OGH 4Nd511/94

OGH4Nd511/942.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Alfred F*****, vertreten durch Dr.Helmut Peter, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Hans F*****, vertreten durch Dr.Walter Utz, Rechtsanwalt in Kremsmünster, wegen Feststellung (Streitwert S 150.000) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Landesgerichtes Klagenfurt das Landesgericht Steyr zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

In der beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Klagenfurt eingebrachten Klage auf Feststellung, daß der Kläger im Testament seiner Mutter Anna Feiertag zu Unrecht enterbt worden sei und dem Kläger Pflichtteilsansprüche (gegen den Beklagten als eingeantworteten Testamentserben) zustünden, beantragte der Kläger, die Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Landesgericht Steyr zu delegieren, weil "sämtliche Beweismittel sowie die Liegenschaft, deren Wert zu ermitteln" sei im Sprengel dieses Gerichtes lägen. Der Kläger berief sich in seiner Klage zunächst nur auf Urkunden und Parteienvernehmung.

Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Die Mehrzahl der (von ihm beantragten) Zeugen hätten ihren Wohnsitz im Sprengel des angerufenen Gerichts. Im Feststellungsverfahren sei aber - entgegen der Meinung des Klägers - der Wert der Liegenschaft nicht zu ermitteln.

Das Landesgericht Klagenfurt hält die beantragte Delegierung aus den vom Beklagten vorgetragenen Gründen für nicht zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist dann zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching, LB2 Rz 209). Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist in erster Linie der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend (EvBl 1956/27). Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig beantwortet werden und widerspricht eine Partei der Delegierung, dann hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben (EFSlg 18.442; EFSlg

20.699 uva).

Im vorliegenden Fall spricht für die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung nur der Wohnsitz des Klägers und zweier vom Beklagten beantragter Zeugen. Zutreffend haben der Beklagte und das Vorlagegericht aber darauf verwiesen, daß im vorliegenden Feststellungsprozeß der Wert der dem Beklagten vererbten Liegenschaft nicht zu ermitteln ist, weshalb die Lage dieser Liegenschaft im Sprengel des Landesgerichtes Steyr keinen Einfluß auf die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Delegierung haben kann. Außerdem haben vier weitere Zeugen und der Beklagte ihren Wohnsitz im Sprengel des angerufenen Gerichts. Unter diesen Umständen ergibt sich kein Vorzug für die Durchführung des Prozesses beim Landesgericht Steyr.

Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.

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