Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits erkannt, dass nicht nur Bauwerke, sondern auch deren Modelle, Pläne, Zeichnungen und Entwürfe als Werke der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) unter der Voraussetzung schutzfähig sein können, dass es sich dabei um eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinn des § 1 Abs 1 UrhG handelt (4 Ob 26/00b). Bei Werken der Baukunst ist maßgeblich, ob die zu beurteilende Ausführung einer auf technisch verschiedene Weise zu lösenden Aufgaben nicht bloß als zweckmäßige, sondern zugleich als künstlerische Gestaltung zu werten ist (4 Ob 26/00b; Ciresa, Österreichisches Urheberrecht Rz 13 zu § 3; Gerlach, Das Urheberrecht des Architekten und die Einräumung von Nutzungsrechten durch den Architektenvertrag, GRUR 1976, 613 [615]).
Ob die vom Kläger entworfenen Pläne eine in diesem Sinn individuelle eigentümliche Leistung sind, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt (MR 1994, 204 - Glasfenster; ÖBl 1997, 37 - Buchstützen uva), kann hier genauso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die Beklagte ein vom Kläger mit Kosten und Mühen geschaffenes Arbeitsergebnis in sittenwidriger Weise übernommen hat. Eine Verletzung des (allfälligen) Urheberrechts und des sich daraus ergebenden Vervielfältigungsrechts scheidet hier schon deshalb aus, weil der Kläger die Baupläne im Rahmen seiner mit dem Beklagten bestehenden Geschäftsbeziehung entworfen hat und die Beklagte berechtigt war, sie bei der Durchführung von Bauvorhaben zu verwenden. Die zwischen ihnen bestehende vertragliche Beziehung schloss somit die Vereinbarung eines Werknutzungs-(oder sonstigen Benützungs-)rechtes mit ein (MR 1995, 27 - Anpfiff; 4 Ob 26/00b; vgl MR 1993, 190 - Architektenhonorar). Dass aber der Kläger diese vertragliche Beziehung aus gerechtfertigten Gründen aufgelöst hätte, hat er im Sicherungsverfahren nicht ausreichend dargetan.
Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
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