Spruch:
An Stelle des Landesgerichtes Salzburg wird das Landesgericht Klagenfurt zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache bestimmt.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt, der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr im Staatsgebiet der Republik Österreich ihre Produkte, insbesondere Gebirgsanker und Pumpen, mit den für die Klägerin geschützten Marken "MAI" und "MAI-Pump" zu bezeichnen. Mit der Klage verband die Klägerin einen Sicherungsantrag, über den in erster und zweiter Instanz bereits entschieden wurde.
Die Klägerin brachte die Klage beim Landesgericht Salzburg als dem nach § 83c Abs 3 JN zuständigen Gericht ein. Die Beklagte beantragte, die Zuständigkeit aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Landesgericht Klagenfurt zu übertragen. Bei diesem Gericht seien bereits mehrere Verfahren zwischen den Streitteilen anhängig; sämtliche "streitigen tatsächlichen Umstände", einschließlich der involvierten Personen und Urkunden, befänden sich im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt.
Die Klägerin sprach sich gegen die Delegierung aus. Die beim Landesgericht Klagenfurt anhängigen Verfahren seien noch nicht in ein solches Stadium getreten, daß eine Delegierung sinnvoll wäre. Für die Geschäftsführer der Klägerin bedeutete es keinen Unterschied, ob sie von Großdombra (ihrem Geschäftssitz nahe Millstatt) nach Salzburg oder Klagenfurt anreisten.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching, ZPR2 Rz 209; 4 Nd 506/90; 4 Nd 509/90 uva). Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist in erster Linie der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend (EvBl 1956/27; 4 Nd 511/94 ua).
Die Klägerin und ihr Vertreter haben ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt; die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland. Bisher wurde ein Zeuge namhaft gemacht; seine Anschrift wurde mit Großdombra (nahe Millstatt) angegeben. Die Beziehung der Parteien und der Streitsache zum zuständigen Landesgericht Salzburg erschöpft sich darin, daß im Sprengel dieses Gerichtes die Druckschrift verbreitet wurde, in der die behauptete Zeichenverletzung begangen worden sein soll. Die Verbreitung dieser Druckschrift steht außer Streit. Soweit daher Umstände zu klären sind, ist auf Beweismittel zurückzugreifen, die im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt oder am Sitz der Beklagten in Deutschland, jedenfalls aber nicht in Salzburg gelegen sind. Es ist daher zweckmäßig, auch dieses Verfahren, ebenso wie die anderen zwischen den Streitteilen anhängigen Verfahren, beim Landesgericht Klagenfurt zu führen. Die Konzentration mehrerer zwischen denselben Parteien anhängigen und auch sachlich zusammenhängenden Rechtsstreite bei einem Gericht läßt erwarten, daß aufwendige Doppelgeleisigkeiten vermieden werden.
Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
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