Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die Beurteilung der Wiederholungsgefahr - welcher nur für den Unterlassungs-, nicht aber für den Widerrufsanspruch Bedeutung zukommt (ÖBl 1992, 146) - von den Umständen des Einzelfalles abhängt, bildet sie, sofern, wie hier, keine völlige Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Daß der Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB nur die abstrakte Eignung der beanstandeten Äußerung, den Kredit, der Erwerb und das Fortkommen eines anderen zu gefährden, voraussetzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre (SZ 9/33; SZ 36/146; ÖBl 1985, 6; MR 1988, 87 ua; Wolff in Klang2 VI 163; Ehrenzweig2 II/1, 658 f; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 174; Korn-Neumayer 37). Die Annahme einer solchen Eignung wird aber nicht dadurch widerlegt, daß der Angegriffene im konkreten Fall keine - nachweisbaren - wirtschaftlichen Nachteile erlitten hat.
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