OGH 4Nc3/08s

OGH4Nc3/08s20.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.000 EUR), über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag, die Rechtssache einem österreichischen Gericht, allenfalls dem Handelsgericht Wien, gemäß § 28 Abs 1 JN zuzuweisen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin und Klägerin, eine Unternehmensvereinigung zum Zweck der Wahrung von Unternehmensinteressen mit Sitz in Wien, brachte vor, die Antragsgegnerin und Beklagte (mit Sitz in der Schweiz) trete im Weg ihrer Website an finanzierungssuchende Personen im Inland heran und biete ihnen ein umfassendes „Finanzsanierungsangebot" an, das den Eindruck erwecke, die Beklagte vermittle günstige Umschuldungskredite. In Wahrheit vermittle die Beklagte offenbar nur an andere ausländische Finanzsanierungsunternehmen und kassiere dafür eine sehr hohe Gebühr. Mit dieser Tätigkeit betreibe die Beklagte im Inland Bankgeschäfte, ohne über eine Bankkonzession nach § 1 Abs 1 Z 18 BWG oder eine Gewerbeberechtigung als Kreditvermittler zu verfügen; dieses Verhalten sei als Verstoß gegen das UWG lauterkeitswidrig. Gemäß Art 5 Z 3 des Lugano-Übereinkommens lägen die Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit betreffend Ansprüche aus diesem Sachverhalt vor, ohne dass sich die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts ermitteln lasse, weshalb der Oberste Gerichtshof gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne der ZPO oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, vorausgesetzt ua, dass Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet oder die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Ob ein Gerichtsstand im Inland fehlt, hat der Oberste Gerichtshof von Amts wegen zu prüfen, wobei diese Prüfung - in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs 2 JN - aufgrund der Angaben des Antragstellers bzw aufgrund der Aktenlage erfolgt (Matscher in Fasching/Konecny² I § 28 JN Rz 11 mwN). Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch gegen die in der Schweiz ansässige Beklagte auf eine Verletzung des UWG durch lauterkeitswidriges Verhalten im Inland und beruft sich zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit auf Art 5 Z 3 des Lugano-Übereinkommens (LGVÜ), das gegenüber der Schweiz anzuwenden ist (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Einl Rz 51, 53; Mayr/Czernich, Das neue europäische Zivilprozessrecht, 16). Diese Bestimmung erfasst Klagen aus „unerlaubten Handlungen", somit Klagen, mit denen Ansprüche aus unerlaubten Handlungen des Beklagten geltend gemacht werden und die nicht an einen Vertrag im Sinn des Art 5 Z 1 LGVÜ anknüpfen. Dazu gehören auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (4 Ob 110/01g = ÖBl 2002/28, 145 - BOSS-Zigaretten; RIS-Justiz RS0115357; RS0109739 [T5]; RS0109078 [T5]; Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Kurzkommentar - EuGVO und Lugano-Übereinkommen² Art 5 Rz 76; Mayr in Rechberger³ § 92a Rz 5 mwN).

Art 5 Z 3 LGVÜ entspricht in Aufbau und Inhalt weitgehend Art 5 Z 3 EuGVVO, weshalb die Literatur und Rechtsprechung zu letzterer Bestimmung auch für die Auslegung des Art 5 Z 3 LGVÜ übernommen werden kann (vgl Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO Einleitung Rz 52). Art 5 Z 3 EuGVVO wird - der Rechtsprechung des EuGH folgend - vertragsautonom ausgelegt und erfasst sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist oder - nach einer legistischen Klarstellung im EuGVVO - einzutreten droht (RIS-Justiz RS0115357; Klauser/Kodek, Österreichisches und europäisches Zivilprozessrecht16 § 5 EuGVVO E 113 ff; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 5 Rz 81 ff mwN; Mayr aaO). Die Beklagte bedient sich nach den Klagebehauptungen für das Angebot ihrer Leistungen ihrer Website, auf die an jedem Ort im Inland zugegriffen werden kann, ist doch deren Internetauftritt nicht auf die Schweiz als Marktplatz beschränkt (vgl dazu etwa Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO Art 5 Rz 83). Das Unterlassungsbegehren zielt auf eine Unterbindung der den Klagegrund bildenden Vermittlungsleistungen in Österreich ab. Insofern bezieht sich das Begehren auf Urteilsveröffentlichung daher auch auf die Website der Beklagten. Die inländische Gerichtsbarkeit gemäß Art 5 Z 3 LGVÜ liegt damit vor.

Art 5 LGVÜ betrifft jedoch nicht nur die inländische Gerichtsbarkeit, sondern regelt zugleich die örtliche Zuständigkeit (2 Nd 511/98). Die einschlägigen Vorschriften der JN werden verdrängt. Aufgestellt wird ein Katalog besonderer Gerichtsstände, die neben den allgemeinen Gerichtsstand des Art 2 LGVÜ treten und mit diesem konkurrieren (vgl Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO Art 5 Rz 1).

Ein Schaden im Sinn des Art 5 Z 3 LGVÜ kann überall im Inland eintreten, weil auf die Website der Beklagten in Österreich flächendeckend zugegriffen werden und sich die behauptete unlautere Handlung daher in ganz Österreich nachteilig auswirken kann. Der Kläger hat unter diesen Umständen die Wahl, seine Klage bei einem der in Betracht kommenden sachlich zuständigen Gerichte in Österreich einzubringen (vgl auch § 102 JN).

Fehlt es demnach nicht an der gesetzlichen Anordnung eines örtlich zuständigen inländischen Gerichts, kommt eine Ordination gemäß § 28 JN nicht in Frage.

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