OGH 4Ob106/78 (RS0028079)

OGH4Ob106/7819.12.1978

Rechtssatz

Die Qualifikation als Angestellter erfordert die Verrichtung solcher Arbeiten, die ihrer Art nach zu den typischen Tätigkeiten eines Kaufmannes gehören und für die Führung eines Betriebes eine bestimmte, jedenfalls nicht untergeordnete Bedeutung haben. Es muß sich demnach um einen Ausschnitt aus dem typischen Tätigkeitsbereich eines Kaufmannes handeln, ohne daß hiebei ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf.

kaufmännische Dienste — Wichtigkeit — Wesen — charakteristisch

 

Normen

AngG §1 III

4 Ob 106/78OGH19.12.1978

Veröff: Arb 9749 = ZAS 1979,180 = SozM A/e,1145 = IndS 1980,1195

4 Ob 157/80OGH20.10.1981

Veröff: ZAS 1982,181 = Arb 10045 = DRdA 1984,43 (Löschnigg)

9 ObA 98/93OGH19.05.1993

Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

9 ObA 242/93OGH22.09.1993

nur: Die Qualifikation als Angestellter erfordert die Verrichtung solcher Arbeiten, die ihrer Art nach zu den typischen Tätigkeiten eines Kaufmannes gehören und für die Führung eines Betriebes eine bestimmte, jedenfalls nicht untergeordnete Bedeutung haben. (T2) Beis wie T1

10 ObS 205/98iOGH18.08.1998

nur T2

10 ObS 217/99fOGH14.09.1999

nur T2

8 ObA 44/14zOGH29.09.2014
9 ObA 74/14vOGH25.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19781219_OGH0002_0040OB00106_7800000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte