OGH 4Ob1008/91

OGH4Ob1008/9112.3.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** B*****, OHG, ***** vertreten durch Dr. Walter Schuppich und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien

1) I***** Handelsgesellschaft mbH, ***** 2) Dr. Aliasghar A***** A*****, Geschäftsführer, ***** beide vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 200.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Jänner 1991, GZ 2 R 83/90-27, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Von der in der Zulassungsbeschwerde als erheblich angeführten Rechtsfrage hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht mehr ab: Wenngleich nämlich in MR 1990, 73 die Frage, ob der Kläger die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wegen Vorhandenseins eines Exekutionstitels "unter gewissen Umständen mit dem Hinweis auf ein besonderes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung entkräften könnte", noch offengelassen wurde, geht daraus doch bereits unmißverständlich hervor, daß dies - wenn überhaupt - nur in Ausnahmsfällen und bei Vorliegen eines ganz besonderen Interesses an einer Urteilsveröffentlichung in Frage kommen könnte, wofür jedenfalls der Kläger behauptungs- und beweispflichtig wäre. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin schon ihr Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht näher begründet, geschweige denn zur Einrede der Beklagten ein Sachgegenvorbringen erstattet, aus dem ihr besonderes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung hervorginge. Ein solches läßt sich auch der Aktenlage nicht entnehmen, waren doch zwischen den beanstandeten Werbeankündigungen und dem Schluß der Verhandlung in erster Instanz schon nahezu zwei Jahre (nunmehr sogar drei Jahre !) verstrichen.

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