Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin versucht, ihr rechtliches Interesse an der Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes gegen eine bereits zugunsten ihrer Konzernmutter titulierte Unterlassungspflicht, hilfsweise an der Feststellung dieser Unterlassungspflicht als solcher, mit der dadurch ermöglichten Urteilsveröffentlichung zu begründen. Dem steht allerdings der Wortlaut von § 25 Abs 3 UWG entgegen, wonach der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nur bei einer Unterlassungsklage besteht. Gegen die von Koppensteiner (Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 34 Rz 21) vorgeschlagene analoge Anwendung spricht, dass der Gesetzgeber den Veröffentlichungsanspruch als Nebenanspruch zum Unterlassungsanspruch ausgestaltet hat (RIS-Justiz RS0079531). Diese Wertung würde in ihr Gegenteil verkehrt, wollte man das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage aus jenem an der Veröffentlichung des darüber ergehenden Urteils ableiten (vgl 4 Ob 241/06d). Ein besonderes Interesse an der Urteilsveröffentlichung, das unter Umständen trotz des Vorliegens eines Titels - und zwar ohne Umweg über eine Feststellungsklage - eine Unterlassungsklage ermöglichen könnte (4 Ob 1008/91, 4 Ob 28/95, 4 Ob 241/06d, vgl auch 4 Ob 131/10h: „Regelfall“), hat die Klägerin nicht behauptet.
Ob § 25 Abs 3 UWG in Exekutionsverfahren analog angewendet werden kann oder allenfalls § 356 EO eine Grundlage für die Information der Öffentlichkeit über einen erneuten Verstoß des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel bieten könnte, ist hier nicht zu entscheiden.
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