Normen
ArbVG §102
4 Ob 101/80 | OGH | 18.09.1980 |
Veröff: SZ 53/121 = JBl 1981,494 |
14 Ob 205/86 | OGH | 02.12.1986 |
Beisatz: Sie bedürfen daher auch nicht der Zustimmung des Betriebsrates. Im Regelfall ist in der Einleitung des Disziplinarverfahrens auch arbeitsvertragsrechtlich keine Maßnahme zu sehen, die einer sofortigen Überprüfung durch das Gericht zugänglich ist. (T1) Veröff: SZ 59/215 = WBl 1987,130 = RdW 1987,204 |
14 ObA 73/87 | OGH | 16.09.1987 |
Beisatz: Das dem Arbeitgeber eingeräumte einseitige Gestaltungsrecht hinsichtlich eines betrieblichen Disziplinarstrafrechts läßt in der Regel auch aus arbeitsvertraglichen Gründen keine gerichtliche Nachprüfung verfahrensleitender Verfügungen zu. Ein nachprüfender Rechtsschutz ist grundsätzlich erst dann zu gewähren, wenn eine Disziplinarstrafe ausgesprochen worden ist. (T2) |
9 ObA 351/89 | OGH | 28.02.1990 |
Beis wie T2; Beisatz: Es ist aber zu prüfen, ob die bisher nur behaupteten Verfehlungen im Sinne eines begründeten Verdachtes auch zutreffen. Dabei wird die Notwendigkeit (hier:) der Suspendierung nicht nach der subjektiven Einschätzung des Arbeitgebers, sondern allein nach objektiven Kriterien, jedoch ohne weitwendiges Beweisverfahren zu beurteilen sein. (T3) Veröff: JBl 1990,732 = Arb 10848 |
8 ObA 262/94 | OGH | 16.06.1994 |
Auch; Beis wie T1; nur: Verfahrensrechtliche Schritte ohne Strafcharakter, die - wie etwa die Dienstenthebung (vgl JBl 1955,529) - nur vorübergehende Sicherungsmaßnahmen darstellen sind keine Disziplinarmaßnahmen. (T4) Veröff: SZ 67/107 |
Dokumentnummer
JJR_19800918_OGH0002_0040OB00101_8000000_004
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