4 Ob 104/80 | OGH | 19.05.1981 |
Veröff: SZ 54/75 = EvBl 1982/24 S 72 = JBl 1982,500 = Arb 9972 |
4 Ob 51/81 | OGH | 17.11.1981 |
Beisatz: Regisseur des ORF, der in Wahrheit in einem der FBV nicht unterliegenden Angestelltenverhältnis gestanden ist. (T1) Veröff: JBl 1982,552 = Arb 10060 |
4 Ob 8/81 | OGH | 16.03.1982 |
Beisatz: Rundfunkmitarbeiter (T2) Veröff: Arb 10096 = DRdA 1985,395 (Wachter) |
4 Ob 119/84 | OGH | 04.03.1986 |
Auch |
9 ObA 150/08m | OGH | 25.11.2008 |
Auch; nur: Erhielt ein Mitarbeiter bis jetzt als freier Mitarbeiter "Honorare", und wird festgestellt, dass er in Wahrheit in einem der FBV unterliegenden Angestelltenverhältnis gestanden ist, muss bei der Prüfung der Frage, ob er auf Grund dieser FBV noch offene Ansprüche auf Sonderzahlungen hat, das gesamte von ihm bezogene "Honorareinkommen" in Anschlag gebracht werden. (T3) Beisatz: Hier: Freier Dienstnehmer, der in Wahrheit als Arbeiter in einem echten Arbeitsverhältnis gestanden ist, das einem bestimmten Kollektivvertrag unterliegt. (T4) |
8 ObA 56/11k | OGH | 26.07.2012 |
Ähnlich; nur T3; Beis wie T4 |
9 ObA 51/12h | OGH | 24.09.2012 |
Vgl; nur T3; Beis wie T4 |
8 ObA 33/12d | OGH | 29.04.2013 |
Ähnlich; nur T3; Beis wie T4 |
8 ObA 30/13i | OGH | 24.03.2014 |
Auch; Beisatz: Die Arbeitsvertragsparteien können auch vereinbaren, dass in einem überkollektivvertraglichen laufenden Entgelt die anteiligen Sonderzahlungen enthalten sind, sofern dies für den Arbeitnehmer günstiger ist. (T5)<br/>Beisatz: Im Fall eines Scheinselbständigen, der tatsächlich als Dienstnehmer anzusehen war, ist bei der Prüfung offener Sonderzahlungsansprüche daher grundsätzlich das gesamte bezogene „Honorareinkommen“ zum Vergleich in Anschlag zu bringen. (T6) |
8 ObA 13/14s | OGH | 28.04.2014 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bei Prüfung der Frage, ob die unrichtig als fallweise beschäftigt behandelte, tatsächlich aber in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis gestandene Arbeitnehmerin Anspruch auf Jahresremuneration nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel‑ und Gastgewerbe hat, muss das gesamte von ihr bezogene Einkommen in Anschlag gebracht und dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt gegenübergestellt werden. (T7)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0040OB00104_8000000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)