European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0040NC00021.20F.0909.000
Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Handelsgerichts Wien das Landesgericht Linz bestimmt.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Äußerung im Delegierungsverfahren selbst zu tragen.
Die Kosten des von der beklagten Partei im Delegierungsverfahren eingebrachten Schriftsatzes (Klagebeantwortung) sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit ihrer beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe die Nutzungsrechte einer ihm gehörenden Marke vertraglich ausschließlich ihr eingeräumt sowie sich zu einem Veräußerungsverbot verpflichtet. Nunmehr drohe der Beklagte aber, die Marke zu veräußern. Dies habe er zu unterlassen; die Klägerin habe zudem ein Interesse an der außerdem begehrten Feststellung des ausschließlichen, uneingeschränkten, zeitlich unbegrenzten und unkündbaren Nutzungsrechts sowie eines Veräußerungsverbots. Sie stützt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf § 51 Abs 2 Z 9 und § 53 JN.
Der Beklagte beantragte, die Rechtssache aus Gründen der Zweckmäßigkeit an das Landesgericht Linz zu delegieren, in dessen Sprengel sich die Parteien und die angebotenen Zeugen aufhielten. Ein ausschließlicher Gerichtsstand stehe einer Delegation nicht entgegen.
Die Klägerin bestritt die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegation und sprach sich dagegen aus. Eine Delegation sei auch wegen § 56a MSchG nicht zulässig. Das Landesgericht Linz sei kein Gericht gleicher Gattung.
Das Handelsgericht Wien sprach sich für eine Delegation aus.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung gemäß § 31 JN ist im Allgemeinen dann zweckmäßig, wenn sie zur Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit beitragen kann (vgl
RIS‑Justiz RS0046333 [T1]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540; RS0053169 [T12]), zumal wenn sich zumindest eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichts befinden oder wenn sonstige Beweise im Sprengel dieses Gerichts aufzunehmen sind (vgl 2 Nc 25/06h).
Auch das Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands steht einer Delegierung nach § 31 Abs 1 JN grundsätzlich nicht entgegen (RS0118186, RS0115832; Mayr in Rechberger/Klicka https://360.lexisnexis.at/d/kommentar/zu_31_jn_mayr/j_41560_003050_41560_Rechberger_ZPO5_JN_71d4d6f649?origin=rl&searchId=202009080353585 https://360.lexisnexis.at/d/kommentar/zu_31_jn_mayr/j_41560_003050_41560_Rechberger_ZPO5_JN_71d4d6f649?origin=rl&searchId=202009080353585 [2019] § 31 JN Rz 1; vgl
Schneider in Fasching/Konecny https://rdb.manz.at/document/1158_jn_p0031?execution=e1s1&highlight= § 31 jn § 31 JN [2013] Rz 14), wenn auch in solchen Fällen eine besonders sorgfältige Prüfung der Zweckmäßigkeitsgründe geboten ist (4 Nc 18/15g; Mayr aaO).
Hier fällt die Zweckmäßigkeitsprüfung eindeutig zu Gunsten einer Gerichtstätigkeit in Linz aus: Alle Parteien und Zeugen wohnen im Sprengel des Landesgerichts Linz (wo zudem auch beide Parteienvertreter ihren firmenbuchmäßigen Sitz haben). Auf die Frage, ob die von der Klägerin gegen die Delegierung ins Treffen geführten Zuständigkeitstatbestände für Streitigkeiten über die Verletzung gewerblicher Schutzrechte in Bezug auf die hier strittige, als Vertrag sui generis aufzufassende Lizenzvereinbarung (RS0038161 [T1]; vgl auch 4 Ob 90/09b) vorliegen, kommt es daher nicht weiter an.
Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Beteiligung am Delegierungsverfahren selbst zu tragen. Der Beklagte hat zwar in diesem Zwischenstreit obsiegt; sein mit der Klagebeantwortung verbundener Delegierungsantrag enthält aber auch Vorbringen zur Sache und ist daher im
Hauptverfahren verwertbar, was eine Honorierung im Zwischenstreit ausschließt (
RS0036025 [T2, T5]).
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