen der klagenden Partei zu beeinträchtigen, sodaß der erhobene Anspruch gemäß § 1330 Abs 2 ABGB begründet sei.
Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor: Er habe wohl am 15. April 1975 der Gesellschafterin der Klägerin, H* K* gegenüber Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Klägerin geäußert, weil ihm die längst fällige Vergütung von Barauslagen verweigert worden sei. Dabei habe er auch die Äußerung eines „Herren der Handelskammer Innsbruck“ des Inhaltes „was, ihr lebt noch, seid ihr noch nicht im Konkurs“ wiedergegeben und die Zession von Forderungen der Klägerin an den Raiffeisenverband Salzburg erwähnt. Seine Behauptungen hatten den Tatsachen entsprochen. Den anwesenden Personen der klagenden Partei seien die von ihm erklärten Tatsachen bekannt gewesen; seine Äußerungen erfüllten keinesfalls den Tatbestand nach § 1330 Abs 2 ABGB, da diese weder öffentlich verbreitet noch einer einzigen, außerhalb der klägerischen Firma stehenden Person mitgeteilt worden seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest:
Der Beklagte war ab Oktober 1974 als technischer Angestellter mit Festbezug und Provision bei der Klägerin in deren Filiale S* beschäftigt. Ab März 1975 kam es laufend zu Differenzen zwischen den Parteien. Dem Beklagten wurde angelastet, wiederholt der Arbeit in nicht entschuldbarer Weise fernzubleiben und unrichtige periodische Berichte über seine Tätigkeit (Kundenkontakte) zu liefern; er wurde mehrmals zur Erläuterung und Ergänzung bereits abgelieferter Berichte und der damit verbundenen Spesenabrechnungen aufgefordert. Der Beklagte hingegen drängte in immer ungestümer werdenden Weise auf die Vergütung seiner angesprochenen Reisespesen.
Der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, D* K* entschloß sich schließlich zu einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Beklagten und beauftragte am 14. April 1975 seine Ehegattin und Kommanditistin H* K*, eine Kontrolle in der Filiale S* vorzunehmen. Als sie um etwa 10.30 Uhr in Begleitung des Buchhalters W* G* im Büro der Filiale eintraf, war der Beklagte nicht anwesend, sondern nur die Angestellte E* G*. Diese richtete an H* K* die Frage, ob es wahr sei, daß die Firma „in Konkurs gehe“; der Beklagte habe ihr dies erzählt und ihr geraten, sich um eine andere Beschäftigung umzusehen.
Hievon berichtete H* K* noch am selben Tage telefonisch ihrem Ehegatten, der sich in W* aufhielt. Er ordnete die Entlassung des Beklagten an und sandte seiner Gattin ein an den Beklagten gerichtetes Schreiben, welches die Entlassungserklärung enthielt.
Am folgenden Tage, dem 15. April 1975 suchte H* K* in Begleitung des W* G* sowie ihres Bruders H* F*, der gleichfalls bei der Klägerin angestellt ist, erneut die S* Filiale auf. Dort erschien, gegen 14.00 Uhr auch der Beklagte. Er weigerte sich, die ihm durch H* K* mitgeteilte Entlassung zur Kenntnis zu nehmen und verlangte neuerlich die Auszahlung seiner Spesen; auch den Brief des Komplementärs nahm er nicht an.
Die Debatte wurde zusehend heftiger, als H* K* Bemerkungen des Beklagten über die Klägerin als „Familienunternehmen“ entgegentrat und seine neuerlichen Forderungen nach sofortiger Bezahlung ablehnte. Nunmehr äußerte sich der Beklagte, H* K* solle endlich zugeben, daß die Firma zahlungsunfähig sei und „in Konkurs gehen werde“; auch bei der Innsbrucker Handelskammer sei der Beklagte gefragt worden, wieso er noch bei der Firma sei, die „ginge doch in Konkurs“. Des weiteren sagte der Beklagte: „Geben Sie zu, Sie müssen Ihre Kunden angehen um Wechsel und die Forderungen ihrer Bank zedieren“, und „ich werde schon sorgen, daß das (gemeint der bevorstehende Konkurs) unter die Leute kommt und zwar an die richtigen“. Während dieser Äußerungen war der Beklagte erregt und zornig. Außer H* K* waren H* F*, W* G* und E* G* anwesend.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Kredit- und Ehrenschutz nach § 1330 Abs 2 ABGB umfasse zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit von Unterlassungsklagen. Im vorliegenden Falle komme dem Beklagten jedoch die Haftungsbeschränkung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle zugute. Seine Äußerungen seien während einer Debatte mit der (de facto-) Vertreterin seines Dienstgebers gefallen, anläßlich deren der Beklagte vermeintliche Ansprüche aus seinem Dienstverhältnis forderte. Während seiner Äußerungen seien nur Arbeitskollegen anwesend gewesen, welchen ihrerseits die Pflicht zur Verschwiegenheit und Betriebstreue oblag. Dem Beklagten hätte demnach eine böse Absicht nachgewiesen werden müssen, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Eine solche habe jedoch das Beweisverfahren nicht ergeben. Die Frage, ob auf Seiten der klagenden Partei überhaupt ein zuzubilligendes Rechtsschutzinteresse an einer vorbeugenden Unterlassungsklage vorliege, könne demnach dahingestellt bleiben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug diesem neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es ging davon aus, daß die Ansicht des Erstgerichtes, dem Beklagten komme die Haftungsbeschränkung nach § 1330 Abs 2 3. Satz ABGB zugute, nicht geteilt werden könne. Das Erstgericht habe nicht geprüft, warum der Beklagte oder die Empfänger der angeführten Mitteilungen des Beklagten daran ein berechtigtes Interesse gehabt hätten; überdies sei es nicht richtig, daß diese Mitteilungen nicht öffentlich vorgebracht worden seien, was eine weitere Voraussetzung für eine Haftungsbefreiung nach dieser Gesetzesstelle wäre. Das Erstgericht müsse vielmehr die einzelnen Voraussetzungen für den erhobenen Anspruch, die das Berufungsgericht noch näher erläuterte, prüfen.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, diesen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht Sachentscheidung im Sinn einer Klagsabweisung aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, er habe die Äußerungen nur im Zuge einer erregten Debatte gemacht, bei der nur Betriebsangehörige anwesend gewesen seien. Die klagende Partei habe dadurch keinen Schaden erlitten und es sei auch nicht hervorgekommen, daß der Beklagte irgendeinmal ähnlich rufschädigend gehandelt habe; es sei somit eine böse Absicht des Beklagten nicht erwiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob bei diesem Sachverhalt die klagende Partei überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an einer „vorbeugenden“ Unterlassungsklage habe.
Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 1330 Abs 2 ABGB kann von dem, der Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit der Verbreiter dieser Tatsachen kannte oder kennen mußte, außer Schadenersatz auch der Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangt werden, überdies wird von Lehre und Rechtssprechung anerkannt, daß auch die Unterlassung der kreditschädigenden Äußerung verlangt werden kann (Ehrenzweig System2 II/I 661, Wolff - Klang2 VI 165, Gschnitzer Schuldrecht Besonderer Teil 179, SZ 36/146, 27/298, ÖBl 1970 148, 5 Ob 202/75 ua). Die für das Begehren auf Unterlassung geforderte Wiederholungsgefahr (Koziol Haftpflichtrecht II 147, Gschnitzer a.a.O., ÖBl 1975 86, SZ 27/298 ua) ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, daß der Beklagte auch jetzt noch die Unterlassungspflicht an sich bestreitet (vgl SZ 36/146). Das vom Erstgericht und vom Beklagten bezweifelte Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei für das gestellte Begehren ist daher zu bejahen. Es handelt sich bei diesen Begehren überdies nicht um eine „vorbeugende“ Unterlassungsklage, die gegen eine erst drohende Handlung des Gegners gerichtet ist, sondern um eine Unterlassungsklage, in der eine bereits erfolgte Rechtsverletzung behauptet wird, und die dazu dienen soll, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern (siehe dazu Fasching ZP III 15).
In der Sache selbst ist das Berufungsgericht im Recht, wenn es die Ansicht vertritt, das Erstgericht habe zu Unrecht eine Haftungsfreiheit des Beklagten nach dem 3. Satz des § 1330 Abs 2 ABGB angenommen. Darnach haftet der Mitteilende nicht, wenn die Mitteilung nicht öffentlich vorgebracht wurde, der Mitteilende die Unwahrheit der Mitteilung nicht kannte und überdies der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an dieser ein berechtigtes Interesse hatte (SZ 23/354 ua). Die Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, daß sie mehreren Personen zugänglich wird (z.B. der Sekretärin des Adressaten); die Vertraulichkeit ist aber nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muß (Ehrenzweig a.a.O. 660, Wolff a.a.O. 163 f, ÖBl 1965 101, SZ 23/4, JBl 1959 634, 6 Ob 62/62 ua). Nach den getroffenen Feststellungen war aber mit einer Weitergabe der Mitteilung an weitere Personen nicht nur zu rechnen; nach der Erklärung des Beklagten, er werde schon dafür sorgen, daß der Inhalt seiner Äußerung unter die Leute käme, lag es vielmehr in seiner Absicht, eine Weitergabe dieser Äußerungen, die er bereits von mehreren Leuten gemacht hatte, auch noch an andere Personen zu erreichen, sodaß die Leute, welche die Äußerungen hörten, keinesfalls der Auffassung sein konnten, diese Mitteilung wäre als vertraulich zu behandeln. Die Meinung des Beklagten, die Öffentlichkeit der Äußerungen sei schon deswegen zu verneinen, weil sie „betriebsintern“, also Personen gegenüber gemacht worden seien, welche die Pflicht der Betriebstreue und der Verschwiegenheit getroffen habe, kann schon deswegen nicht geteilt werden, weil eine Mitteilung der Äußerungen an weitere Betriebsangehörige auch geeignet gewesen sein konnte, den Kredit der klagenden Partei zu gefährden, insbesondere in der Richtung, daß Dienstnehmer der klagenden Partei aus Angst vor einem Konkurs der klagenden Partei den Arbeitsplatz bei dieser aufgeben könnten. Ob sie dies in der Folge tatsächlich getan haben, ist entgegen der Auffassung des Beklagten in seinem Rekurs nicht wesentlich, weil für den Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB der tatsächliche Eintritt eines Schadens nicht erforderlich ist, sondern eine bloße „Gefährdung“ des Kredites, des Erwerbes oder des Fortkommens des Betroffenen genügt (Koziol a.a.O. 143, EvBl 1975/146, SZ 36/146 ua). Der Beklagte kann daher schon aus diesem Grund die Haftungsbefreiung nach dem 3. Satz des § 1330 Abs 2 ABGB nicht in Anspruch nehmen.
Daraus folgt aber bereits, daß dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war, weil die Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht zu Unrecht wegen der Annahme einer solchen Haftungsbefreiung erfolgte und die Ansicht des Berufungsgerichtes jedenfalls soweit rechtlich zutreffend ist, als es das Verfahren ergänzungsbedürftig erachte, weil geprüft werden müsse, ob die weiteren behaupteten Voraussetzungen für den erhobenen Unterlassungsanspruch gegeben sind.
Welche der vom Berufungsgericht dazu aufgeworfenen Fragen entscheidungswesentlich werden und daher geprüft werden müssen, wird erst die Erörterung des Vorbringens allenfalls der Verlauf des Beweisverfahrens zeigen, sodaß im derzeitigen Verfahrensstadium eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen zu entfallen hatte.
Dem Rekurs war vielmehr bereits aus dem angeführten Grund ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.
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