OGH 4Ob1043/95 (RS0075798)

OGH4Ob1043/9527.6.1995

Rechtssatz

Auch wenn die Eignung zur Irreführung oder die tatsächliche Irreführung jener Personen maßgebend ist, an die sich die Werbung richtet oder die von ihr erreicht werden (Art 2 Nr 2 RL), schließt das noch nicht aus, daß diese Frage auf Grund richterlicher Erfahrung beurteilt wird. Auch der EuGH behandelt die Frage der Irreführungseignung als Rechtsfrage und hält es für fraglich, ob Meinungsumfragen überhaupt zu Ergebnissen führen könnten, die eine objektive Würdigung von Fragen wie Irreführungsgefahr und Verwechslungsgefahr erlaubten.

Normen

EWG-RL 84/450/EWG - Irreführungsrichtlinie 384L0450 Art2 Nr2
UWG §2 A2
UWG §9 C3a

4 Ob 1043/95OGH27.06.1995
4 Ob 45/97iOGH22.04.1997

Auch

4 Ob 307/99xOGH09.11.1999

nur: Auch der EuGH behandelt die Frage der Irreführungseignung als Rechtsfrage und hält es für fraglich, ob Meinungsumfragen überhaupt zu Ergebnissen führen könnten, die eine objektive Würdigung von Fragen wie Irreführungsgefahr und Verwechslungsgefahr erlaubten. (T1)

4 Ob 241/02yOGH17.12.2002

Auch; Beisatz: Ist das fachliche Verständnis nicht gefordert, weil es um die Wirkung einer Aussage geht, für deren Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, ist die Beurteilung der Irreführung eine Rechtsfrage. (T2)

4 Ob 188/05hOGH08.11.2005

Auch; Beis wie T2

4 Ob 30/20wOGH21.02.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0040OB01043_9500000_001

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