4 Ob 105/94 | OGH | 18.10.1994 |
4 Ob 2161/96i | OGH | 12.08.1996 |
nur: Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. (T1)<br/>Beisatz: Mit der Übernahme des Auftrages, Buchstützen für den Auftraggeber zu entwerfen, und mit der Übergabe des Entwurfes, hat der Auftragnehmer (Urheber) schlüssig einer Verwertung durch den Auftraggeber zugestimmt. (T2) |
4 Ob 26/00b | OGH | 12.04.2000 |
Auch; nur: Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. (T3) |
4 Ob 127/00f | OGH | 03.05.2000 |
Auch; nur: Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. (T4) |
4 Ob 184/04v | OGH | 28.09.2004 |
nur T1; Beisatz: Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint (T5) |
5 Ob 293/05g | OGH | 04.04.2006 |
nur T4 |
4 Ob 212/06i | OGH | 21.11.2006 |
Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung können Werknutzungsrechte auch konkludent erteilt und auf Rechtsnachfolger übertragen werden. (T6) |
4 Ob 112/07k | OGH | 04.09.2007 |
nur: Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. (T7)<br/>Beis wie T5 |
4 Ob 248/07k | OGH | 11.03.2008 |
Beisatz: Hier: Verwertungsrechte für von Mitarbeitern in Erfüllung ihrer dienstvertraglichen Pflichten und nicht bloß aus Anlass derselben geschaffene Werke. (T8) |
4 Ob 117/08x | OGH | 26.08.2008 |
Auch; nur T3; Beisatz: Im Zweifel bestimmt sich der Umfang der Rechteeinräumung nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung. (T9) |
4 Ob 111/08i | OGH | 26.08.2008 |
nur T1 |
4 Ob 163/09p | OGH | 19.11.2009 |
Auch; nur T1 |
4 Ob 69/14x | OGH | 23.04.2014 |
nur T1 |
4 Ob 21/15i | OGH | 24.03.2015 |
Beis wie T5 |
4 Ob 226/19t | OGH | 19.12.2019 |
Vgl |
4 Ob 100/20i | OGH | 11.08.2020 |
nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00105_9400000_001
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