Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass eine krasse Fehlbeurteilung vorliege und die angefochtene Entscheidung den Entscheidungen 4 Ob 82/02s, 4 Ob 145/02f und 4 Ob 174/02w widerspreche. Eine krasse Fehlbeurteilung und einen Widerspruch zur Rechtsprechung erblicken die Beklagten in der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe zu Recht auch eine Urteilsveröffentlichung in der von ihr herausgegebenen Gratiszeitung begehrt; eine Veröffentlichung in der vom Erstbeklagten herausgegebenen Gratiszeitung reiche nicht aus. Mit dieser Begründung haben die Vorinstanzen das Vergleichsangebot der Beklagten als nicht ausreichend beurteilt und einen Wegfall der Wiederholungsgefahr verneint.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr kommt es stets darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (stRsp 4 Ob 311/78 = SZ 51/87 - Umsatzbonus II uva). Bietet der Beklagte einen vollstreckbaren Vergleich an, so ist das Vergleichsangebot ein Indiz für den Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn der Kläger dadurch alles erhält, was er durch ein stattgebendes Urteil erhalten könnte. Das Vergleichsangebot muss daher auch einem berechtigten Veröffentlichungsbegehren Rechnung tragen (stRsp 4 Ob 395/87 = ÖBl 1989, 52 - Carsoncis/Carsound uva). Die Frage, ob das Veröffentlichungsbegehren nach den im Einzelfall gegebenen Umständen gerechtfertigt ist und ein das Veröffentlichungsbegehren nicht oder nicht zur Gänze berücksichtigendes Vergleichsangebot daher die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 5 mwN).
Nur bei einer die Rechtssicherheit gefährdenden krassen Fehlbeurteilung läge in einem solchen Fall dennoch eine erhebliche Rechtsfrage vor. Von einer solch krassen Fehlbeurteilung und vom weiters geltend gemachten Widerspruch gegen die von der Beklagten genannten Entscheidungen kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein:
Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, das Publikum über einen Gesetzesverstoß aufzuklären, welcher auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt (stRsp 4 Ob 91/93 = ÖBl 1993, 212 - Ringe uva). Wird dem Beklagten eine bestimmte Werbung verboten, so ist es notwendig, mit der Urteilsveröffentlichung jene Verkehrskreise zu erreichen, denen gegenüber die beanstandete Werbung wirksam geworden ist (4 Ob 174/02w = ÖBl 2003/10 [Fallenböck] - BOSS-Zigaretten IV). Unter den Adressaten der im vorliegenden Fall beanstandeten Werbung waren zumindest zum Teil auch Inserenten der von der Klägerin herausgegebenen Zeitung. Die Auffassung, dass die Information dieses Personenkreises nicht sichergestellt sei, wenn das Urteil nur in der von den Beklagten herausgegebenen Gratiszeitung veröffentlicht wird, ist keine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre. Das gilt auch dann, wenn der angesprochene Personenkreis in beiden Gratiszeitungen inseriert und nicht mehr als 100 Personen umfasste. Auch in diesem Fall kann angesichts des zwangsläufig gegebenen Beurteilungsspielraums von einer die Rechtssicherheit gefährdenden Fehlentscheidung keine Rede sein.
Ebenso wenig trifft es zu, dass die angefochtene Entscheidung den von den Beklagten zitierten Entscheidungen widerspräche. Die hier maßgebliche Frage, ob ein Vergleichsangebot die Wiederholungsgefahr beseitigt hatte, war in keinem dieser Fälle zu beurteilen. In dem der Entscheidung 4 Ob 82/02s (= ÖBl-LS 2002/161 - MD-Recorder) zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin überhaupt kein Veröffentlichungsbegehren gestellt. Die Frage, ob die Empfänger der beanstandeten Werbeschrift über die Gesetzwidrigkeit der Zugabenaktion aufzuklären gewesen wären, war nur insoweit von Bedeutung, als zu prüfen war, ob eine Sinnesänderung der Beklagten anzunehmen war, obwohl sie ihre Zugabenaktion nicht gegenüber den rund 14.350 Unternehmen widerrufen hatte, an die sie ihre Werbeschrift gesandt hatte. Der OGH hat diese Frage unter Hinweis darauf verneint, dass Aufklärungsmaßnahmen keine unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer Sinnesänderung sind, sondern dass der Verletzer auch durch andere Maßnahmen zu erkennen geben kann, dass er ernstlich gewillt sei, sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten.
Aus der Entscheidung 4 Ob 145/02f wollen die Beklagten ableiten, dass eine Urteilsveröffentlichung in dem durch die irreführende Werbung geförderten Medium der Normalfall sei. Der OGH hat jedoch in diesem Zurückweisungsbeschluss nur ausgesprochen, dass die Auffassung der Vorinstanzen, die eine Urteilsveröffentlichung in jenen Magazinen angeordnet hatten, deren Wettbewerb durch die irreführenden Aussagen gefördert werden konnte, keine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung bedeute. In der Begründung wird weiters darauf verwiesen, dass die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung davon abhängt, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung im begehrten Ausmaß bestehe. Dieses schutzwürdige Interesse habe das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Seine Beurteilung habe regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Die Entscheidung 4 Ob 174/02w (= ÖBl 2003/10 [Fallenböck] - BOSS-Zigaretten IV) befasst sich mit der Urteilsveröffentlichung im Internet. In dieser Entscheidung wird, wie bereits oben dargelegt, auf den Aufklärungszweck der Urteilsveröffentlichung hingewiesen und daraus abgeleitet, dass es notwendig sei, mit der Urteilsveröffentlichung jene Verkehrskreise zu erreichen, denen gegenüber die beanstandete Werbung wirksam geworden ist. Die angefochtene Entscheidung widerspricht keiner dieser Entscheidungen. Ihr liegt auch kein Sachverhalt zugrunde, der nicht nach den von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen beurteilt werden könnte. Dass der OGH noch keinen exakt gleichen Fall entschieden hat, vermag daher ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu begründen.
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