OGH 9ObA242/93

OGH9ObA242/9322.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso und Martin Pohnitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** H*****, Handelsangestellter, ***** vertreten durch Dr.Herbert Grass, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei S***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hella Ranner und Dr.Franz Krainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen 53.795,43 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Juni 1993, GZ 7 Ra 10/93-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Oktober 1992, GZ 35 Cga 182/92-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 724,80 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die kaufmännischen Dienste umfassen Dienstleistungen, die ihrer Art nach zu den typischen Tätigkeiten eines Kaufmannes gehören und für die Führung des Betriebes eine bestimmte, nicht bloß untergeordnete Bedeutung haben. Hiezu zählen im allgemeinen alle mit dem Ein- und Verkauf zusammenhängenden Tätigkeiten, die eine Anpassung des Arbeitnehmers an die Marktsituation zur Hebung des Umsatzes erfordern, wie insbesondere Kundenberatung, Preisfestsetzung, Lagerhaltung ect (Martinek-Schwarz-Schwarz, Ang7, 66 mwN). Werden sowohl Tätigkeiten verrichtet, die sich als kaufmännische, als auch solche, die sich als untergeordnete Verrichtungen beurteilen lassen, dann entscheidet im allgemeinen das zeitliche Überwiegen; haben jedoch die höher qualifizierten Tätigkeiten für den Arbeitgeber die ausschlaggebende Bedeutung, so kommt es nicht auf das zeitliche Überwiegen an (Martinek-Schwarz-Schwarz aaO 67 mwN; Arb 9090; Arb 9749 = ZAS 1979/25 [Andexlinger]; Arb 10.045 = DRdA 1984/3 [Löschnigg]; Arb 10.932; zuletzt 9 Ob A 98/93).

Der Kläger hat die Fachschule für Elektrotechnik besucht und aufgrund seiner Ausbildung die Qualifikation als Betriebselektriker, technischer Zeichner und Elektroinstallateur erworben. Er wurde bei der Beklagten als Handelsarbeiter eingestellt, war in der Elektroabteilung tätig und hatte die Aufgabe, gelieferte Ware zu übernehmen und in die Regale einzuordnen, sowie selbständige Beratungs- und Verkaufstätigkeiten auszuüben. Er war angewiesen, bei Ersuchen von Kunden die Lagerarbeiten sofort zu unterbrechen und die Kunden zu beraten. Er war zeitlich überwiegend mit Beratungstätigkeiten beschäftigt.

Er hat auch Bestellungen aufgenommen, vor allen, wenn es sich um Sonderwünsche von Kunden gehandelt hat. Daß der Kläger kaufmännische Ausbildung genossen hat, spricht nicht dagegen, daß er eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 1 AngG verrichtete. Auch die Beratung von Kunden in einem Handelsunternehmen ist eine Angestelltentätigkeit. Die fachliche Qualifikation für diese Beratungstätigkeit war aber beim Kläger im Hinblick auf seine Ausbildung in besonderem Maße gegeben. Soweit die Revisionswerberin den Standpunkt vertritt, daß die Beratungstätigkeit des Klägers nur der eines "Durchschnittsbürgers" ohne jede Ausbildung entsprach, läßt sie die Feststellungen über die fachliche Qualifikation des Klägers außer acht. Es kann kein Zweifel bestehen, daß das (technische) Fachwissen des Klägers bei der Kundenberatung von Bedeutung war und damit auch dem Unternehmen der Beklagten zugutekam.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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